Vordienstzeiten:
Realschullehrer: Cocktailkurse führen nicht zu höherer Besoldung
| Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat die Klage eines Realschullehrers auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Festsetzung von Erfahrungsstufen und mithin auf eine höhere Besoldung abgewiesen. |
Eine Tätigkeit als Anbieter von Cocktailkursen ist für die Tätigkeit als verbeamteter Lehrer nicht förderlich im besoldungsrechtlichen Sinne. Eine Tätigkeit ist allgemein förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich bzw. von konkretem Interesse ist, d. h. wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird.
Ausgehend hiervon kann die Tätigkeit als Betreiber einer Gesellschaft, die Cocktailkurse und Barcatering anbietet auch wenn diese Tätigkeit über mehrere Jahre ausgeübt wurde nicht als förderlich angesehen werden. Das Halten von Cocktailkursen ist weder qualitativ noch quantitativ mit der Tätigkeit eines Realschullehrers vergleichbar. So hat der Kläger im Rahmen seiner Cocktailschule insbesondere nicht mit Minderjährigen gearbeitet, sondern deren Angebot zielte auf die Schulung von Mitarbeitern aus dem Hotel-, Restaurant- und Cateringgewerbe. Auch sind die Anforderungen an die Erstellung eines Cocktailkurses nicht mit der Erstellung eines differenzierten Lehrplans für Schulunterricht in den Schulklassen 5 bis 10 vergleichbar.
Quelle | VG Aachen, Urteil vom 20.1.2025, 1 K 2377/23, PM vom 3.2.2025
Wartezeit:
Unterschrift reicht nicht: ohne Arbeit kein Krankengeld
| Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden: Ein Beschäftigungsverhältnis wird erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet. |
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankgemeldet
Geklagt hatte ein 36-jähriger Arbeitsloser, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte die Firma innerhalb der Probezeit.
Krankenkasse zahlte kein Krankengeld
Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld ab. Begründung: Es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da der Mann kein Einkommen erzielt habe.
Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dazu die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme. Dies müsse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht möglich sei. Andernfalls würde er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit leer ausgehen.
Landessozialgericht gab Krankenkasse Recht
Das LSG vermochte sich der Rechtsauffassung des Klägers nicht anzuschließen. Der Arbeitgeber müsse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit.
Wartezeit war ohnehin nicht erfüllt
Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen.
Unabhängig davon müsse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden, bevor er seinen Arbeitgeber verklage.
Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.1.2025, L 16 KR 61/24
Polizeidienstunfähigkeit:
Gesundheitliche Eignung von Bewerbern für den Polizeidienst
| Die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst ist anzunehmen, wenn die Bewerber den besonderen Anforderungen dieses Dienstes genügen. Dies gilt nicht nur für den aktuellen Gesundheitszustand, sondern auch für künftige Entwicklungen, die angesichts einer bekannten Vorerkrankung zu erwarten sind. Bei einem gegenwärtig voll polizeidienstfähigen Bewerber kann die gesundheitliche Eignung aber nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. |
Schlaganfall während der Ausbildung
Der Kläger erlitt während seiner Ausbildung zum Polizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Widerruf einen Schlaganfall, konnte aber ohne weitere fortdauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen sein Studium an der Hochschule der Polizei einschließlich der geforderten Sportleistungen erfolgreich abschließen. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte das Land u.a. mit der Begründung ab, der Kläger sei wegen der erhöhten Gefahr eines weiteren Schlaganfalls nicht mehr uneingeschränkt polizeidienstfähig.
