Unredliches Verhalten: Verschwiegener Mietertod rechtfertigt fristlose Kündigung

Das jahrelange unredliche Verschweigen des Todes des Mieters begründet einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung. So entschied es das Kammergericht (KG) in Berlin.

Lebensgefährtin des verstorbenen Mieters informierte Vermieter nicht

Nach dem Tod des Mieters im Jahr 2019 informierte dessen Lebensgefährtin die Vermieter über Jahre hinweg nicht. Sie hielt den Anschein aufrecht, der Mieter lebe noch, kommunizierte unter seinem Namen und reichte Dokumente mit vermeintlicher Unterschrift ein. Erst durch eine Melderegisterauskunft erfuhren die neuen Eigentümer vom Todesfall und kündigten innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 563 Abs. 4 BGB).

Kündigung wirksam

Das KG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Zwar ermöglicht § 563 BGB den Eintritt naher Angehöriger oder Lebenspartner in das Mietverhältnis. Voraussetzung ist jedoch Transparenz gegenüber dem Vermieter. Das jahrelange Vorspiegeln falscher Tatsachen – insbesondere die Nutzung des Namens des Verstorbenen – stellt ein objektiv unredliches Verhalten dar. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung für den Vermieter.

Quelle: KG, Urteil vom 20.10.2025, 12 U 52/25

Gleichbehandlungsgesetz: Wohnungsmakler: Schadenersatz wegen Benachteiligung einer Mietinteressentin aus ethnischen Gründen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Immobilienmakler, der eine Mietinteressentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt hat, auf Schadenersatz haftet.

Auf den Namen kam es an

Der Beklagte betreibt ein Maklerbüro. Im November 2022 bewarb sich die Klägerin unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens mehrfach per Internetformular um einen Besichtigungstermin für eine der von dem Beklagten vermakelten Wohnungen. Auf sämtliche Anfragen erhielt die Klägerin eine Absage. Weitere von der Klägerin selbst oder auf ihre Veranlassung hin getätigte Besichtigungsanfragen unter ausländisch klingenden Namen blieben ebenfalls ohne Erfolg. Von der Klägerin initiierte Anfragen mit identischen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße unter den Namen „Schneider“, „Schmidt“ und „Spieß“ hatten hingegen Erfolg und führten jeweils zum Angebot eines Besichtigungstermins.

Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?

Die Klägerin meinte, sie habe allein wegen ihrer ethnischen Herkunft keinen Besichtigungstermin erhalten und machte einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Sie nahm den Makler auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

So entschied der Bundesgerichtshof

Der BGH stellte klar: Der Makler schuldet der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das in § 19 Abs. 2 AGG vorgesehene Verbot der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft den Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 3.000 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die über das Internetangebot des Beklagten abrufbaren, an die Öffentlichkeit gerichteten Wohnungsvermittlungsangebote fallen in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Verbots der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft. Die Ablehnung der unter nichtdeutschen Namen gestellten Gesuche in Zusammenschau mit dem Erfolg der unter deutschen Namen gestellten Gesuche stellte ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar. Die Klägerin hat diese Beweislage nicht nur unter Verwendung ihres wirklichen Namens, sondern auch unter falschem Namen sowie durch von Hilfspersonen gestellte Gesuche herbeigeführt. Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin, wie etwa eine nicht ernsthafte Bewerbung mit dem Ziel, lediglich den formalen Status als Bewerberin zu erlangen, um Ansprüche nach § 21 AGG geltend zu machen, war nichts ersichtlich.

Der Beklagte ist als mit der Auswahl potenzieller Mieter betrauter Makler Adressat des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots gemäß § 19 Abs. 2 AGG und schuldet deshalb bei einer Verletzung dieser Norm den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach § 21 Abs. 2 AGG. Die Erstreckung der Haftung auf den Makler als Hilfsperson des Vermieters ist mit dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften vereinbar und entspricht dem Ziel des AGG, Benachteiligungen etwa wegen der ethnischen Herkunft wirkungsvoll zu verhindern oder zu beseitigen. Der Umstand, dass sich der Vermieter möglicherweise das Verhalten des Maklers zurechnen lassen muss und dann ebenfalls haftet, steht der Eigenhaftung des Maklers nicht entgegen.

Quelle: BGH, Urteil vom 29.1.2026, I ZR 129/25, PM 25/26