Familien und Erbrecht Info - 01.2013

17.01.2013
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Unterhalt:

Düsseldorfer Tabelle 2013 mit höherem Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige

Zum 1.1.2013 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert werden. Der notwendige Selbstbehalt wird sich dann für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 950 EUR auf 1.000 EUR erhöhen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt auf 800 EUR. Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 1.1.2013.

Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern angehoben:

Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt bisher Selbstbehalt ab 2013
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:

950 EUR

1.000 EUR

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:

770 EUR

800 EUR

anderen volljährigen Kinder:

1.150 EUR

1.200 EUR

Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes:

1.050 EUR

1.100 EUR

Eltern:

1.500 EUR

1.600 EUR

Der Kindesunterhalt wird 2013 nicht erhöht werden. Der Unterhalt richtet sich dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da der Kinderfreibetrag 2013 nicht angehoben werden wird, steigen auch die Unterhaltsbeträge nicht.

Hinweis: In der „Düsseldorfer Tabelle“, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. Unterhaltsleitlinien, u.a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.


Betreuungsrecht:

Keine Anhörung gegen den Willen des Betroffenen in seiner Wohnung

In einem Betreuungsverfahren darf der Betroffene gegen seinen Willen in seiner Wohnung weder angehört noch begutachtet werden.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall hin. Die Richter machten aber auch deutlich, dass sich der Betroffene mit dieser Argumentation nicht einfach einer Anhörung bzw. Begutachtung entziehen könne. Wirke er nämlich an einer Begutachtung nicht mit, so könne das Gericht seine Vorführung anordnen. Gegebenenfalls könne das Gericht auch die Befugnis aussprechen, die Wohnung des Betroffenen zu betreten. Diese Maßnahme diene allerdings allein dem Ziel, die Person des Betroffenen aufzufinden, um ihn zu der Untersuchung zu bringen (BGH, XII ZB 181/12).


Erbrecht:

Testierfähigkeit bei Krebsleiden

Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen Anhaltspunkt für eine Testierunfähigkeit dar.

Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Fall eines ledigen und kinderlosen Erblassers fest, der sieben Tage vor seinem Tod ein notarielles Testament errichtet hatte. Hierin hatte er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Seine beiden Schwestern hatte er dagegen ausdrücklich von jeder Erbfolge ausgeschlossen. Nach dem Ableben beantragte die Lebensgefährtin einen Erbschein als Alleinerbin. Dem traten die beiden Schwestern mit dem Argument entgegen, der Erblasser sei aufgrund seines fortgeschrittenen Krebsleidens nicht mehr testierfähig gewesen.

Das sahen die Richter jedoch nicht so. Für sie waren Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit nicht zu erkennen. Der Urkundsnotar habe in seiner schriftlichen Stellungnahme dargelegt, dass der Beurkundung ein eingehendes Gespräch mit dem Erblasser vorausgegangen sei. Entscheidend sei jedoch für die Richter gewesen, dass die Urkunde während der notariellen Verhandlung handschriftlich abgeändert bzw. ergänzt wurde. Dies dokumentiere, dass das Testament den Willen des Erblassers wiedergebe. Dass sich der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgrund seiner fortgeschrittenen Erkrankung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, sei eine Selbstverständlichkeit. Diese sei aber ohne weitere Anhaltspunkte nicht ansatzweise dazu geeignet, die Testierfähigkeit eines Menschen in Zweifel zu ziehen. Das ergebe sich auch aus den gesetzlichen Vorschriften über Nottestamente. Diese würden gerade für den Fall des nahen Todes besondere Möglichkeiten der Testamentserrichtung vorsehen (OLG Bamberg, 6 W 20/12).


Testamentsauslegung:

Konditionalsatz ist regelmäßig keine echte Bedingung

Nimmt der Text eines Testaments durch einen Konditionalsatz auf die Umstände der Errichtung Bezug („Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen“) ist dies auszulegen, wenn der Erblasser später trotz geänderter Umstände das Testament nicht widerruft oder ändert.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es möglich sei, dass der Erblasser die Wirksamkeit der Anordnung von einer Bedingung abhängig machen oder nur den Anlass der Testamentserrichtung ausdrücken wollte. Sei sein Wille erkennbar und die Wirksamkeit der Verfügung mit dem angegebenen Umstand zu verknüpfen, handele es sich um eine echte Bedingung. Lasse der Text dagegen keinen Zusammenhang mit der Todesart oder dem Todeszeitpunkt erkennen, könne angenommen werden, dass die Anordnung auch gelten solle, wenn der Erblasser unter anderen Umständen stirbt. Bei Verwendung eines Konditionalsatzes im Zusammenhang mit einer Operation erfasse diese Formulierung nach Ansicht der Richter auch den Fall, dass der Erblasser nicht gerade anlässlich des im Testament genannten Ereignisses stirbt. Der Erblasser wolle bei Verwendung dieser Formulierung lediglich sein Motiv für die Errichtung des Testaments zum Ausdruck bringen (OLG München, 31 Wx 244/11).


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