So sahen es die Vorinstanzen
Das Verwaltungsgericht (VG) hat das Land verpflichtet, den Kläger unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Polizeidienst einzustellen. Nach den medizinischen Feststellungen des Sachverständigen betrage das Risiko eines erneuten Schlaganfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze rund 35 %. Auf die Berufung des Landes hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) die Klage abgewiesen. Bei Polizeibeamten seien wegen der besonderen Einsatzlagen besondere Anforderungen zu stellen. Bewerber für den Polizeidienst seien auch dann wegen fehlender Polizeidienstfähigkeit abzulehnen, wenn bei ihnen das gegenüber der Normalbevölkerung deutlich erhöhte Risiko für den Eintritt einer solchen Erkrankung bestehe, deren Auftreten in besonderen Einsatzlagen eine Gesundheitsgefahr für den Beamten selbst oder für Dritte darstellen könne. Dies sei beim Kläger wegen der im Vergleich zur Normalbevölkerung 380-fach erhöhten Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schlaganfalls bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres der Fall.
Bundesverwaltungsgericht: Anforderungen nicht überdehnen
Das BVerwG hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Landes gegen das Urteil des VG zurückgewiesen. Für die Beurteilung der Frage, ob aktuell gesundheitlich geeignete Bewerber voraussichtlich wegen einer Vorerkrankung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze polizeidienstunfähig werden, ist kein anderer Prognosemaßstab anzuwenden als bei Bewerbern für den allgemeinen Verwaltungsdienst. In beiden Fallgruppen gilt der Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d. h. eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 %. Diese Voraussetzung ist ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Auch die Annahme einer bereits gegenwärtig eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit im Hinblick auf die möglichen Folgen eines „Rückfalls“ während eines Polizeieinsatzes überdehnt die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern. Ein strengerer Maßstab für den Polizeidienst kann ohne gesetzgeberische Vorgabe nicht angelegt werden.
Quelle | BVerwG, Urteil vom 13.2.2025, 2 C 4.24, PM 8/25
Bezügekürzung:
Disziplinarmaßnahme gegen Lehrerin wegen reichsbürgertypischem Verhalten
| Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts (VG) Sigmaringen hat die Klage einer Lehrerin auf Aufhebung der ihr gegenüber verhängten Disziplinarmaßnahme der Bezügekürzung aufgrund ihres reichsbürgertypischen Verhaltens abgewiesen. |
Lehrerin forderte Gründungsurkunde der Bundesrepublik
Die Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin, hatte in einem gegen sie geführten Bußgeldverfahren ein Schreiben an den Landrat des für das Bußgeldverfahren zuständigen Landratsamts versandt, in dem sie auf das BGB von 1896, und damit einer Norm vor Existenz der Bundesrepublik Deutschland, Bezug nahm und in dem sie dessen amtliche Legitimation ebenso einforderte wie die Gründungsurkunden der Bundesrepublik und des Bundeslandes. Im daraufhin eingeleiteten Disziplinarverfahren warf die Disziplinarbehörde der Klägerin vor, mit diesem Schreiben gegen ihre Verfassungstreuepflicht verstoßen zu haben und kürzte ihr die Dienstbezüge für die Dauer von drei Jahren um 1/10.
Klage gegen Kürzung der Dienstbezüge
Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Denn so das VG wer der Ausübung staatlicher Gewalt einerseits entgegentritt, indem er für die Rechtsverhältnisse ihm gegenüber die Geltung von Rechtsnormen aus der Kaiserzeit beansprucht und zugleich das Verhältnis auf eine privatrechtliche Ebene zu heben versucht (Bezugnahme auf das BGB von 1896), und andererseits die Vorlage der Gründungsurkunden der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Baden-Württemberg verlangt, verneint damit die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Baden-Württemberg. Es ist schlechterdings unmöglich, die rechtliche Existenz eines Staates zu leugnen und sich zugleich zu dessen Grundordnung zu bekennen und sich für diese einzusetzen, wie es das Beamtenrecht verlangt.
Aus Sicht des VG hat die Klägerin durch dieses Verhalten, das typisch für die Reichsbürgerszene ist, objektiv zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, dass die Bundesrepublik Deutschland rechtlich nicht existiert; sie tritt damit nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein. Ein solches Verhalten rechtfertigt aus Sicht der Disziplinarkammer jedenfalls eine Bezügekürzung für die Dauer von drei Jahren.
Quelle | VG Sigmaringen, Urteil vom 12.2.2025, DL 12 K 2486/24, PM des VG