Einleitung

Die Ergebnisse einer kürzlich vorgelegten Umfrage des EMNID Institutes, nämlich, dass sich nicht einmal 1/3 unserer Bevölkerung dazu durchringt, ein Testament zu errichten und das sich nicht einmal die Hälfte derjenigen, die ein Testament errichten, fachkundigen Rates bedienen, sind besorgniserregend.

Denn wenn man bedenkt, wie viele Mühen darauf verwandt werden, zu Lebzeiten Steuer zu sparen, muß es sehr verwundern, daß die Frage, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tode geschieht, so nachlässig behandelt wird.

Dabei geht es auch hier darum, möglich viel aus dem eigenen Vermögen zu machen, die steuerlichen Auswirkungen zu erkennen und mit den übrigen Konsequenzen abzuwägen und für den Todesfall im Rahmen der vielfältigen Möglichkeiten diejenigen Bestimmungen zu treffen, mit denen der Wille des Erblassers nach seinem Tode auch zuverlässig umgesetzt wird.

Auf der Grundlage einer solchen eigenverantwortlichen Bestimmung über seine Habe und Vermögenswerte hinaus werden zugleich die Hinterbliebenen von mancher Unsicherheit, manchem Zwist und diversem Streit entlastet.

Mit einer solchen vorausschauenden, nach fachkundiger Beratung erfolgten letztwilligen Verfügung kann also im Ergebnis sowohl Vorsorge dafür getroffen werden, daß der letzte Wille auch tatsächlich realisiert wird, wie auch dahingehend, daß der innerfamiliäre Frieden nicht grundlos belastet wird.

Ebenso wesentlich ist es neben der eigenen Vorsorge auch im Todesfall eines Verwandten oder Bekannten fachkundigen Rat über die damit entstehenden Rechtsprobleme zu erlangen.

Auf der Grundlage einer solchen eigenverantwortlichen Bestimmung über seine Habe und Vermögenswerte hinaus werden zugleich die Hinterbliebenen von mancher Unsicherheit, manchem Zwist und diversem Streit entlastet.

Mit einer solchen vorausschauenden, nach fachkundiger Beratung erfolgten letztwilligen Ver-fügung kann also im Ergebnis sowohl Vorsorge dafür getroffen werden, daß der letzte Wille auch tatsächlich realisiert wird, wie auch dahingehend, daß der innerfamiliäre Frieden nicht grundlos belastet wird.

Das Erbrecht regelt die vermögensrechtlichen Verhältnisse eines Menschen nach seinem Tod.

Die grundlegende Vorschrift hierzu § 1922 Abs. 1 BGB lautet:

Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen über.
Die Erbfolge beruht entweder auf dem Willen des Erblassers, gewillkürte Erbfolge oder auch dem nur ergänzend eingreifenden Gesetz (gesetzliche Erbfolge).

Im Rahmen der gewillkürten Erbfolge kann der Erblasser in seinem Testament den Erben bestimmen, ein Vermächtnis zuwenden, eine Auflage anordnen, oder einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.

Anstelle eines Testamentes kann der Erblasser auch durch Erbvertrag entsprechende Bestimmungen treffen.

Hat der Erblasser keine Erbenbestimmung getroffen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

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