Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Klage einer nicht-binären Person
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat die Klage einer nicht-binären Person auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung aus geschlechtsspezifischen Gründen im Rahmen einer Bewerbung abgewiesen.
Person wurde trotz Geschlechtseintrag „divers“ als „Herr“ angesprochen
Die klagende Person, die den Geschlechtseintrag „divers“ führt, hatte sich bei der Beklagten auf eine ausgeschriebene Stelle als „Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“ beworben und in diesem Zusammenhang um eine geschlechtsneutrale Anrede gebeten. Die Beklagte lehnte die Bewerbung im Februar 2026 per E-Mail ab, wobei sie die klagende Person als „Herr T.“ ansprach.
Die klagende Person war der Auffassung, dass Indizien für eine Benachteiligung u. a. vorliegen würden, weil die Stellenausschreibung der Beklagten auf binärgeschlechtliche Personen beschränkt gewesen und in der Absage-E-Mail die falsche Anrede verwendet worden sei.
Arbeitsgericht wies Klage ab
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Denn es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem AGG erfüllt seien, da die o. g. Person rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Das Gericht sei unter Berücksichtigung aller Umstände davon überzeugt, dass sie sich nicht beworben habe, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern vielmehr ausschließlich das Ziel verfolgt habe, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung spreche u. a. der Umstand, dass die klagende Person an zwei Universitäten für ein Studium eingeschrieben sei.
Weiterhin verfüge die klagende Person über keine fundierten Kenntnisse im Vergaberecht, wie in der Stellenausschreibung vorausgesetzt wurde. Für ein systematisches Vorgehen spreche auch die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen der Absage der Beklagten und der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs.
Quelle: ArbG Berlin, Urteil vom 28.5.2026, 42 Ca 3438/26, PM 18/26
Betriebsverfassungsgesetz: Inländischer Stationierungsort einer ausländischen Fluggesellschaft als betriebsratsfähige Organisationseinheit
Eine betriebsratsfähige Organisationseinheit in Form eines als Betrieb geltenden selbstständigen Betriebsteils i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann auch vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt. So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Personalvertretung nicht vorhanden
Die Arbeitgeberin – eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta und Konzernzentrale in Irland – führt Flüge von und zu zahlreichen Flughäfen in europäischen Staaten durch. Sie unterhält unter anderem am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Stationierungsort (Base) mit ca. 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigten. Für diese existiert keine durch Tarifvertrag gebildete Personalvertretung. Verhandlungen mit der Gewerkschaft darüber sind gescheitert.
So ist die Arbeitgeberin organisiert
Aufgrund luftverkehrsrechtlicher Vorgaben hält die Arbeitgeberin am Flughafen BER ein „Airport Office/Flughafenbüro“ vor. Das Cockpit- und Kabinenpersonal beginnt und beendet seine Arbeit im bzw. am Flugzeug. Dort finden auch Briefing und De-Briefing statt. Entscheidungen über Einstellungen und Entlassungen, disziplinarische Maßnahmen, Einsatzplanungen und deren Änderungen sowie über Beförderungen oder Versetzungen trifft das in Malta und Irland ansässige Leitungspersonal.
Für den Stationierungsort BER sind ein sog. Base Captain (für die Beschäftigten im Cockpit) und ein sog. Base Supervisor (für die Kabinenbeschäftigten) ernannt, deren Rollen, Aufgaben und Befugnisse in einem Betriebshandbuch näher beschrieben sind.
Das wollte die Arbeitgeberin klären lassen
Nach Initiativen zur Wahl eines Betriebsrats hat die Arbeitgeberin in dem von ihr eingeleiteten Verfahren die Feststellung begehrt, dass der Stationierungsort BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist. Sie hat die Auffassung vertreten, ein inländischer Betriebsteil könne nur dann als Betrieb im Sinn der Vorgaben des BetrVG gelten, wenn auch der Hauptbetrieb im Inland gelegen sei. Die Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Als Betriebe gelten nach dem Betriebsverfassungsgesetz (hier: § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG) auch Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind.
