Schwerbehinderung:
Keine Einladung des Schwerbehinderten zumBewerbungsgespräch bei Fehlen der Voraussetzung
| Ein öffentlicher Arbeitgeber darf eine wegen Altersteilzeit frei gewordene Stelle begrenzt für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte ausschreiben. Er muss schwerbehinderte Bewerber nicht zum Bewerbungsgespräch einladen, wenn diese nicht arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind. |
Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Fall einer Universität. Diese hatte eine durch Altersteilzeit frei gewordene Stelle nur für arbeitslos Gemeldete oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte ausgeschrieben. Nur dadurch hatte sie Anspruch auf Fördermittel nach dem Altersteilzeitgesetz. Der fachlich für die Stelle […]