Kündigungscheck
Beantworten Sie einige Fragen zu Ihrer Kündigung. Sie erhalten sofort eine erste Orientierung zu den rechtlichen Prüfpunkten und sehen, welche nächsten Schritte wichtig sind.
Was prüft der Kündigungscheck?
Der Check führt Sie durch Zugang und Form der Kündigung, Beschäftigungsdauer, Betriebsgröße, besonderen Kündigungsschutz, die Beteiligung einer Interessenvertretung und den genannten Kündigungsgrund. Ihre Antworten führen zu konkreten Prüfpunkten. Eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit oder die Erfolgsaussichten einer Klage setzt die Prüfung Ihrer Unterlagen voraus.
Warum sind die ersten drei Wochen entscheidend?
Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz muss eine Klage gegen eine schriftliche Arbeitgeberkündigung grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingehen. Das gilt regelmäßig auch während der Wartezeit und im Kleinbetrieb. Eine Kontaktanfrage, Verhandlungen oder ein Widerspruch beim Arbeitgeber ersetzen die Klage nicht.
Der Check zeigt bei einem bekannten Zugang eines unterschriebenen Originals lediglich das Datum 21 Kalendertage später. Das ist keine verbindliche Fristberechnung. Regeln über Wochenenden, gesetzliche Feiertage, behördliche Entscheidungen und besondere Kündigungsarten müssen gesondert geprüft werden. Lassen Sie sich auch dann sofort beraten, wenn bereits mehr als drei Wochen verstrichen sind.
Besteht automatisch ein Anspruch auf Abfindung?
Eine Kündigung löst nicht generell einen Abfindungsanspruch aus. Ob eine Abfindung beansprucht oder ausgehandelt werden kann, hängt unter anderem von einem Angebot nach § 1a KSchG, einem Sozialplan, einer Vereinbarung oder dem Verlauf eines Verfahrens ab. Deshalb berechnet dieser Check weder eine Abfindung noch eine pauschale Erfolgsquote.
Rechtsgrundlagen
- § 1 KSchG: allgemeiner Kündigungsschutz · § 23 KSchG: Betriebsgröße und Übergangsregelung
- § 4 KSchG: Klagefrist · § 5 KSchG: nachträgliche Zulassung · § 222 ZPO: Fristberechnung
- § 623 BGB: Schriftform · § 622 BGB: Kündigungsfristen · § 626 BGB: außerordentliche Kündigung
- § 102 BetrVG: Betriebsratsanhörung · § 2 KSchG: Änderungskündigung
Stand der redaktionellen Prüfung: 25. September 2026. Der Check ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung.
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