Trennung: Nutzungsvergütung für einen Haushaltsgegenstand

Oft streiten Eheleute während des Getrenntlebens noch über einzelne Gegenstände. Nutzt ein Partner diese ausschließlich, steht dem anderen unter Umständen eine Nutzungsvergütung zu. Doch in welcher Höhe? Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun Stellung bezogen – allerdings nicht besonders detailliert.

Streit über das Familienfahrzeug

Die Ehegatten stritten über das Familienfahrzeug, das der Familie für alle Alltagsangelegenheiten diente. Nachdem die beiden minderjährigen Kinder in den Haushalt des Mannes wechselten, beantragte er die Zuweisung des Wagens nebst Zubehör. Das Familiengericht (FamG) hatte die Ehefrau verpflichtet, das Fahrzeug einschließlich Zubehör an den Mann herauszugeben.

Das Oberlandesgericht (OLG) änderte diesen Beschluss dann später: Es wies dem Mann den Pkw nebst Zubehör für die Zeit des Getrenntlebens zum alleinigen Gebrauch zu. Es verpflichtete die Frau zur Herausgabe der noch in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände. Den Mann hat das OLG verpflichtet, für die Nutzung des Fahrzeugs eine monatliche Vergütung i. H. v. 150 Euro an die Frau zu zahlen und die Kosten für Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung sowie Kfz-Versicherung zu tragen.

So sah es der Bundesgerichtshof

Neben verfahrensrechtlichen Aspekten hat der BGH entschieden: Die Festsetzung einer Vergütung für die Nutzung eines einem Ehegatten für die Trennungszeit zum alleinigen Gebrauch zuzuweisenden Haushaltsgegenstands steht im Ermessen des Gerichts. Die Höhe einer angemessenen Nutzungsvergütung hat sich im Ausgangspunkt an der Miete, die üblicherweise für dem zuzuweisenden Haushaltsgegenstand entsprechende Gegenstände zu zahlen ist, bzw. dem Nutzwert der konkreten Sache zu orientieren. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten sind bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen.

Genauere Angaben, wie der Miet- bzw. Nutzungswert zu schätzen ist, hat der BGH allerdings nicht gemacht. Der Nutzungswert für Pkw kann in Anlehnung an die entsprechenden Tabellen zur Nutzungsausfallentschädigung von Pkw nach Verkehrsunfällen geschätzt werden. Gegebenenfalls sind wegen des Zustands und oder des Alters der jeweiligen Pkw Abschläge zu machen.

Quelle: BGH, Beschluss vom 24.9.2025, XII ZB 114/25

Einzelfallentscheidung: Digitaler Kontakt: Elterliche Sorge ruht nicht

Es besteht kein tatsächliches Hindernis, die elterliche Sorge auszuüben, wenn der Vater eines Kindes in den USA lebt, er dort per Post und E-Mail erreichbar ist und auf gerichtliche Anfragen innerhalb kürzester Zeit reagiert. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden.

Das war geschehen

Die Antragstellerinn wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren in Kindschaftssachen. Sie und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist ein am 2022 geborenes Kind hervorgegangen. Die Eltern leben seit Januar 2024 getrennt. Der Antragsgegner ist nach der Trennung in die USA zurückgekehrt. Das Kind lebt bei der Antragstellerin. Diese hat beantragt, das Ruhen der elterlichen Sorge des Antragsgegners festzustellen. Sämtliche Unterschriften, z. B. die Ummeldung des Kindes nach dem Umzug, die Erneuerung seines Reisepasses oder die Anmeldung zum Kindergarten, habe sie von dem Antragsgegner nur nach „wochenlangem Erinnern und Bitten“ erhalten. Sie befürchte, dass er auch die Zustimmung für den bereits im letzten Sommer gebuchten Urlaub verweigern werde.

