Schadenersatz: Unbeachtlich: Preisvorgabe-Schreiben des Versicherers zu Mietwagenkosten
Welche Wirkung haben die Schreiben mancher Versicherer, mit denen sie auf Anmietmöglichkeiten zu in dem Schreiben benannten Preisen hinweisen? Das Ziel der Schreiben ist es, dem Geschädigten nur diese Preise als Obergrenze zu erstatten, auch wenn er teurer angemietet hat. Ob die Schreiben Wirkung erzielen, hängt entscheidend davon ab, ob sie nur allgemein informieren oder dem Geschädigten eine zumutbare Anmietungsmöglichkeit zeigen. Es kann aber auch eine Rolle spielen, ob der Versicherer notwendige Informationen hatte. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Remscheid.
Das schrieb der Versicherer
Der Versicherer hatte zu dem Zeitpunkt, als die Schadenmeldung kam, keine Information darüber, welchen Mietwagen der Geschädigte benötigte. Er schreib aber sofort Folgendes: „Unser Mietwagenpartner stellt Ihnen für einen Tagespreis von netto 42,50 Euro ein klassengleiches Fahrzeug bundesweit zur Verfügung. Rufen Sie einfach … an und nennen Sie unsere Schadennummer. In diesem Telefonat wird gemeinsam mit Ihnen das Fahrzeug klassifiziert …“ Im Klartest: Unabhängig davon, ob ein kleiner VW oder ein Mercedes der S-Klasse betroffen war, der Preis sollte 42,50 Euro netto betragen.
AG Remscheid: nur eine allgemeine Information
Das AG Remscheid dazu: Das gesamte Schreiben ist nur als allgemeines Informationsschreiben einzuordnen. Insbesondere werde keineswegs ein konkretes Fahrzeug zu dem genannten Tagespreis von 42,50 Euro (netto) angeboten.
Auch ergebe sich aus dem Schreiben nicht, welcher Mietwagenklasse ein solches Mietfahrzeug zuzuordnen sein soll. Tatsächlich sei dem Versicherer zu diesem Zeitpunkt auch die Mietwagenklasse des verunfallten Vans gar nicht bekannt gewesen sein. Es ergebe sich aus dem weiteren Text, dass der Geschädigte zunächst die dort genannte Telefonnummer anrufen und dann erst die Mietwagenklasse ermittelt werden soll. Das einzig Konkrete, was dem gesamten Absatz zu entnehmen sei, ist der Verweis auf den Mietwagenpartner des Versicherers der Beklagten.
Geschädigter = Herr des Geschehens
Der Geschädigte sei aber Herr des Restitutionsgeschehens und deshalb nicht gehalten, sich vom gegnerischen Haftpflichtversicherer auf bestimmte Anbieter verweisen zu lassen, deren konkretes Angebot er dann auch noch selbst ermitteln soll. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das geschädigte Fahrzeug der Geschädigten kein Standard-Pkw sei, sondern ein besonders großes Fahrzeug, das nicht standardmäßig bei den üblichen Mietwagenstationen vorgehalten wird.
Quelle: AG Remscheid, Urteil vom 12.5.2025, 3 C 508/25, Abruf-Nr. 254013 unter www.iww.de
Türkollision: Dash-Cam-Aufnahmen bei Unfällen im teilweise ruhenden Verkehr
In einem Verfahren vor dem Landgericht (LG) Frankenthal ging es um die Verwertung von Dash-Cam-Aufnahmen. Diese stammten aus einem parkenden Auto, das beschädigt wurde. Das LG hat die Aufnahmen verwertet und sich dabei auf den Bundesgerichtshof (BGH) berufen.
Das war geschehen
Zwei Autofahrer stritten um Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger parkte mit seinem Pkw auf einer eingezeichneten Parkbucht parallel zur Straße. Als er ausstieg, die Fahrertür schloss und die hintere Tür auf der Fahrerseite öffnete, um seine zweijährige Tochter abzuschnallen und aus dem Auto herauszuholen, befuhr der Beklagte mit seinem Pkw die Straße. Es kam zur Kollision mit der geöffneten Fahrzeugtür des klägerischen Fahrzeugs.
