Nießbrauchrechner
Was ist ein Nießbrauch rechnerisch wert? Ermitteln Sie den Kapitalwert anhand des Jahreswerts, der Dauer und der amtlichen Vervielfältiger – mit einem nachvollziehbaren Rechenweg.
Welche Werte werden verwendet?
Der Kapitalwert ergibt sich aus dem anzusetzenden Jahreswert und dem passenden Vervielfältiger. Die Jahreswertgrenze beträgt nach § 16 BewG den Wert des genutzten Wirtschaftsguts geteilt durch 18,6. Für lebenslange Rechte nutzt dieser Rechner alle Altersstufen der amtlichen BMF-Tabellen für 2010 bis 2027; ab 100 Jahren gilt deren letzte Zeile.
Für feste Laufzeiten gelten die Tabellenwerte der Anlage 9a BewG. Bei einem lebenslangen Recht mit zusätzlicher Höchstdauer wird der niedrigere Kapitalwert angesetzt. Unbestimmte Dauer und immerwährende Nutzungen sind eigene Bewertungskategorien mit den Faktoren 9,3 und 18,6; sie sind nicht mit einem lebenslangen Recht gleichzusetzen.
Wie bestimme ich den Jahreswert?
Bei einer Immobilie geht es um den jährlichen wirtschaftlichen Nutzungsvorteil. Bei Vermietung sind insbesondere die vertraglich vom Berechtigten zu tragenden abzugsfähigen Lasten zu prüfen. Nutzen Sie einen voraussichtlich repräsentativen Jahreswert, keine Warmmiete. Bei unklarer Kostenverteilung oder schwankenden Erträgen unterstützen wir Sie bei der Einordnung.
Wofür eignet sich das Ergebnis?
Die Rechnung hilft bei der Vorbereitung einer Vermögensübertragung. Sie ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Bewertung. Ein anteiliges, nachrangiges oder anders ausgestaltetes Recht, weitere Lasten und eine mögliche spätere Berichtigung können zu einem anderen Ergebnis führen. Ein Verkehrswertgutachten und die konkrete Erbschaft- oder Schenkungsteuer werden hier nicht berechnet.
Für die Nutzung als eigene Wohnung: Wohnrecht aus Fläche und Mietwert berechnen.
Rechtsgrundlagen und Tabellen
- § 13 BewG: zeitlich begrenzte und weitere Nutzungen · Anlage 9a: Laufzeittabelle
- § 14 BewG: lebenslange und gemeinsame Rechte · § 15 BewG: Jahreswert · § 16 BewG: Jahreswertgrenze
Jahrestabellen und Quellen
Maßgeblich ist das Kalenderjahr des Bewertungsstichtags. Die BMF-Tabelle für 2027 ist bereits veröffentlicht. Für 2014 und 2015 gelten die Faktoren von 2013 weiter, für 2018 die berichtigten Faktoren von 2017.
BMF-Veröffentlichungen für 2010 bis 2027 anzeigen
- Bewertungsjahr 2010: BMF-Schreiben vom 01.10.2009 (Sterbetafel 2006/2008)
- Bewertungsjahr 2011: BMF-Schreiben vom 08.11.2010 (Sterbetafel 2007/2009)
- Bewertungsjahr 2012: BMF-Schreiben vom 26.09.2011 (Sterbetafel 2008/2010)
- Bewertungsjahr 2013: BMF-Schreiben vom 26.10.2012 (Sterbetafel 2009/2011)
- Bewertungsjahr 2014: BMF-Schreiben vom 13.12.2013 (Sterbetafel 2009/2011)
- Bewertungsjahr 2015: BMF-Schreiben vom 21.11.2014 (Sterbetafel 2009/2011)
- Bewertungsjahr 2016: BMF-Schreiben vom 02.12.2015 (Sterbetafel 2010/2012)
- Bewertungsjahr 2017: BMF-Schreiben vom 04.11.2016 (Sterbetafel 2013/2015) · Berichtigte Anlage: Frauen, Alter 45
- Bewertungsjahr 2018: BMF-Schreiben vom 28.11.2017 (Sterbetafel 2013/2015)
- Bewertungsjahr 2019: BMF-Schreiben vom 22.11.2018 (Sterbetafel 2015/2017)
- Bewertungsjahr 2020: BMF-Schreiben vom 02.12.2019 (Sterbetafel 2016/2018)
- Bewertungsjahr 2021: BMF-Schreiben vom 28.10.2020 (Sterbetafel 2017/2019)
- Bewertungsjahr 2022: BMF-Schreiben vom 04.10.2021 (Sterbetafel 2018/2020)
- Bewertungsjahr 2023: BMF-Schreiben vom 14.11.2022 (Sterbetafel 2019/2021)
- Bewertungsjahr 2024: BMF-Schreiben vom 01.12.2023 (Sterbetafel 2020/2022)
- Bewertungsjahr 2025: BMF-Schreiben vom 09.12.2024 (Sterbetafel 2021/2023)
- Bewertungsjahr 2026: BMF-Schreiben vom 21.10.2025 (Sterbetafel 2022/2024)
- Bewertungsjahr 2027: BMF-Schreiben vom 22.10.2026 (Sterbetafel 2023/2025)
Rechts- und Tabellenprüfung: 6. November 2026. Das gewählte Jahr bestimmt die BMF-Tabelle; Alter und Wertansätze müssen zum tatsächlichen Bewertungsstichtag passen. Andere Jahre werden nicht automatisch fortgeschrieben.
