WEG: Verletztes Einsichtsrecht: keine Beschlussanfechtung
Die bloße Verletzung des Einsichtsrechts in Verwaltungsunterlagen begründet die Anfechtbarkeit eines Beschlusses nicht. Der anfechtende Wohnungseigentümer muss bei gerügten formellen Mängeln nachvollziehbar darlegen, dass der Mangel sich auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat oder seine Nichtursächlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Das hat jetzt das Landgericht (LG) Köln entschieden.
Verwalter machte Einsicht von Gebühr abhängig
Ein Wohnungseigentümer focht mehrere in einer Eigentümerversammlung gefasste Beschlüsse an. Er rügte insbesondere, dass ihm vor der Versammlung keine Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gewährt worden sei. Der Verwalter hatte die Einsicht zuvor von einer Zahlung i. H. v. 150 Euro abhängig gemacht. Das Amtsgericht (AG) erklärte daraufhin die Beschlüsse über Nachschüsse bzw. Vorschüsse und Beitragsanpassungen, die auf den Jahresabrechnungen 2022 und 2023 beruhen, für ungültig. Die Gemeinschaft legte Berufung ein.
Unberechtigte Zahlungsaufforderung macht Beschlüsse nicht ungültig
Das LG gab der Berufung insoweit statt. Die bloße Verletzung des Einsichtsrechts reiche allein nicht aus, um die Anfechtung zu begründen. Bei einem formellen Mangel müsse der anfechtende Wohnungseigentümer vielmehr nachvollziehbar darlegen, dass sich dieser auf die konkrete Beschlussfassung ausgewirkt habe oder die Nichtursächlichkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Daran fehle es hier. Zwar dürfe für die Einsicht in Verwaltungsunterlagen keine gesonderte Zahlung an den Verwalter verlangt werden. Daraus folge aber nicht ohne Weiteres die Ungültigkeit der angefochtenen Beschlüsse. Auch der weitere Einwand einer verkürzten Ladungsfrist greife nicht durch, weil der Klagende den Nachweis der Kausalität für diesen Mangel nicht erbracht habe.
Quelle: LG Köln, Urteil vom 19.2.2026, 15 S 88/25