Die Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass ein Betriebsteil auch vorliegen kann, wenn der Hauptbetrieb im Ausland gelegen ist. Das verstößt nicht gegen das Territorialitätsprinzip. Der fingierte Betrieb liegt im Inland.
Organisatorische Selbstständigkeit gegeben
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat das für einen Betriebsteil erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit für den Stationierungsort BER sowie die notwendige weite räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.
Quelle: BAG, Beschluss vom 13.5.2026, 7 ABR 7/25, PM 20/26
Disziplinarklage: Körperverletzung im Amt: Polizeibeamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt
Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts (VG) Wiesbaden für das Land Hessen hat einen Polizeibeamten des Polizeipräsidiums Nordhessen aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beamte hatte sich wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und Verfolgung Unschuldiger strafbar gemacht. Eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses sei daher nicht mehr tragbar, befand das VG.
Beamte nahmen Einbrecher fest und …
Der beklagte Beamte war gemeinsam mit seinem Streifenkollegen zu einem Einbruch in die Filiale einer Drogeriemarktkette im Bahnhof Kassel-Wilhelmshöhe gerufen worden. Es gelang den Beamten, den Einbrecher in dem Markt festzunehmen und der zuständigen Bundespolizei zu übergeben.
… ein Kollege schlug ihn
Während der Festnahme schlug der Beklagte mit dem zu seiner Ausrüstung gehörenden Teleskopschlagstock innerhalb kurzer Zeit 24-mal auf die Beine des bereits von seinem Kollegen zu Boden gebrachten Festzunehmenden ein. Dieser erlitt drei Platzwunden an den Schienbeinen sowie Rötungen und eine Schwellung.
Es folgte eine Strafanzeige gegen den Polizeibeamten
Nach dem Einsatz stellten der Beklagte und sein Kollege eine Strafanzeige gegen den Festgenommenen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte durch „Treten und Schlagen nach den Beamten“.
Schon das Landgericht verurteilte den Beamten zu einer Geldstrafe
Der Beklagte war im Frühjahr 2022 vom Landgericht (LG) Kassel wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und Verfolgung Unschuldiger zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt worden. Das LG war nach Auswertung der Überwachungsvideos des Drogeriemarkts zu dem Ergebnis gekommen, dass mangels entsprechender Widerstandshandlungen des Einbrechers der Schlagstockeinsatz nicht gerechtfertigt gewesen sei, um die Festnahme zu ermöglichen.
Auch seien die Angaben in der Strafanzeige falsch gewesen. Die Verurteilung wurde rechtskräftig.
Disziplinarklage des Polizeipräsidenten erfolgreich
Der Polizeipräsident hatte daraufhin Disziplinarklage gegen den Beamten vor dem VG Wiesbaden erhoben.
Das VG hat ebenfalls die Videoaufzeichnungen von der Festnahme selbst in Augenschein genommen. Es kam zu dem Ergebnis, dass das von dem Beklagten an den Tag gelegte Verhalten trotz der schwierigen Einsatzsituation und der vergleichsweise geringen Verletzungen beim Tatopfer einen Verbleib des Beamten im Polizeidienst ausschließe.
Videoaufzeichnungen der Situation und Lügen des Polizeibeamten
Neben der hohen Anzahl an Schlägen, für die keine Veranlassung bestanden habe, wertete das Gericht vor allem das Nachtatverhalten als sehr belastend. Indem der Beamte nach der von ihm begangenen Körperverletzung Strafanzeige gegen das Tatopfer gestellt und hinsichtlich der angeblichen Widerstandshandlungen gelogen habe, habe er seine Machtbefugnisse als Polizeibeamter missbraucht und damit das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.
Auch seien keine Milderungsgründe zu erkennen, die ein Absehen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würden.
Quelle: VG Wiesbaden, Urteil vom 12.2.2026, 28 K 993/24.WI.D, PM 7/26

