Arbeitsrecht Info - 05.2020

2.05.2020
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Einstweiliges Rechtsschutzverfahren:

Strenge Anforderungen an Verfügungsgrund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

| An den Verfügungsgrund (§ 940 ZPO) sind im einstweiligen Rechtsschutzverfahren strenge Anforderungen zu stellen. |

Hierauf machte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen aufmerksam. Die Richter machten dabei deutlich, dass der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein muss. Die geschuldete Handlung ist, wenn sie ihren Sinn nicht verlieren soll, so kurzfristig zu erbringen, dass die Erwirkung eines Titels im Hauptsacheverfahren nicht möglich ist. Auch muss der dem Antragsteller aus der Nichterfüllung drohende Schaden außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, der dem Antragsgegner aus der sofortigen vorläufigen Erfüllung droht.

In dem vorliegenden Fall lag eine solche Dringlichkeit nicht vor. Der Verfügungskläger hatte seit seiner Freistellung von der Arbeit trotz bestehendem Arbeitsverhältnis fünfzehn Wochen gewartet, bis er seine Beschäftigung mit einer einstweiligen Verfügung erreichen wollte. Das war dem LAG deutlich zu lange. Es wies den Antrag daher wegen des fehlenden Verfügungsgrunds ab.

Quelle | LAG Hessen, Urteil vom 17.12.2019, 15 SaGa 1242/19, Abruf-Nr. 214930 unter www.iww.de.


Arbeitszeugnis:

Kein Anspruch auf identische Zeugnisse in agilen Projekt-Teams

| Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber bei Ausscheiden ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Dies gilt auch in agilen Projekt-Teams, die nach der sogenannten Scrum-Methode arbeiten. Allerdings steht ihnen ein bestimmter Zeugniswortlaut einschließlich einer bestimmten Bewertung nicht bereits deshalb zu, weil der Arbeitgeber einem anderen Team-Mitglied ein entsprechendes Zeugnis erteilt hat. |

So entschied es das Arbeitsgericht Lübeck. Es wies in seiner Entscheidung insbesondere darauf hin, dass es sogar widersprüchlich sein könne, wenn sich der Arbeitnehmer einerseits auf identisch ausgeübte und in gleicher Weise zu bewertende Tätigkeiten innerhalb der agilen Arbeitsgruppe beziehe und andererseits verlange, bestimmte in besonderer Weise bewältigte Arbeitsaufgaben als herausgehoben zu kennzeichnen.

Quelle | Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 22.1.2020, 4 Ca 2222/19, Abruf-Nr. 214863 unter www.iww.de.


Kündigungsrecht:

Rassistische Beleidigung kann zur fristlosen Kündigung führen

| Beleidigt ein bereits einschlägig abgemahnter Arbeitnehmer einen Kollegen mit dunkler Hautfarbe in Anwesenheit mehrerer anderer Kollegen durch den Ausstoß von Affenlauten wie „Ugah Ugah“, so kann dies ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein. |

Das musste sich der betroffene Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln sagen lassen. Die Richter führten dazu weiter aus: Eine Beharrlichkeit des Pflichtverstoßes und damit eine nachhaltig negative Verhaltensprognose sei insbesondere dann begründet, wenn nach Einschaltung der AGG-Beschwerdestelle der Beleidigende in der Anhörung durch den Arbeitgeber uneinsichtig äußert, sein Verhalten habe „der Auflockerung der Gesprächsatmosphäre“ gedient und gehöre zum „gepflegten Umgang“.

Quelle | LAG Köln, Urteil vom 6.6.2019, 4 Sa 18/19, Abruf-Nr. 212031 unter www.iww.de.


Kündigungsrecht:

Sonderkündigungsschutz des schwerbehinderten Arbeitnehmers auch ohne Kenntnis des Arbeitgebers

| Hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits einen Bescheid über seine Schwerbehinderteneigenschaft erhalten oder wenigstens rechtzeitig einen entsprechenden Antrag gestellt, steht ihm der Sonderkündigungsschutz nach§§ 168 ff SGB IX auch dann zu, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Antragstellung keine Kenntnis hatte. |

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hin und schloss sich damit der Rechtsansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) an. Allerdings könne das Recht des Arbeitnehmers verwirken, sich nachträglich auf eine Schwerbehinderung oder eine rechtzeitige Antragstellung zu berufen und die Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung geltend zu machen. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Mit der Verwirkung wird verhindert, formal bestehende Rechte illoyal verspätet geltend machen zu können. Dies ist mit Blick auf den Sonderkündigungsschutz eines Arbeitnehmers der Fall, wenn der Arbeitgeber von der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch keine Kenntnis hatte und der Arbeitnehmer sich erst nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Zugang der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber auf seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft beruft. Als Maßstab für die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Rüge der Schwerbehinderung ist von der Drei-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage auszugehen.

Quelle | LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.8.2019, 2 Sa 217/18, Abruf-Nr. 214543 unter www.iww.de.


Arbeits-/Wegeunfall:

Tätlicher Angriff im Hausflur ist privat und kein Arbeitsunfall

| Wird ein zu einem Körperschaden führender überfallartiger Angriff vom Versicherten dadurch veranlasst, dass er nach Beendigung seiner Fahrt mit dem Pkw vom Betrieb nach Hause einen anderen Verkehrsteilnehmer auf dessen vorheriges Fehlverhalten anspricht, liegt kein Arbeitsunfall vor. |

Zu diesem Ergebnis kam das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg im Fall eines Arbeitnehmers, der bei der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versichert war. Der Mann war auf dem Heimweg von seinem Arbeitsplatz. Nachdem er seinen Pkw in der Hofeinfahrt geparkt hatte und diesen verlassen wollte, sprach er einen Radfahrer durch das geöffnete Seitenfenster an, nicht mittig auf der Fahrbahn zu fahren. Daraufhin gerieten beide aneinander. Zu Schlägen und Verletzungen kam es hierbei nicht. Als der Arbeitnehmer die Haustür aufgeschlossen, in den Hausflur getreten und diese fast von innen wieder verschlossen hatte, drückte der Radfahrer mit Gewalt die Haustür auf. Er schlug mit den Fäusten sowie mit einem Besenstiel auf Gesicht und Körper des Arbeitnehmers ein. Hierdurch erlitt dieser multiple Verletzungen. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Es liege kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Streit und der versicherten betrieblichen Tätigkeit vor.

Das LSG wies die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Die zu den Verletzungen führenden Einwirkungen durch die Schläge mit der Faust und dem Besenstiel erfolgten erst, als er die Haustür durchschritten hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Arbeitsweg bereits beendet. Auch sei bei dem Angriff kein Risiko verwirklicht worden, das unter den Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung falle. Der Angriff des Radfahrers habe nicht im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des versicherten Wegs des Arbeitnehmers gestanden. Vielmehr sei er aus rein privaten Gründen erfolgt. Der Arbeitnehmer habe den öffentlichen Verkehrsraum bereits verlassen gehabt.

Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2019, L 10 U 891/19, Abruf-Nr. 214862 unter  www.iww.de.

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