Regressansprüche: Werkstatt darf sich auf Schadengutachten verlassen
Grundsätzlich darf sich nicht nur der Geschädigte, sondern auch die Werkstatt auf ein Schadengutachten verlassen, und die Werkstatt darf den Auftrag annehmen und abarbeiten, gemäß dem Gutachten zu reparieren. So sagt es das Amtsgericht (AG) Suhl in einem Rechtsstreit, in dem der Versicherer eine Werkstatt wegen angeblich überflüssiger Arbeiten in Regress nehmen wollte.
Haftpflichtversicherer machte gegen Werkstatt Regressansprüche geltend
Der Kläger, ein Kfz-Haftpflichtversicherer, macht gegen die Beklagte, eine Werkstatt, Regressansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend. Bei einem Unfallereignis vom 22.11.2023 wurde das Fahrzeug des Geschädigten durch ein beim Kläger versichertes Fahrzeug beschädigt. Die Beklagte ist die Werkstatt, die der Geschädigte nach dem Verkehrsunfall mit der Reparatur seines Fahrzeugs beauftragte. Der Geschädigte beauftragte zunächst den TÜV Rheinland mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Das Gutachten vom 18.2.2024 wies Bruttoreparaturkosten in Höhe von 4.248,31 Euro aus.
Dann beauftragte der Geschädigte am 22.2.2024 die Beklagte, die Reparatur durchzuführen. In der Auftragsbestätigung ist ausgeführt: „Kundenwunsch: Haftpflichtschaden nach Freigabe und Gutachten instandsetzen.“
Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 5.4.2024 gegenüber dem Geschädigten Reparaturkosten in Höhe von brutto 4.787,61 Euro ab, wobei hierin Mietwagenkosten von 303,45 Euro brutto enthalten waren, mithin die reinen Reparaturkosten einen Betrag von 4.484,16 Euro ausmachten. Der Kläger regulierte auf Grundlage eines Prüfberichts der Firma und nahm zunächst Abzüge in Höhe von 771,69 Euro vor. Mit Verweis auf das Werkstattrisiko und unter Abtretung von Schadenersatz- und Bereicherungsansprüchen durch den Geschädigten regulierte der Kläger den Betrag in Höhe von 771,69 Euro nach.
Kläger argumentiert: nicht notwendige Kosten
Mit der Klage verfolgt der Kläger Regressansprüche. Er behauptet, die Rechnungspositionen „Anhängerfunktion prüfen“, „Unfalleingangsdiagnose durchführen“, „Ersatzteilbedingte Abänderung, Betrifft AHK Ausschnitt“, die Erneuerung des elektrischen Leitungssatzes, Lackierkosten, Altteile-Entsorgung und Verbringungskosten seien nicht erforderlich gewesen. Kosten für die Fahrzeuglackierung seien nicht entstanden. Die monierten Arbeiten/Positionen seien nicht durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 18.7.2024 forderte der Kläger die Beklagte auf, einen Betrag in Höhe von 771,69 Euro binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.
So entschied das Amtsgericht
Das AG hat die Klage abgewiesen. Seine Begründung: Ein Gutachten bezweckt die neutrale Darstellung des Reparaturumfangs. Dies gilt auch, wenn es sich um ein vom Geschädigten in Auftrag gegebenes Privatgutachten handelt. Die Werkstatt darf den Auftrag, „nach Gutachten zu reparieren“, abarbeiten, ohne eigene Prüfungen anzustellen. Anderenfalls würde man unterstellen, dass die Mitarbeiter der Reparaturwerkstatt besondere Kenntnisse hätten, die der Schadensgutachter nicht hat.
Quelle: AG Suhl, Urteil vom 1.12.2025, 1 C 287/24, Abruf-Nr. 252540 unter www.iww.de