Schwerbehindertenrecht

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“.

Diese Ergänzung ist 1994 in Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz als dessen neuer Satz 2 aufgenommen worden. Diesem Diskriminierungsverbot ist nicht nur ein Schutzgedanke, sondern – in Verbindung mit Artikel 20 GG – auch ein herausragendes Fürsorgegebot für eine besondere Gruppe sozial beeinträchtigter Personen zu entnehmen.

Zweck des Schwerbehindertenrechtes ist schon nach dieser Grundnorm, die soziale Benachteiligung auszugleichen, denen Personen infolge einer Behinderung im beruflichen und gesellschaftlichen Leben ausgesetzt sind.

Die wichtigsten Vergünstigungen, die an die Schwerbehinderteneigenschaft anknüpfen, sind:

– Zu allererst der verstärkte arbeitsrechtliche Kündigungsschutz (Einschaltung der Hauptfürsorgestelle);
– der Zusatzurlaub von bis zu einer Woche;
– vorzeitiger Rentenbezug;
– vorzeitige Pensionierung;
– Steuerfreibeträge bei der Einkommenssteuer (beginnend bei DM 600,00 für einen GdB ‚Grad der Behinderung‘ von 25 oder 30, also auch schon unterhalb des Schwerbehindertenbereichs;DM 1.110,00 bei dem GdB von 50; DM 1.740,00 bei einem GdB von 70; höchstens DM 2.760,00 für einen GdB von 100; für Hilflose und Blinde erhöht sich der Pauschalbetrag auf DM 7.200,00);
– Freibeträge im Wohngeldrecht;

Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis kann eine Reihe von Eintragungen enthalten, mit denen verschiedene Nachteilsausgleiche verbunden sind.

Die folgende Darstellung gibt einen kurzen Überblick.

Der Schwerbehindertenausweis wird in grüner Grundfarbe ausgestellt. Den Freifahrtausweis (linke Seite grün / rechte Seite orange) erhalten Gehbehinderte, Hilflose, Gehörlose und unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsberechtigte (z. B. Kriegsbeschädigte).

Der Ausweis kann um eine Reihe von Eindrucken / Eintragungen ergänzt werden:

Auf der Vorderseite des Ausweises wird „kriegsbeschädigt“, VB oder EB eingetragen, wenn der Behinderte wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigsten 50 von Hundert Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz beanspruchen kann.

Das Merkzeichen B bedeutet „die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“.

Auf der Rückseite des Ausweises wird der GdB eingetragen und der Gültigkeitsbeginn des Ausweises. Das ist im Regelfall der Tag des Antragseingangs beim Versorgungsamt unter Umständen kann hier zusätzlich auch ein früheres Datum vermerkt werden (wichtig z. B. für die Steuererstattung).

G bedeutet „erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“ (gehbehindert).

Das Merkzeichen erhält, wer infolge einer altersunabhängigen Einschränkung des Gehvermögens Wegstrecken bis zwei Kilometer bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren gehen kann.

AG bedeutet „außergewöhnlich gehbehindert“.

Das Merkzeichen erhält, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte usw.

H „hilflos“.

Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.

BL bedeutet „blind“.

Blind ist der Behinderte, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der Behinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder eine andere Störung des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegt, daß sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich zu achten sind.

RF bedeutet „die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht liegen vor“.

Das Merkzeichen erhalten wesentlich Sehbehinderte, schwer Hörgeschädigte und Behinderte, die einen GdB von wenigstens 80 haben und wegen ihres Leidens allgemein von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sind.

1.K. bedeutet „die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der ersten Klasse mit einer Fahrkarte zweiter Klasse in der Eisenbahn liegen vor“.

Das Merkzeichen erhalten schwer Kriegsbeschädigte (ab 70 von 100 MdE) unter bestimmten Voraussetzungen.

