Bundesgerichtshof: Mietvertrag mit der Schwiegermutter: Nach der Trennung kündbar?

Unter welchen Voraussetzungen muss ein Miteigentümer-Ehegatte an einer Mietvertragskündigung mitwirken, wenn Mieterin die Schwiegermutter ist? Das hat den Bundesgerichtshof (BGH) nun beschäftigt.

Es ging um eine Eigenbedarfskündigung

Der Ehemann verlangte von seiner Frau, dass sie an einer Eigenbedarfskündigung hinsichtlich einer zu Wohnzwecken vermieteten Immobilie mitwirkt, die im hälftigen Miteigentum der Eheleute stand. Die Ehegatten vermieteten das Einfamilienhaus Anfang 2019 an die pflegebedürftige Mutter der Frau, um ihr einen Lebensabend in unmittelbarer Nähe zur Familie zu ermöglichen. Seit Juni 2021 lebten die Ehegatten getrennt. Der Mann kündigte im Juli 2023 den Mietvertrag und machte Eigenbedarf geltend. Die Frau weigerte sich, der Kündigung zuzustimmen.

Das sagten die Vorinstanzen

Das Amtsgericht (AG) wies den Antrag ab, die Frau zu verpflichten, eine „gemeinsame ordentliche Kündigungserklärung“ abzugeben. Auf die Beschwerde des Mannes hat das Oberlandesgericht (OLG) die Frau antragsgemäß verpflichtet. Die Rechtsbeschwerde der Frau war dann erfolgreich.

Das sagt der Bundesgerichtshof

Der BGH hat klargestellt: Haben Ehegatten, die keine Ehegatteninnengesellschaft bilden, eine Immobilie zu hälftigem Miteigentum erworben und gemeinsam zu Wohnzwecken vermietet, ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu fordern. Voraussetzung: Es treten tatsächliche Veränderungen ein, die ein Festhalten an der bisherigen Vereinbarung unerträglich erscheinen lassen. Der Antrag ist auf Zustimmung zu einer konkret zu bezeichnenden Art der Benutzung zu richten.

Die Entscheidung, ob nach erfolgter Regelung der Benutzung tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen, muss der Tatrichter unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls treffen.

Hier war in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, inwieweit der Mann auf die streitgegenständliche Immobilie angewiesen ist, um seinen angemessenen Wohnbedarf abzudecken. Dafür müsste er jedenfalls auf einen Eigenbedarf i. S. d. Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) verweisen können. Das hatte das OLG nicht festgestellt.

Unabhängig davon wäre andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die Frau sich als hälftige Miteigentümerin wegen der Mietnutzung durch die Schwiegermutter ebenfalls auf einen Eigenbedarf i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB berufen kann, der nicht weniger Ausfluss der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ist als eine eventuelle Rechtsposition des Mannes.

Mithin dürfte allein ein eventueller Wunsch des Mannes, im Rahmen seiner künftigen Lebensplanung das streitbefangene Grundstück zu bewohnen, die dem entgegenstehende, der ursprünglichen Planung entsprechende Mietnutzung nicht unerträglich für ihn werden lassen. Vielmehr wäre insoweit erforderlich, dass es an ihm auch angesichts seiner finanziellen Verhältnisse zumutbaren Wohnalternativen fehlt. Hierzu hatte das OLG keine Feststellungen getroffen.

Zurückverweisung an das Oberlandesgericht

Daher hat der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Dieses muss nun erneut entscheiden.

Quelle: BGH, Beschluss vom 21.1.2026, XII ZB 142/25, Abruf-Nr. 252644 unter www.iww.de

Kindergeld: Keine Gefahr der Doppelzahlung bei bestandskräftiger Ablehnung des Anspruchs des Kindesvaters

Wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammentreffen, wird das Kindergeld dem Berechtigten gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Dadurch soll eine mögliche Mehrfachzahlung verhindert werden. Der Kindesvater ist nicht als Kindergeldberechtigter anzusehen, soweit dessen Anspruch bestandskräftig abgelehnt worden ist. In diesem Fall besteht daher i. d. R. keine Gefahr einer Doppelzahlung. So entschied das Finanzgericht (FG) Münster.

Anspruchsberechtigung

Anspruch auf Kindergeld für Kinder i. S. d. Einkommensteuergesetzes (hier: § 63 i. V. m. § 32 Abs. 1 EstG) hat, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dass das Kind auch in den Haushalt des Anspruchsberechtigten aufgenommen wurde, ist dagegen bei leiblichen Kindern grundsätzlich keine Anspruchsvoraussetzung (im Gegensatz zu Kindern des Ehegatten oder Enkel, vgl. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 EStG).

Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

Treffen jedoch mehrere Ansprüche zusammen, wird das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 EStG dem Berechtigten gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Dies soll eine Mehrfachzahlung verhindern (vgl. § 64 Abs. 1 EStG).

So war es im konkreten Fall

Im Streitfall hatte zwar der Kindesvater das Kind im Streitzeitraum in seinen Haushalt aufgenommen. Er war aber nicht Berechtigter i. S. d. § 64 EStG, denn sein Antrag war bereits bestandskräftig abgelehnt worden. Selbst, wenn die Ablehnung lediglich aus formalen Gründen erfolgte und dem Grunde nach ein Anspruch des Kindesvaters für den Streitzeitraum bestand, kann dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Im Fall einer – wie im Streitfall – bestandskräftigen Ablehnung gegenüber einem Elternteil besteht daher im Regelfall überhaupt keine Gefahr einer Doppelzahlung.

Quelle: FG Münster 25.11.2025, 7 K 615/25 Kg, AO, Abruf-Nr. 252360 unter www.iww.de