Einstellungsverfahren: Polizeibewerber: Einmaliger Harnstein führt nicht zum Ausschluss aus Bewerbungsverfahren

Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat dem Land Nordrhein-Westfalen aufgegeben, das laufende Bewerbungsverfahren mit dem Antragsteller für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Jahr 2027 fortzuführen.

Ausschluss aus Bewerbungsverfahren

Das zuständige Landesamt der Polizei hatte den Antragsteller aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen, weil er einmalig an einem Harnstein gelitten habe und deshalb eine Veranlagung zur Harnsteinbildung bestehe. Nach den Ausführungen des VG hat das Landesamt damit den Maßstab für die gesundheitliche Eignung verkannt, den das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 13.2.2025 (Az.: 2 C 4.24) für die Ablehnung eines Einstellungsbewerbers in den Polizeidienst aufgestellt hatte.

Prognose erforderlich

Danach ist bei aktuell gesunden Bewerbern eine Prognose künftiger Entwicklungen anzustellen. Die gesundheitliche Eignung kann demnach nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Solche Anhaltspunkte gab es im Fall des Antragstellers nicht.

Quelle: VG Aachen, Beschluss vom 12.3.2026, 1 L 160/26

Kirchenaustritt: Keine automatische Kündigung einer Schwangerschaftsberaterin der Caritas

Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. Eine solche Kündigung setzt unter anderem voraus, dass die Anforderung, nicht aus dieser Kirche auszutreten, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und in Anbetracht des Ethos dieser Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist. So hat es der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.

Das war geschehen

Die Katholische Schwangerschaftsberatung ist ein Verein innerhalb der deutschen katholischen Kirche, der schwangere Frauen berät. Er verlangt von allen seinen Mitarbeitern, die Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten, wonach jede Schwangerschaftsberatung den Schutz des Lebens des ungeborenen Kindes zum Ziel hat und sich somit von dem Bemühen leiten zu lassen hat, die schwangere Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft und zur Annahme ihres Kindes zu ermutigen. Als eine der Beraterinnen, die Mitglied der katholischen Kirche war, aus dieser austrat, kündigte die Katholische Schwangerschaftsberatung ihr aus diesem Grund. Nach dem anwendbaren kanonischen Recht wird der Austritt aus der katholischen Kirche nämlich als schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätsobliegenheiten angesehen. Die betreffende Beraterin hatte ihren Austritt damit begründet, dass die Diözese Limburg zusätzlich zur Kirchensteuer ein Kirchgeld von katholischen Personen erhebe, die, wie sie, im Rahmen einer glaubensverschiedenen Ehe mit einem gut verdienenden Ehepartner verheiratet seien. Der Verein beschäftigte in derselben Beratungsstelle auch nicht der katholischen Kirche angehörende Mitarbeiterinnen, die nicht denselben Loyalitätsobliegenheiten unterworfen waren und daher nicht Gefahr liefen, aus demselben Grund gekündigt zu werden. Die Beraterin ging daher vor deutschen Gerichten gegen ihre Kündigung vor.

So sah es das Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist der Ansicht, dass die Kündigung der Beraterin eine unmittelbar wegen der Religion erfolgende Ungleichbehandlung darstelle, und äußert Zweifel daran, dass diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könne. Es hat den EuGH daher ersucht, die Unionsvorschriften über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf im Licht der Charta der Grundrechte der EU auszulegen.

So sieht es der Europäische Gerichtshof

Der EuGH antwortet: Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der eine private Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, von einem Mitarbeiter, der Mitglied einer bestimmten Kirche ist, die diese religiösen Grundsätze praktiziert, bei sonst drohender Kündigung verlangen kann, dass er während des Arbeitsverhältnisses nicht aus dieser Kirche austritt, während

  • diese Organisation andere Personen beschäftigt, die die gleichen Aufgaben wie der betreffende Mitarbeiter wahrnehmen, ohne von ihnen zu verlangen, dass sie Mitglieder dieser Kirche sind, und

  • dieser Mitarbeiter sich nicht öffentlich wahrnehmbar sie betreffend kirchenfeindlich betätigt, wenn diese beruflichen Anforderungen in Anbetracht der Art der beruflichen Tätigkeiten dieses Mitarbeiters oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Organisation nicht wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sind.

