Arbeitsrecht Info - 06.2017

29.05.2017
|
Mitbestimmung:

Gibt es keine Unterlagen, muss dem Betriebsrat auch nichts vorgelegt werden

| Vor der Einstellung von Bewerbern muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat auf dessen Verlangen hin sämtliche vorhandenen Bewerbungsunterlagen vorlegen. Eine Pflicht zur Vorlage oder Einholung nicht vorhandener Unterlagen oder Erklärungen folgt hieraus aber nicht. |

In dem Fall vor dem Arbeitsgericht München konnte der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die zwei Bewerberinnen keine Scientology-Schutzerklärungen vorlegen. Er hatte diese im Rahmen des Einstellungsverfahrens nach der damaligen – heute geänderten – Praxis von den Bewerberinnen nicht verlangt. Der Betriebsrat rügte, dass er über die Einstellung der beiden Arbeitnehmerinnen nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei.

Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Arbeitgebers statt. Es stellte fest, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung kraft Fiktion als erteilt gelte. Damit folgte es der BAG-Rechtsprechung, nach der der Arbeitgeber bei geplanten Einstellungen dem Betriebsrat nur solche Unterlagen vorzulegen hat, die bei ihm auch vorhanden sind. Ob der Arbeitgeber von Bewerbern Scientology-Schutzerklärungen hätte verlangen müssen, war nicht zu entscheiden.

Quelle | Arbeitsgericht München, Urteil vom 16.3.2017, 12 BV 394/16, Abruf-Nr. 193314 unter www.iww.de.


Vertragsrecht:

Griechische Spargesetze können in Deutschland nicht unmittelbar angewendet werden

| Die sog. Spargesetze, mit denen die Republik Griechenland die Vergütung aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst abgesenkt hat, führten nicht unmittelbar zu einer Kürzung der Gehälter von Lehrkräften an griechischen Schulen in Deutschland, die dort auf der Grundlage eines deutschem Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses tätig sind. |

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines griechischen Staatsangehörigen. Er ist als Lehrer an einer von der beklagten Republik Griechenland getragenen Schule in Nürnberg beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Der Kläger fordert weitere Vergütung für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2012 i.H.v. rund 20.000 EUR. Um diese Beträge hat die beklagte Republik die Bruttovergütung des Klägers unter Berufung auf die griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 gekürzt. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt die beklagte Republik die Abweisung der Klage.

Das BAG hat die Revision zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig, weil die Republik Griechenland in Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Staatenimmunität genießt. Die Klage ist auch begründet. Denn die griechischen Spargesetze gelten nicht unmittelbar auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Nach der in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen und den Senat bindenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH 18.10.2016, C-135/15) können die Spargesetze und deren Inhalt als sog. drittstaatliche Eingriffsnormen nur als tatsächlicher Umstand bei ausfüllungsbedürftigen inländischen Normen berücksichtigt werden. Das deutsche Arbeitsrecht kennt aber keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, aus Rücksicht auf die finanzielle Lage des Arbeitgebers dauerhafte Gehaltskürzungen ohne eine wirksame Vertragsänderung hinzunehmen.

Quelle | BAG, Urteil vom 26.4.2017, 5 AZR 962/13, Abruf-Nr. 193873 unter www.iww.de.


Kündigungsrecht:

Keine fristlose Kündigung wegen Änderung des XING-Profils

| Gibt ein Angestellter einer Steuerberatungskanzlei fehlerhaft seinen beruflichen Status als „Freiberufler“ an, kann er deshalb nicht fristlos gekündigt werden, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Die Parteien hatten einen Aufhebungsvertrag mit mehrmonatiger Auslauffrist vereinbart. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte der Arbeitgeber fest, dass der Arbeitnehmer in seinem privaten XING-Profil bereits angegeben hatte, als „Freiberufler“ tätig zu sein. Er kündigte deshalb fristlos, weil er hierin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit sah. Weil das soziale Netzwerk XING überwiegend beruflich genutzt werde sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer hiermit aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber beworben habe und Mandanten abwerben wollte.