Im Übrigen habe der Antragsgegner schon vor der Trennung nie besonders viel Interesse an dem Kind gezeigt. Seit der Rückkehr des Antragsgegners in die USA bestehe zwischen ihm und dem Kind nur Kontakt in Form von Video-Anrufen per WhatsApp. Diese seien jedoch schon aufgrund des Alters des Kindes nicht gut durchführbar. Erschwerend käme hinzu, dass der Antragsgegner der deutschen Sprache nicht mächtig sei und zudem auch während der Unterhaltungen mit dem Kind die Antragstellerinn bedrohe und beleidige. Aktuell befinde er sich an einem Ort ohne Handyempfang. Er habe bei dem letzten Video-Anruf erklärt, dass dies das letzte Telefonat für eine längere Zeit sein werde.

Der Antragsgegner ist mit der beantragten Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nicht einverstanden. Das Amtsgericht (AG) hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Dagegen wandte sich die Antragstellerin erfolglos.

Kann der Antragsgegner die elterliche Sorge längere Zeit nicht ausüben?

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 1674 Abs. 1 BGB) ruht die elterliche Sorge eines Elternteils, wenn das Familiengericht (FamG) feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. Ein tatsächliches Ausübungshindernis besteht, wenn ein Elternteil die gesamte elterliche Sorge oder Teilbereiche davon nicht selbst wahrnehmen kann. Das ist nur anzunehmen, wenn für den betroffenen Elternteil eine Steuerungsmöglichkeit praktisch nicht mehr besteht.

Umstände des Einzelfalls entscheidend

Auslandsaufenthalte eines Elternteils führen nicht zwangsläufig zu einem tatsächlichen Hindernis im vorstehenden Sinne, da aufgrund moderner Kommunikationsmittel (Internet und Handy/Satellitentelefon) die Möglichkeit des internen Kontakts weiterbesteht. Bei langfristiger Abwesenheit von der Familie ist deswegen entscheidend darauf abzustellen, ob dem Elternteil die Möglichkeit verblieben ist, entweder im Wege der Aufsicht oder durch jederzeitige Übernahme der Personen- und Vermögenssorge zur eigenverantwortlichen Ausübung zurückzukehren. Ob dies zutrifft, hängt entscheidend von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.

Nach diesen Maßstäben ist aufseiten des Antragsgegner kein tatsächliches Hindernis an der Ausübung der elterlichen Sorge feststellbar. Er ist über die aktenkundige Adresse in Florida postalisch erreichbar, auch wenn er sich derzeit aus beruflichen Gründen nicht dort aufhält. Denn nach eigenem Vorbringen der Antragstellerin hat der Antragsgegner sie nach Zugang der Antragsschrift bei ihm bzw. seinen Eltern Ende Februar 2025 angerufen. Über eingehende Post wird er von seinen Eltern zeitnah informiert.

Darüber hinaus ist er – wie der bisherige Verfahrensverlauf zeigt – über die der Antragstellerin bekannte E-Mail-Adresse ohne Weiteres erreichbar und hat auf gerichtliche Anfragen innerhalb kürzester Zeit reagiert. Dass der Antragsgegner auf E-Mail-Nachrichten der Antragstellerin nicht antworten würde, behauptet diese nicht – im Gegenteil: Die Antragstellerin legt selbst dar, dass eine Kommunikation zwischen den Eltern möglich ist und sie sich zuletzt hinsichtlich der Anmeldung des Kindes im Kindergarten sowie der Ummeldung nach dem Umzug der Antragstellerin auch tatsächlich verständigen konnten, auch wenn dies erst nach „wochenlangem Erinnern und Bitten“ gelang. Der Antragsgegner ist mithin offensichtlich zur eigenverantwortlichen Ausübung der Personen- und Vermögenssorge – trotz des Auslandsaufenthalts – in der Lage. Ausgehend davon ist für die gerichtliche Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge des Antragsgegners kein Raum.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2025, 20 WF 49/25, Abruf-Nr. 251799 unter www.iww.de