Bundesgerichtshof: Keine stillschweigende Rücknahme des Scheidungsantrags durch Zeitablauf

Der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum ruht, führt für sich genommen nicht dazu, dass von einer stillschweigenden Antragsrücknahme auszugehen ist. So der Bundesgerichtshof (BGH) eine streitige Rechtsfrage entschieden.

Scheidungsverfahren ruhte 18 Jahre

Die Beteiligten stritten im Rahmen der Rechtsbeschwerde im Erbscheinverfahren darüber, ob das Erbrecht einer der Beteiligten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 1933 S. 1 Alt. 2 BGB) ausgeschlossen ist. Das bedeutet, sie stritten darüber, ob zurzeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser ihr zugestimmt hat. In dem Fall des BGH ruhte ein Scheidungsverfahren 18 Jahre.

So positioniert sich der Bundesgerichtshof

Zu der umstrittenen Frage, ob unabhängig von einer Antragsrücknahme allein die Tatsache, dass ein Scheidungsverfahren über Jahre ruht, eine Anwendbarkeit des § 1933 S. 1 BGB ausschließt, hat sich der BGH wie folgt positioniert: Weder könne allein aufgrund des Zeitablaufs von einer konkludenten Antragsrücknahme ausgegangen werden, noch sei § 1933 S. 1 BGB teleologisch zu reduzieren. Eine stillschweigende Rücknahme des Scheidungsantrags der Beteiligten zu 1 mit zugleich konkludenter Einwilligung des Erblassers komme nicht in Betracht. Zwar könne eine Klage- oder Antragsrücknahme auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Erforderlich sei dafür aber, dass das Verhalten der Partei den Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergebe. Bloßes Untätigbleiben während des Ruhens genüge hierfür nicht.

Gegen die Annahme eines Rücknahmewillens spreche vorliegend ferner, dass die Ehefrau am 6.7.2004 einen Schriftsatz eingereicht habe, in dem sie erklärte, möglichst schnell geschieden werden zu wollen. Nach einer Ansicht führe der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum nicht weiter betrieben wird, dazu, dass § 1933 S. 1 BGB nicht mehr zum Tragen kommt, wobei dies unterschiedlich begründet wird. Die Gegenauffassung, der sich der BGH angeschlossen hat und die er ausführlich begründet, hält eine derartige Einschränkung des § 1933 S. 1 BGB nicht für geboten, was insbesondere mit der andernfalls mangels klarer Bezugspunkte entstehenden Rechtsunsicherheit begründet wird.

Quelle: BGH, Beschluss vom 13.5.2026, IV ZB 7/25, Abruf-Nr. 254114 unter www.iww.de