Steuervereinfachungsgesetz 2013:
Die Pläne im Überblick
Das Jahressteuergesetz 2013 ist noch nicht in trockenen Tüchern, da gibt es bereits ein neues Gesetzesvorhaben mit Breitenwirkung. In seiner Sitzung vom 14.12.2012 hat der Bundesrat einem Gesetzesantrag der Länder Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein zugestimmt und damit beschlossen, den Gesetzentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz 2013 beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Die Neuregelungen sollen grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gelten. Soweit die Änderungen allerdings das Lohnsteuerabzugsverfahren betreffen, sollen sie erst ab dem Jahr 2014 Anwendung finden.
Hinweis: Der Gesetzentwurf bildet ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren ab, sodass bis zum Inkrafttreten noch mit diversen Änderungen zu rechnen ist.
Verringerte Freigrenze für Sachbezüge
Derzeit bleiben bestimmte Sachbezüge bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (brutto), die insgesamt für alle Vorteile gilt, steuer- und sozialversicherungsfrei.
Da sich diese Freigrenze laut Gesetzesbegründung immer deutlicher zu einem monatlichen „Steuerfreibetrag für Gutscheine“ entwickelt hat, soll sie auf 20 EUR verringert werden, um Steuerausfällen und Mindereinnahmen in der gesetzlichen Sozialversicherung entgegenzuwirken.
Hinweis: Die Bundessteuerberaterkammer hat diese geplante Verringerung jüngst kritisiert und schlägt die Einführung eines Freibetrags anstelle einer Freigrenze vor.
Kostenpauschalierung beim häuslichen Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach der aktuellen Gesetzesfassung wie folgt abzugsfähig:
- bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
- ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Um die Steuerpflichtigen sowie die Verwaltung von dem bürokratischen Aufwand zu entlasten, soll der typischerweise entstehende Aufwand eines durchschnittlichen häuslichen Arbeitszimmers zukünftig ohne Einzelnachweis berücksichtigt werden. Vorgesehen ist ein Arbeitszimmer-Pauschbetrag in Höhe von 100 EUR je Monat.
Der Pauschbetrag soll gelten, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, diesen Pauschbetrag unterschreiten.
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung
Derzeit sind Leistungen des Arbeitgebers für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Begünstigt sind sowohl Sachleistungen (z.B. betriebseigene Kindergärten) als auch Geldleistungen (z.B. Zuschüsse zu Kita-Gebühren). Im Gegensatz zum begrenzten Abzug der von den Steuerpflichtigen selbst getragenen Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben (zwei Drittel der Kosten, max. 4.000 EUR) ist diese Steuerfreiheit der Höhe nach nicht begrenzt.
Zukünftig soll die Steuerbefreiung wie beim Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben begrenzt werden. Demgegenüber soll das bisherige Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ entfallen, sodass künftig eine Abgrenzung zwischen regulären und zusätzlich vereinbarten Lohnbestandteilen unterbleiben kann.
Hinweis: Die Steuerfreiheit soll allerdings nicht begrenzt werden, wenn das Kind in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen des Arbeitgebers untergebracht oder betreut wird. Da Arbeitgeber durch betriebseigene Betreuungseinrichtungen die öffentliche Hand unmittelbar entlasten, soll diese Sachleistung ohne Begrenzung steuerfrei bleiben.
Sockelbetrag von 300 EUR bei Handwerkerrechnungen
Für Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr. Nach dem Gesetzentwurf soll nun ein Sockelbetrag von 300 EUR eingeführt werden, sodass nur noch die 300 EUR übersteigenden Aufwendungen des Steuerpflichtigen steuerbegünstigt sind.
Die eingeschränkte Steuerermäßigung soll erstmals für im Veranlagungszeitraum 2013 geleistete Aufwendungen anzuwenden sein, soweit die den Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2012 erbracht worden sind.
Weitere Änderungen im Überblick
Darüber hinaus sind insbesondere folgende Vorhaben zu beachten:
- Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um 130 EUR auf 1.130 EUR.
- Neuregelung beim Abzug und Nachweis von Pflegekosten.
- Erhöhung der Pauschbeträge für behinderte Menschen bei gleichzeitiger Neuregelung des Einzelnachweises tatsächlicher Kosten sowie die Dauerwirkung der Übertragung des Pauschbetrags eines behinderten Kindes auf die Eltern (Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013).
Instandhaltungsrücklage:
Zahlungen nicht sofort abzugsfähig
Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach Beiträge zur Instandhaltungsrücklage beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der Verwalter sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung veranlasst sind.
Hinweis: Auf den Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge zur Instandhaltungsrücklage kommt es infolgedessen nicht an (BFH, IX B 131/12).
Betriebliche Fotovoltaikanlage
ist ein eigenständiger Gewerbebetrieb
Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelunternehmers stellt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar, wenn es sich um ungleichartige Tätigkeiten handelt, die einander weder fördern noch ergänzen. Die positive Folge: Der gewerbesteuerliche Freibetrag kann in diesen Fällen doppelt genutzt werden.
Hintergrund: Gegenstand der Gewerbesteuer ist jeder einzelne Gewerbebetrieb. Hat eine natürliche Person mehrere Betriebe, können mehrere eigenständige Gewerbebetriebe oder ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegen. Bei mehreren Betrieben ist der Freibetrag von 24.500 EUR mehrfach zu berücksichtigen, bei einem einheitlichen Betrieb insgesamt nur einmal.
Das Urteil kann sich jedoch auch negativ auswirken. Wird durch den Betrieb der Fotovoltaikanlage nämlich ein Verlust erzielt, ist dieser Verlust lediglich vortragsfähig. Würde es sich um einen einheitlichen Betrieb handeln, könnten Gewinne und Verluste aus den Betriebsteilen unmittelbar ausgeglichen werden (BFH, X R 36/10).
Werbungskosten:
Private Telefonkosten bei längerer Auswärtstätigkeit abzugsfähig
Aufwendungen für private Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche anfallen, können nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Zwar handelt es sich bei den Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts, etwa mit Angehörigen und Freunden, regelmäßig um steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung. Nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit lassen sich die notwendigen privaten Dinge aber aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Die dafür anfallenden Aufwendungen können deshalb abweichend vom Regelfall als beruflich veranlasster Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen sein (BFH, VI R 50/10).