Mindestlohn:
Vier Millionen Jobs sind vom Mindestlohn betroffen
| Im April 2014, relativ kurz vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns, gab es in Deutschland 5,5 Millionen Jobs, die geringer bezahlt wurden als der neue Mindestlohn von brutto 8,50 EUR je Arbeitsstunde. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, kamen davon 4,0 Millionen Jobs, das sind 10,7 Prozent aller Jobs, zum 1.1.15 unter den Schutz des Mindestlohngesetzes. Für die restlichen 1,5 Millionen sieht das Gesetz Ausnahmen vor (vor allem Auszubildende, Praktikanten und Personen jünger als 18 Jahre). |
Der gesetzliche Mindestlohn soll vor allem dort Beschäftigten Schutz bieten, wo keine Tarifverträge gelten. 82,3 Prozent beziehungsweise 3,3 Millionen der nun geschützten gering bezahlten Jobs bestanden in Betrieben, die nicht tarifgebunden sind. Die meisten davon waren im Einzelhandel und in der Gastronomie mit jeweils rund 0,5 Millionen.
Auf Ostdeutschland entfiel mit 1,1 Millionen gut ein Viertel der geschützten gering bezahlten Jobs. Das entspricht 22,0 Prozent aller Beschäftigungsverhältnisse in Ostdeutschland. Dabei handelte es sich am häufigsten um Vollzeitstellen (0,4 Millionen). In Westdeutschland waren mit 2,9 Millionen 8,9 Prozent aller Jobs vom Mindestlohn betroffen. Sie waren zu knapp zwei Dritteln geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, sogenannte Minijobs (1,9 Millionen). In West und Ost zusammen entfiel mehr als die Hälfte (2,2 Millionen) auf Minijobs, je 0,9 Millionen waren Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigungen.
Frauen machten einen Anteil von 61,7 Prozent (2,5 Millionen) an den vom Mindestlohngesetz geschützten gering bezahlten Jobs aus, Männer einen Anteil von 38,3 Prozent (1,5 Millionen). Die betroffenen Frauen verdienten im April 2014 im Durchschnitt brutto 7,21 EUR je Stunde, die Männer 7,18 EUR. Erhielten sie künftig den Mindestlohn, würde das durchschnittlich eine Lohnerhöhung von circa 18 Prozent bedeuten. Insgesamt würden dann – unveränderte Arbeitszeiten vorausgesetzt – monatlich deutschlandweit schätzungsweise 431 Millionen Euro mehr Bruttolohn ausgezahlt, 39 Prozent davon in Ostdeutschland und 58 Prozent an Frauen.
Quelle | Statistisches Bundesamt
Gesundheit am Arbeitsplatz:
Wann sich der Gang zum Betriebsarzt lohnt
| Wer sich krank fühlt oder körperliche Beschwerden hat, sucht meist den Hausarzt auf. Beschäftigte, die einen Zusammenhang zwischen Gesundheitsbeschwerden und ihrem Arbeitsplatz vermuten, können auch zum Betriebsarzt oder zur Betriebsärztin gehen. Das empfiehlt die gesetzliche Unfallversicherung VBG. Betriebsärzte kennen die Verhältnisse des jeweiligen Arbeitsplatzes gut und können Beschäftigte gezielt beraten. |
Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehören unter anderem die Beratung und arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten, das Mitwirken bei der Gefährdungsbeurteilung, die Teilnahme an Arbeitsplatzbegehungen sowie das Auswerten von Unfall- und Krankheitsgeschehen. „Wer vermutet, dass seine Rückenschmerzen von der sitzenden Tätigkeit bei Bildschirmarbeit kommen, wendet sich am besten an den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin“, empfiehlt Dr. Jens Petersen, Arbeitsmediziner der VBG in Hamburg.
Zum Leistungsspektrum von Betriebsärzten gehören:
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Begleitung bei betrieblicher Wiedereingliederung nach längerer Erkrankung
- Arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische, ergonomische und arbeitshygienische Beratung
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung
- Beratung bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb
- Unterstützung bei Suchterkrankungen
- Beteiligung beim Aufbau eines Gesundheitsmanagements im Betrieb
Weiterführender Hinweis
Mehr Informationen finden Sie in der Broschüre „Leitfaden für Betriebsärzte zu Aufgaben und Nutzen betriebsärztlicher Tätigkeit“ unter www.dguv.de, Stichwort Betriebsärzte.
Beamtenrecht:
Kriminalhauptkommissar durfte an Fernsehproduktionen mitwirken
| Ein im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Kreis Düren) stehender Kriminalhauptkommissar hatte einen Anspruch darauf, dass ihm eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt wird, um an den beiden RTL-Produktionen „Familien im Brennpunkt“ und „Verdachtsfälle“ mitzuwirken |.
Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen festgestellt. Bei den Fernsehproduktionen handelt es sich um sogenannte „scripted-reality“-Formate. Der Kläger sollte, abgesetzt vom gespielten, fiktiven Hauptgeschehen, als Kommentator kriminalpräventive Erläuterungen und Ratschläge geben. Der dienstvorgesetzte Landrat lehnte den Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ab. Solche Formate entsprächen nicht den Zielen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit. Sie erweckten den Eindruck der Dokumentation realer Situationen, seien aber reine Fiktion und verfälschten dadurch das Bild der tatsächlichen Polizeiarbeit.
Das Verwaltungsgericht Aachen hat festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet gewesen sei, dem Kläger die Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen. Die Nebentätigkeit sei dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung nicht abträglich gewesen. Dies hat das OVG nun bestätigt. Es sei schon fragwürdig, dass durch die Sendungen mit einer nicht authentischen Darstellung der Polizeiarbeit die Möglichkeit einer Ansehensbeeinträchtigung verbunden sei. Jedenfalls gebe der Kläger nur, von diesem Hauptgeschehen abgesetzt, kriminalpräventive Kommentare und Ratschläge ab. Nehme der Kläger diese Aufgabe inhaltlich zutreffend und in sachlicher Form vor, seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass gerade durch seine Mitwirkung die Wahrscheinlichkeit für eine Ansehensbeeinträchtigung erhöht werde.
Quelle | OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2016, 6 A 881/15, Abruf-Nr. 185921 unter www.iww.de.
Betriebsrat:
Zugang zu Internet und Telefon für den Betriebsrat
| Der Arbeitgeber ist grundsätzlich weder dazu verpflichtet, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, noch muss er für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten. |
So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG). Wie in den Vorinstanzen blieben die Anträge des Betriebsrats auf Einrichtung eines vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugangs sowie auf einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang u.a. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen. Der Betriebsrat kann einen Telefonanschluss und, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangen. Er muss dazu nicht darlegen, dass dies erforderlich ist, um konkret anstehende betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben erledigen zu können. Diese Ansprüche kann der Arbeitgeber dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat im Rahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und Kommunikationssystems einen Telefonanschluss zur Verfügung stellt. Zudem kann er einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über ein Netzwerk vermitteln, das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt wird. Allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber darf der Betriebsrat einen separaten Telefonanschluss sowie Internetzugang nicht für erforderlich halten.
Quelle | BAG, Beschluss vom 20.4.2016, 7 ABR 50/14, Abruf-Nr. 185922 unter www.iww.de.