Arbeitsrecht Info - 08.2015

Schwerbehinderung:

Keine Einladung des Schwerbehinderten zumBewerbungsgespräch bei Fehlen der Voraussetzung

| Ein öffentlicher Arbeitgeber darf eine wegen Altersteilzeit frei gewordene Stelle begrenzt für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte ausschreiben. Er muss schwerbehinderte Bewerber nicht zum Bewerbungsgespräch einladen, wenn diese nicht arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind. |

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Fall einer Universität. Diese hatte eine durch Altersteilzeit frei gewordene Stelle nur für arbeitslos Gemeldete oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte ausgeschrieben. Nur dadurch hatte sie Anspruch auf Fördermittel nach dem Altersteilzeitgesetz. Der fachlich für die Stelle zweifelsfrei geeignete Bewerber bewarb sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung. Auf Nachfrage stellte er klar, dass er nicht arbeitslos und auch nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sei. Daraufhin berücksichtigte ihn die Universität im Auswahlverfahren nicht weiter. Der Bewerber hielt dies für eine Diskriminierung wegen seiner Behinderung. Er verlangte deshalb mit seiner Klage eine Entschädigung in Höhe von mindestens 30.000 EUR.

Das LAG hat die Entschädigungsklage abgewiesen. Die Universität habe den Bewerber nicht benachteiligt. Der gesetzliche Schwerbehindertenschutz zwinge einen öffentlichen Arbeitgeber nicht dazu, fachlich geeignete Menschen mit Behinderung zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn diese andere formale Bewerbervoraussetzungen nicht erfüllen. Auch ein öffentlicher Arbeitgeber dürfe bei Stellenausschreibungen den Bewerberkreis auf Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte und damit nach dem Altersteilzeitgesetz Förderbare beschränken. Dies folgt aus dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (GG) und verstößt nicht gegen das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Prinzip der Bestenauslese.

Quelle | LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.3.2015, 3 Sa 371/14, Abruf-Nr. 176876 unter  www.iww.de.


Ausbildungsvergütung:

Auch Gemeinnützige müssen Azubi angemessen vergüten

| Ausbildungsbetriebe müssen Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Das gilt auch für gemeinnützige Ausbildungsträger. |

Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG). Im konkreten Fall hatte ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck, die qualifizierte Berufsausbildung zu fördern, Berufsausbildungsverträge geschlossen. Die Azubi wurden in den Mitgliedsbetrieben des Vereins ausgebildet. Ein

Azubi wehrte sich vor Gericht gegen die Vergütung von rund 55 Prozent der tariflichen Ausbildungsvergütung. Er verlangte, nach Tarifvertrag entlohnt zu werden. Das BAG gab ihm recht. Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte Vergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet. Allein der Status der Gemeinnützigkeit rechtfertigt es nicht, von den Vorgaben der einschlägigen Tarifverträge so stark abzuweichen.

Quelle | BAG, Urteil vom 29.4.2015, 9 ZR 108/14, Abruf-Nr. 144452 unter www.iww.de.


Kündigungsrecht:

Kündigung nach Geltendmachung des Mindestlohns ist unwirksam

| Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie vom Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohns ausgesprochen wurde. |

Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Berlin im Fall eines Hausmeisters. Dieser wurde mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315 EUR beschäftigt. Das ergab einen Stundenlohn von 5,19 EUR. Er forderte vom Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR. Darauf bot der Arbeitgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325 EUR (Stundenlohn 10,15 EUR) an. Nachdem der Arbeitnehmer die Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht hat die Kündigung als eine verbotene Maßregelung angesehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe. Eine solche Kündigung sei unwirksam.

Quelle | Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.4.2015, 28 Ca 2405/15, Abruf-Nr. 144448 unter  www.iww.de.


Krankengeld:

Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres

| Bescheinigt der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“, ohne einen Endzeitpunkt anzugeben, kann aus der Angabe eines Wiedervorstellungstermins nicht geschlossen werden, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Termin beschränkt sein soll. Deshalb kann die zuständige Krankenkasse verpflichtet sein, auch über den Wiedervorstellungstermin hinaus Krankengeld zu zahlen. |

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden. Betroffen war eine Frau, der der behandelnde Arzt im letzten Auszahlungsschein Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“ bescheinigt hatte. Zudem war ein Wiedervorstellungstermin genannt. Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu dem Ergebnis gelangt war, die Arbeitsunfähigkeit sei nur bis zu einem früheren Termin belegt, hat die beklagte Krankenkasse eine weitere Krankengeldzahlung abgelehnt. Die Frau müsse sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Die Frau legte zwei weitere Auszahlungsscheine mit einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres vor. Ihr Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid wurde von der Krankenkasse zurückgewiesen.

Der dagegen erhobenen Klage hat das Sozialgericht Koblenz stattgegeben, nachdem ein orthopädisches Gutachten eingeholt worden war. Die Krankenkasse wurde verurteilt, mehr als zwei Monate länger Krankengeld zu gewähren. Dagegen richtet sich ihre Berufung. Sie trägt vor, es liege keine für die Krankengeldzahlung erforderliche ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vor. Dem ist das LSG nicht gefolgt. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei „bis auf Weiteres“ vorgenommen worden. Aus der bloßen Angabe eines Wiedervorstellungstermins könne gerade nicht auf eine Begrenzung der Feststellung geschlossen werden. Tatsächlich habe nach den nachvollziehbaren Angaben der behandelnden Ärzte und den Ausführungen des gerichtlich bestellten Gutachters Arbeitsunfähigkeit in dem Zeitraum bestanden, für den die Krankenkasse durch das Sozialgericht zur Krankengeldzahlung verurteilt worden sei.

Quelle | LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.4.2015, L 5 KR 254/14, Abruf-Nr. unter www.iww.de.

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