So entschied das Landgericht
Das LG bezog sich auf den BGH und stellte fest: Die Aufnahmen erfolgten im öffentlichen Straßenverkehr bei der Teilnahme im öffentlichen Straßenverkehr. Daher belegen sie nur das, was ein durchschnittlicher Zeuge auch beobachtet hätte, nämlich das Fahrverhalten des Beklagten. Dieser ist persönlich auf dem Video nicht zu erkennen. Er kann nur durch Zuordnung seines Kfz bzw. seines Nummernschilds als Halter mittelbar individualisiert werden.
Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, von der Verwertung der hohen Beweiskraft eines Videos abzusehen und den Beweisführer auf weniger ergiebige Beweismittel, wie Zeugenvernehmung, zu verweisen. Denn unbeteiligte Dritte neigen dazu, das Geschehen nur bruchstückhaft rekonstruieren zu können oder Erinnerungslücken mit nach ihrer Lebenserfahrung wahrscheinlichen Sachverhalten aufzufüllen.
Konkret kam das LG nach Betrachtung der Video-Aufnahmen schließlich zu einer Verschuldensquote von 30 zu 70. Der parkende Fahrer hatte die Tür trotz hohen Verkehrsaufkommens mindestens 30 Sekunden lang weit geöffnet stehen lassen. Andererseits hatte der Beklagte das Fahrzeug des Klägers, ohne den notwendigen Seitenabstand einzuhalten, passiert und somit die Kollision verursacht.
Quelle: LG Frankenthal, Urteil vom 7.7.2025, 5 O 4/25, Abruf-Nr. 254150 unter www.iww.de
Autokauf: Mangelhafter Gebrauchtwagen: Erst prüfen lassen, dann zurücktreten
Wer ein Auto kauft und später einen Mangel beanstandet, kann den Kauf nicht ohne Weiteres rückgängig machen. Der Verkäufer muss vorher die Möglichkeit bekommen, sich das Auto selbst anzusehen. Der Käufer darf das nicht davon abhängig machen, dass der Verkäufer schon vorher eine Reparatur verspricht. So entschied es das Landgericht (LG) Landau.
Käufer behauptete Mängel
Ein Mann hatte im Februar 2024 bei einem Kfz-Händler einen gebrauchten Jaguar XJ8 für 7.500 Euro gekauft. Später wollte er das Auto zurückgeben und sein Geld zurückerhalten. Er berief sich darauf, dass das Fahrzeug Kühlwasser verliere.
Damit hatte er vor Gericht keinen Erfolg. Nach Auffassung der Kammer durfte der Verkäufer das Auto zunächst selbst überprüfen. Er hatte den Käufer aufgefordert, den Jaguar dafür in seine Werkstatt zu bringen.
Der Käufer verlangte aber vorher eine schriftliche Zusage, dass der behauptete Kühlwasserverlust beseitigt werde. Das musste der Verkäufer nach Auffassung des Gerichts nicht zusagen, bevor er das Auto überhaupt untersuchen konnte.
Verkäufer muss Mängel prüfen können
Gerade bei einem technischen Problem an einem Fahrzeug muss der Verkäufer erst prüfen können, ob der Fehler wirklich vorliegt, was die Ursache ist und ob er dafür verantwortlich ist. Erst danach kann es um eine Reparatur gehen.
Der Käufer hätte das Auto daher ohne weitere Bedingungen zur Überprüfung bereitstellen müssen. Weil er das nicht tat, konnte er den Kauf nicht rückgängig machen.
Die Entscheidung zeigt: Erst prüfen lassen, dann zurücktreten. Wer vorher schon eine Reparaturzusage verlangt, riskiert, am Ende leer auszugehen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: LG Landau in der Pfalz, Urteil vom 19.11.2025, 3 O 10/25, PM vom 10.6.2026