Nach Auffassung des EuGH ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die streitige Anforderung für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin „wesentlich“ ist. Die Katholische Schwangerschaftsberatung hat nämlich solche Stellen mit Mitarbeiterinnen besetzt, die nicht Mitglieder der katholischen Kirche sind. Dies deutet darauf hin, dass dieser Verein selbst nicht annimmt, dass die Zugehörigkeit zu dieser Kirche erforderlich ist, sondern er es für ausreichend hält, dass sich die Berater verpflichten, die einschlägigen Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten.

Außerdem begründete die Beraterin ihren Austritt mit der Erhebung eines zusätzlichen Kirchgelds, dem sie unterliegt, weil ihr Ehemann nicht katholisch ist und über ein hohes Einkommen verfügt. Durch diesen Austritt hat sie sich weder von den Grundsätzen und Grundwerten der katholischen Kirche distanziert noch sich von ihnen abgewandt. Es ist nicht ersichtlich, dass sie nicht mehr bereit wäre, den genannten Richtlinien nachzukommen, zu deren Einhaltung sie sich in ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet hat. Jedenfalls obliegt es der Katholischen Schwangerschaftsberatung, darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, sodass sich die streitige Anforderung tatsächlich als notwendig und verhältnismäßig erweist.

Quelle: EuGH, Urteil vom 17.3.2026, C-258/24 (Katholische Schwangerschaftsberatung), PM 37/26

Religionsfreiheit: Polizeianwärter darf Turban zur Polizeiuniform tragen

Das Verwaltungsgericht (VG) Bremen hat dem Eilantrag eines Beamten auf Widerruf stattgegeben, der den Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ an der Hochschule für öffentliche Verwaltung besucht. Damit wird ihm vorläufig gestattet, seinen Turban (Dastar) zur Polizeiuniform bei dienstlichen Tätigkeiten mit Außenwirkung zu tragen, insbesondere bei Einsätzen mit Bürgerkontakt.

Anwärter trägt aus religiösen Gründen einen Turban

Der Anwärter gehört der Sikh-Religion an und trägt aus religiösen Gründen einen Turban (Dastar). Während der laufenden Praxisphase seines Studiums wurde der Antragsteller vom Polizeipräsidenten und von seinen Vorgesetzten angewiesen, bei Tätigkeiten mit Außenwirkung, insbesondere bei Einsätzen mit Bürgerkontakt, seinen Dastar abzulegen. Da er dies nicht tat, musste er – während seine Studiengruppe den Außendienst des Praktikums absolvierte – die Praxisphase im Innendienst absolvieren.

Verletzung der Religionsfreiheit?

Der Anwärter sah sich dadurch in seiner Religions- sowie Ausbildungs- und Berufsfreiheit verletzt. Er war der Ansicht, dass ihm im Rahmen seines dualen Studiums notwendige praktische Ausbildungsinhalte vorenthalten blieben. Für einen solch tiefgreifenden Grundrechtseingriff fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Die Antragsgegnerin trat dem Eilantrag entgegen. Sie war der Ansicht, dass das verfügte Dastar-Verbot auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruhe.

So entschied das Verwaltungsgericht

Das VG hat angenommen, dass das verfügte Dastar-Verbot nicht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruht. Der Antragsteller war auch als Beamter durch den religiösen Bezug des Dastar-Verbots in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen. Das vom Polizeipräsidenten verfügte Dastar-Verbot durfte nicht auf die Uniformordnung der Polizei gestützt werden. Diese findet ihre Rechtsgrundlage im Bremischen Beamtengesetz (hier: § 56 Abs. 1 BremBG), wonach „Bestimmungen über das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung“ getroffen werden dürfen, aber gerade keine Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten mit religiösem Bezug vorgegeben werden. Hierfür bedarf es im Bereich des Polizeivollzugsdienstes nach § 56 Abs. 2 BremBG einer Rechtsverordnung. Eine solche wurde von der Senatorin für Inneres und Bildung bislang nicht erlassen.

Deshalb hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Verbot wiederhergestellt.

Quelle: VG Bremen, Beschluss vom 19.3.2026, 6 V 664/26, PM vom 20.3.2026