Firmenfahrzeug: Trunkenheitsfahrt im Parkhaus mit Konsequenzen

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat die Revision eines Angeklagten, der wegen einer Trunkenheitsfahrt in einem Parkhaus verurteilt wurde, als unbegründet verworfen.

Mit zwei Promille unterwegs

Nach den Feststellungen des Berufungsurteils des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth wollte der Angeklagte mit einem Firmenfahrzeug aus einem Parkhaus in der Nürnberger Innenstadt ausfahren. Er war zu diesem Zeitpunkt mit knapp zwei Promille erheblich alkoholisiert. Als eine Mitarbeiterin des Parkhauses dies bemerkte, sperrte sie kurzerhand die Ausgangsschranke und verhinderte auf diese Weise das Ausfahren des Angeklagten. Der Angeklagte setzte daraufhin mit seinem Fahrzeug zu einem Parkplatz zurück.

Nicht im Straßenverkehr gefahren?

Das Amtsgericht (AG) Nürnberg hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 55 Euro verurteilt und den Fahrerlaubnisentzug mit einer Sperrfrist von drei Monaten angeordnet. Das LG hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des AG als unbegründet verworfen. Gegen das Berufungsurteil legte der Angeklagte Revision zum BayObLG ein. Er sah sein Handeln nicht als strafbar an, weil er mit dem Fahrzeug nicht im Straßenverkehr gefahren sei. Dadurch, dass die Ausgangsschranke kurzfristig gesperrt worden sei, habe er das private Parkhaus nicht verlassen können. Er sei daher nicht im öffentlichen Verkehrsraum gefahren.

Parkhaus = öffentliche Verkehrsfläche!

Das BayObLG bestätigte das Urteil des LG. Das Parkhaus sei eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Dies gelte ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse und jedenfalls während der allgemeinen Betriebszeiten. Daran ändere auch eine kurzzeitige Sperrung der Ausgangsschranke nichts, zumal die beiden Einfahrtschranken weiterhin geöffnet waren und auch Fußgänger das Parkhaus betreten und verlassen hätten.

Quelle: BayObLG, Beschluss vom 13.2.2026, 204 StRR 102/26, PM 7/26

Gerichtsinstanzen: „Alleinrennen“: Darlegungsanforderungen an die Urteilsgründe

Verbotswidrige Rennen nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 315d StGB), insbesondere sog. Alleinrennen, beschäftigen die Rechtsprechung immer wieder. Hinzuweisen ist dazu auf ein Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin, das zu den Anforderungen an die Urteilsgründe Stellung genommen hat.

Das war geschehen

Das Amtsgericht (AG) hatte den Angeklagten für schuldig befunden, am 1.8.2024 um 23.15 Uhr mit seinem Motorrad auf der BAB 100 ein sog. Alleinrennen durchgeführt zu haben. In diesem Zusammenhang habe er andere Verkehrsteilnehmer durch sehr dichtes Auffahren unterhalb des Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug und knappe Überholmanöver durch Nutzen der Lücken zwischen den Fahrzeugen sowie durch Fahrstreifenwechsel knapp vor den anderen Fahrzeugen dazu veranlasst, abrupt stark abzubremsen und teilweise Ausweichbewegungen zu machen.

Das Ansinnen des Angeklagten, so das AG, sei es gewesen, unter grober Missachtung einer angemessenen Geschwindigkeit in den konkreten Verkehrssituationen und der vorherrschenden Verkehrslage, bei den bauartbedingten Gegebenheiten des von ihm geführten Fahrzeugs aus eigensüchtigen Motiven eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Es hat den Angeklagten wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt und ihm zugleich die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von acht Monaten festgesetzt.

Kammergericht bestätigt Amtsgericht

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hatte beantragt, das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben. Das hatte keinen Erfolg. Das KG stellt folgende Anforderungen:

Stützt das Gericht das Merkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, muss es die für den tatrelevanten Streckenabschnitt geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit und die vom Täter gefahrene Geschwindigkeit mitteilen. Anders als beim ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommt es dabei nicht zwingend auf die exakt gefahrene Geschwindigkeit an.

Je gravierender die Differenz zwischen der zulässigen und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation ist, desto näher liegt die Annahme eines verbotenen Alleinrennens, das ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten indiziert, sodass sich die Anforderungen an die Darstellung dieser Umstände reduzieren.

Stützt das Gericht die Annahme eines unerlaubten Kfz-Rennens nicht allein auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, muss es weitere Verkehrsverstöße feststellen, die dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kfz-Rennens geben (z. B. häufige abrupte Spurwechsel, dichtes Auffahren, Lichthupe). Diese Umstände müssen im Urteil konkret dargelegt werden.

Tatgericht: Beweiswürdigung

Im Rahmen der Beweiswürdigung muss das Tatgericht in der Regel darlegen, auf welche Beweismittel es die Überzeugung von der vom Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Länge der Wegstrecke, weiteres Fehlverhalten des Angeklagten und gegebenenfalls das dem Verfolgerfahrzeug abgenötigte Fahrverhalten gestützt hat.

All dies habe hier vorgelegen.

Quelle: KG Berlin, Urteil vom 15.10.2025, 3 ORs 37/25, Abruf-Nr. 252016 unter www.iww.de