Schwarzarbeit:
Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf gegen Schwarzarbeit
| Den Kampf gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung noch effektiver machen – das will die Bundesregierung mit moderner Informationstechnologie und mehr Befugnissen für Behörden erreichen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett beschlossen. |
Schwarzarbeit vernichtet legale Arbeitsplätze und erhöht damit die Arbeitslosigkeit. Sie bringt den Staat um Steuern und die Sozialversicherungen um Beiträge. Mehr als 6.700 Zollbeamte gehen bundesweit gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vor. Ihre tägliche Arbeit zu erleichtern und somit Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung künftig wirkungsvoller zu bekämpfen – das ist Ziel des beschlossenen Gesetzes. Es setzt damit eine Vereinbarung des Koalitionsvertrags um.
Das Gesetz soll die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls und für die zuständigen Landesbehörden verbessern. Eine moderne informationstechnologische Ausstattung soll helfen, die Prüfungs- und Ermittlungsarbeit zu verstärken. Das heißt konkret:
- Das Gesetz schafft die Voraussetzungen für neue IT-Verfahren zur Vorgangsbearbeitung.
- Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erhält automatisierten Zugriff auf das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamts.
- Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist künftig auch dann für die Ahndung von Meldeverstößen nach SGB IV zuständig, wenn die Verstöße in einem eigenen Ermittlungsverfahren aufgedeckt wurden.
- Die Bekämpfung der handwerks- und gewerberechtlichen Schwarzarbeit obliegt den Bundesländern. Die zuständigen Landesbehörden erhalten durch das neue Gesetz eigene Prüfungsbefugnisse.
Quelle | Bundesregierung
Arbeitszeit:
Umkleidezeit gilt als Arbeitszeit, wenn Arbeitskleidung stark verschmutzt wird und auffällig ist
| Umkleidezeit kann zur Arbeitszeit zählen, wenn die Arbeitskleidung stark verschmutzt wird und auffällig ist. |
Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen. Die Richter machten deutlich, dass nach der Rechtsprechung im Arbeitsrecht Umkleidezeiten zur Arbeitszeit gehören, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf. Damit ist diese Zeit zu bezahlen. Das LAG entschied, dass auch ein Arbeitgeber zahlen müsse, der nicht vorgeschrieben hatte, die betriebliche Umkleidestelle zu nutzen. Dies gilt für die Umkleidezeit und die deswegen erforderlichen Wege.
Im Rechtsstreit war das Tragen von Schutzkleidung Pflicht. Die notwendige Arbeitskleidung wurde regelmäßig erheblich verschmutzt. Das Gericht schloss deshalb aus, dass der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz – im eigenen PKW oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln – in dieser Kleidung zurückgelegt werden könne. Das sei aus hygienischen Gründen weder dem Arbeitnehmer selbst, noch Mitreisenden in Bussen und Bahnen zuzumuten. Auch wenn der Arbeitgeber es nicht vorgeschrieben habe, könne die Arbeitskleidung faktisch nur im Betrieb an- und ausgezogen werden. Dort organisierte der Arbeitgeber auch die Reinigung der Arbeitskleidung. Außerdem war das Firmenemblem sehr auffällig. Es sei auch deswegen für den Mitarbeiter nicht zumutbar, den Weg zur Arbeit in dieser Kleidung zurückzulegen. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag enthielt keine Regelung zur Bezahlung von Umkleidezeiten.
Quelle | LAG Hessen, Urteil vom 23.11.2015, 16 Sa 494/15, Abruf-Nr. 186077 unter www.iww.de.
Kündigungsrecht:
Beweislast bei außerordentlicher Kündigung: Spesenbetrug muss nachgewiesen werden
| Bei einer Kündigung wegen Spesenbetrugs steht der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Vor allem muss er sich die bisherige Praxis vorhalten lassen. |
Mit diesem Urteil wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln die Kündigung eines Vertriebsleiters zurück. Bei einem Monatsverdienst von 13.000 EUR brutto habe dieser die Firmenkreditkarte für den Kauf privater Kleidung genutzt und Ausgaben für einen Kunden nicht korrekt abgerechnet. Da der Arbeitnehmer glaubhaft machen konnte, mit der Kreditkarte einen Einkaufsgutschein für einen Kunden erworben zu haben und die bisherige pauschale Abrechnung nicht beanstandet worden war, sei die Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen, so das Urteil.
Hinweis | Neben der Vorgabe und Einhaltung von klaren Spesenregelungen kann die Überprüfung von Spesenabrechnungen durch einen externen Prüfer die Position des Arbeitgebers untermauern. Ein solcher Sonderauftrag kann sich im Rahmen der Prüfung des internen Kontrollsystems bei einer Jahresabschlussprüfung anbieten.
Quelle | LAG Köln, Urteil vom 26.11.2014, 3 Sa 239/10, Rev. 2 AZR 110/15, Abruf-Nr. 175360 unter www.iww.de.
Kündigungsrecht:
Kündigung, weil dienstliche Ressourcen zur Herstellung privater „Raubkopien“ genutzt wurden
| Wer private Bild- und Tonträger während der Arbeitszeit auf dienstliche „DVD“ bzw. „CD-Rohlinge“ kopiert, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. |
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt. Die Richter hatten erneut über die Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters des Oberlandesgerichts Naumburg zu entscheiden. In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das LAG das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers abgewiesen.
Nach einer umfassenden Beweisaufnahme stellte das LAG anhand einer Vielzahl von bestehenden Indizien fest, dass der Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche „DVD“ bzw. „CD-Rohlinge“ kopiert hat. Darin liege – so die Richter – eine erhebliche Pflichtverletzung. Das Vertrauensverhältnis sei damit endgültig zerstört. Auch eine umfassende Interessenabwägung könne aufgrund der ganz erheblichen Pflichtverletzungen nur zulasten des Arbeitnehmers ausfallen.
Quelle | LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.5.2016, 6 Sa 23/16, Abruf-Nr. 187141 unter www.iww.de.
Ausbildungsdienstverhältnis:
Kein Abzug von Studienkosten als Betriebsausgaben
| Stellt ein Unternehmer seine Kinder als Minijobber an und übernimmt als Arbeitgeber die kompletten Kosten des Studiums der Kinder, kann er die Studienkosten nicht als Betriebsausgaben abziehen. |
Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht (FG) Münster. Die Regelung gelte selbst dann, wenn sich die Kinder arbeitsrechtlich dazu verpflichten, nach Abschluss des Studiums mindestens drei Jahre im Betrieb zu bleiben oder – im anderen Fall – die Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen. Die private Sphäre überlagert hier die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 15.1.2016, 4 K 201/13, Abruf-Nr. 146628 unter www.iww.de.