Für Leute mit einem Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Eintragungen bestehen erhebliche Vorteile, welche absolut nur am Rand hier aufgezeigt werden können und die da wären:

1. Einkommen- und Lohnsteuer (z. B. Pauschalbetrag / außergewöhnliche Belastung wegen Krankheit oder Kur / Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Haushaltshilfe / Abzugsbetrag bei Heim- und Pflegeunterbringung usw.)

2. Auto (z. B. Kraftfahrzeugsteuerermäßigung oder -befreiung / Steuerfreibetrag / Ermäßigung der Kraftfahrtversicherung / Beitragsermäßigung Automobilclub / Mitversicherung von Rollstühlen / Gebührenermäßigung oder Befreiung TüH und Straßenverkehrsamt / Parkerleichterung / Befreiung Sicherheitsgurt – Schutzhelm – Smokalarm – Kindersitz)

3. Öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Freifahrt / unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson / Benutzung der ersten Wagenklasse mit Fahrausweis / unentgeltliche Beförderung von Krankenfahrstühlen / gebührenfreie Platzreservierung / ermäßigter Fahrpreis / Bereitstellung von Parkplätzen / Ermäßigung des Flugpreises)

4. Wohnen (z. B. Wohngeld – Freibeträge für Behinderte / Wohnungsbauförderung / Wohnberechtigungsschein / Erhöhung der Einkommensgrenze / Grundsteuerermäßigung / Wohnungseigentumssicherungshilfe / Gerichtskosten / Wohnungskündigungsschutz)

5. Kommunikation / Medien (z. B. Postversand – Blindensendungen / Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht / Ermäßigung der Telefongebühren / Zusatzgeräte und Spezialtelefone)

6. Beruf (z. B. Kündigungsschutz / Zusatzurlaub / Umsatzsteuerermäßigung oder Befreiung / Arbeitszeit von Beamten – Beurlaubung oder Ermäßigung von der Arbeitszeit / Fürsorge für Schwerbehinderte im öffentlichen Dienst / Nachteilsausgleich bei Abschluß- und Gesellenprüfung / Mehrarbeit)

7. Sozialversicherung / Pensionen (z. B. Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres / Herabsetzung der Altersgrenze / Hinzuverdienst / vorgezogene Pensionierung für Beamte / Sozialversicherung Behinderter / Ansprüche für behinderte Kinder / Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente / nahtlose Zahlung von Arbeitslosengeld)

8. Verschiedenes (z. B. Vermögenssteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibetrag / Sparförderung / Ausbildungsförderung / Wehrdienstbefreiung / Hundesteuererlaß / Kurtaxenermäßigung)

Personenkreis

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“.

Diese Ergänzung ist 1994 in Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz als dessen neuer Satz 2 aufgenommen worden. Diesem Diskriminierungsverbot ist nicht nur ein Schutzgedanke, sondern – in Verbindung mit Artikel 20 GG – auch ein herausragendes Fürsorgegebot für eine besondere Gruppe sozial be-einträchtigter Personen zu entnehmen.

Zweck des Schwerbehindertenrechtes ist schon nach dieser Grundnorm, die soziale Benachteili-gung auszugleichen, denen Personen infolge einer Behinderung im beruflichen und gesellschaftli-chen Leben ausgesetzt sind.

Die wichtigsten Vergünstigungen, die an die Schwerbehinderteneigenschaft anknüpfen, sind:

– Zu allererst der verstärkte arbeitsrechtliche Kündigungsschutz (Einschaltung der Hauptfürsorge-stelle); der Zusatzurlaub von bis zu einer Woche;
– vorzeitiger Rentenbezug;
– vorzeitige Pensionierung;
– Steuerfreibeträge bei der Einkommenssteuer (beginnend bei DM 600,00 für einen GdB ‚Grad der Behinderung‘ von 25 oder 30, also auch schon unterhalb des Schwerbehindertenbereichs;DM 1.110,00 bei dem GdB von 50; DM 1.740,00 bei einem GdB von 70; höchstens DM 2.760,00 für einen GdB von 100; für Hilflose und Blinde erhöht sich der Pauschalbetrag auf DM 7.200,00);
– Freibeträge im Wohngeldrecht;

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