Das sahen die Richter am LAG anders und erklärten die Kündigung für unwirksam. Einem Arbeitnehmer sei zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Eine Konkurrenztätigkeit könne hier jedoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände allein wegen der fehlerhaften Status-Angabe nicht angenommen werden. Entscheidend war für die Richter auch, dass der Name des Arbeitgebers im XING-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war. Zudem hatte der Arbeitnehmer unter der XING-Rubrik „Ich suche“ gerade nicht angegeben, dass er freiberufliche Mandate suchen würde.

Quelle | LAG Köln, Urteil vom 7.2.2017, 12 Sa 745/16, Abruf-Nr. 191982 unter www.iww.de.


Vertragsrecht:

Bewerber für ein Lehramt kann wegen fehlender charakterlicher Eignung abgelehnt werden

| Fehlt einem Bewerber die charakterliche Eignung für ein Lehramt, kann seine Bewerbung abgelehnt werden. |

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg. Die Richter lehnten damit den Anspruch eines zunächst ausgewählten Bewerbers auf eine Einstellung als Lehrer ab. Dem Mann war zuvor vom Land Berlin eine Stelle als Lehrer in Aussicht gestellt worden. Die Einstellung wurde dann aber abgelehnt, nachdem ein erweitertes Führungszeugnis eingeholt wurde. Darin war ein Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten aufgeführt. Nach diesem rechtskräftigen Strafbefehl wurde der Bewerber wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Er war ohne gültigen Fahrschein S-Bahn gefahren und hatte bei der Fahrscheinkontrolle einen verfälschten Fahrschein vorgezeigt.

Das LAG entschied, dass dem Bewerber damit die für eine Einstellung als Lehrer gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz erforderliche charakterliche Eignung fehle. Entgegen der Auffassung des Bewerbers sei ihm auch keine rechtsverbindliche Zusage erteilt worden.

Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.3.2017, 2 Sa 122/17, Abruf-Nr. 193874 unter www.iww.de.


Kündigungsrecht:

Bomben-Attrappe im Betrieb = fristlose Kündigung

| Das Abstellen einer Kofferbomben-Attrappe kann eine fristlose oder -gemäße verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn die Attrappe in Wirklichkeit kein gefährlicher Gegenstand war. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Herne. Auslöser war ein ungewöhnlicher, mit einem Absperrhahn und einem Manometer versehener Koffer, den ein Arbeitnehmer während der Nachtschicht in der Nähe der Maschinenhalle gefunden hatte. Auf diesem Koffer, aus dem Drähte herausragten, brachte er in weißer Farbe Schriftzüge mit Fantasiewörtern auf. Diese waren geeignet, den Eindruck islamistischer Parolen zu erwecken. In den Koffer legte er Süßwaren, die als Belohnung für „mutige“ Kofferöffner dienen sollten. Der Koffer wurde eine Woche später im Bereich der Aufbereitung aufgefunden. Es blieb ungeklärt, auf welche Weise der Koffer dorthin gelangt ist.

Der Arbeitgeber erstatte Strafanzeige. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde eine Sprengstoffeinheit angefordert. Bis zur Sicherung des Koffers musste das Gebäude abgesperrt und geräumt werden. Der Arbeitgeber sieht in dem Verhalten des Arbeitnehmers eine grobe Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Insbesondere habe er psychische Belastungen für die Belegschaft und eine gravierende Störung der Betriebsabläufe verursacht. Außerdem sei der Betriebsfrieden gestört worden. Das Verhalten sei geeignet gewesen, Beschäftigte mit türkischem oder arabischem Migrationshintergrund in Misskredit zu bringen.

Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise ordentlich knapp zehn Tage nach Auffinden der Kofferbomben-Attrappe. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer. Er ist der Ansicht, der Koffer sei kein gefährlicher Gegenstand gewesen, sondern ein Spaßgegenstand. Das Arbeitsgericht folgte dem nicht und wies die Klage ab.

Nachdem das Gericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen hatte, einigten sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (5.4.17, 3 Sa 1398/16) darauf, ihr Arbeitsverhältnis anknüpfend an die ordentliche Kündigung zu beenden. Die außerordentliche Kündigung wurde damit aufgehoben. Eine Abfindung erhielt der Arbeitnehmer nicht. Der Vergleich wurde innerhalb der einwöchigen Frist nicht widerrufen.

Quelle | Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 11.10.2016, 2 Ca 269/16, Abruf-Nr. 193313 unter www.iww.de.

Comments are closed.

Previous Next
Close
Test Caption
Test Description goes like this