Beamtenversorgungsgesetz: Biene sticht Beamten: Wegeunfall

Eine Biene stach einen Beamten, der mit dem Fahrrad zum Dienst fuhr. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschied: Das war ein Dienstunfall.

Es war eigentlich ein schöner Sommermorgen…

Als Folge des Bienenstichs am Morgen machte der Beamte einen Dienst- bzw. Wegeunfall nach dem Beamtenversorgungsgesetz (hier: § 31 BVG) geltend. Dem gab das Verwaltungsgericht (VG) Köln auch statt. Dies bestätigte das OVG.

Körperliche Ertüchtigung kein Widerspruch zum Dienstweg

Der Dienstherr des Beamten war der Ansicht, der Tatbestand des Dienstwegs sei weggefallen, da der Beamte die 20 km lange Fahrradfahrt nutzte, um sich körperlich fit zu halten. Das sah das OVG nicht ein. Denn, indem der Beamte sein Fahrrad nutzte, seien keine Risiken entstanden, die sich nicht bei der Nutzung anderer Verkehrsmittel ergeben hätten. Im Übrigen werde Dienstunfallschutz bereits gewährt, wenn der Weg seine wesentliche Ursache im Dienst habe. Der Beamte könne selbst entscheiden, wie und mit welchem Verkehrsmittel er den Weg zurücklege, solange sich dies im Rahmen des Vernünftigen bewege.

Typische „Sommergefahr“

Schließlich gehöre ein Bienenstich im Sommer zu den Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Einem fliegenden Insekt könne man als Radfahrer nicht ausweichen oder diesem durch besondere Kleidung begegnen.

Quelle: OVG Münster, Beschluss vom 12.5.2026, 1 A 868/22

Strafvereitelung im Amt: Disziplinarrechtliche Höchststrafe für zwei Polizisten

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat mit zwei Urteilen auf die Disziplinarklage des Dienstherrn zwei Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Essen aus dem Beamtenverhältnis entfernt und damit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verhängt.

Es ging um Strafvereitelung im Amt

Das Landgericht (LG) Duisburg hatte die beiden Polizeibeamten im Jahr 2023 wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach dessen Feststellungen wussten die beiden Beamten als Dienstgruppenleiter von einer durch einen nachgeordneten Beamten begangenen Körperverletzung im Amt und hatten es entgegen der gesetzlichen Verpflichtung unterlassen, die zur strafrechtlichen Verfolgung der Körperverletzung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Stattdessen wahrten sie einvernehmlich Stillschweigen. Sie nahmen hierdurch bewusst in Kauf, dass die Körperverletzung im Amt nicht verfolgt und das Opfer zu Unrecht einer Strafverfolgung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ausgesetzt wurde.

So begründet das Verwaltungsgericht seine Entscheidung

Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Disziplinarkammer ausgeführt: Die Polizeibeamten haben das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren und sind im öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar.

Die Strafvereitelung im Amt stellt ein schweres Dienstvergehen dar, weil die Beamten dadurch der Achtung und dem Vertrauen, die ihr Beruf erfordert, nicht gerecht geworden sind. Eine solche Straftat ist geeignet, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamtenschaft und damit in die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und auch in die rechtsstaatliche Durchführung von Strafverfahren massiv zu beeinträchtigen. Es gehört zu den originären Aufgaben von Polizeibeamten, begangene Straftaten zu verfolgen. Hiermit ist es unvereinbar, als Polizeibeamter – zumal innerdienstlich – selbst eine Straftat zu begehen. Dies wiegt besonders schwer, wenn die Straftat dazu dient, eine durch einen anderen Polizeibeamten begangene Straftat (hier eine Körperverletzung im Amt) zu verschleiern, zu decken und hierdurch die Strafverfolgung gegen diesen Polizeibeamten zu vereiteln.

Ansehen der Polizei beschädigt

Zudem haben die Beamten das Dienstvergehen unmittelbar aus der besonderen Verantwortung der ausgeübten Führungsfunktion heraus – und insofern unter Missachtung des in die Führungsfunktion gesetzten Vertrauens – begangen. Die Beamten haben durch ihr Verhalten die ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben verliehenen Befugnisse missbraucht und das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erheblich beschädigt.

Quelle: VG Düsseldorf, Urteile vom 11.5.2026, 35 K 11301/25.O und 35 K 11303/25.O, PM vom 2.6.2026

Besoldungsgruppe: Grenzen einer „Equal-Pay“-Klage

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat der Berufung einer Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin auf Schadenersatz und Entschädigung abgewiesen.

Gab es eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts?

Die Klägerin war vom 18.9.2014 bis zum 17.9.2022 Bürgermeisterin der beklagten Gemeinde. Sie wurde zunächst aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses in die Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Nach der Hälfte der Amtszeit wurde sie in A 15 hochgestuft. Ihr Amtsvorgänger und ihr Amtsnachfolger, beides Männer, hatte der Gemeinderat jeweils von Beginn (1990/2022) in die höhere Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Die Klägerin sah hierin eine Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts und hat Klage auf nachträglich gleiche Besoldung und Entschädigung erhoben.

Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Gemeinde verurteilt, an die Klägerin einen Schadenersatz in Höhe der Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15 und eine Entschädigung wegen der festgestellten Diskriminierung zu zahlen. Der VGH hat der Berufung der Gemeinde hingegen stattgegeben und die Klage abgewiesen.

Das sind die Vergleichsmaßstäbe

Zur Begründung seines Urteils hat der VGH ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Die ehemalige Bürgermeisterin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Entgeltdifferenz nach Art. 157 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen enthalte. Des Weiteren habe sie keinen Anspruch auf Schadenersatz bzw. Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Amtsnachfolger keine Vergleichsperson

Der VGH ist der Auffassung, dass der 2022 zum Bürgermeister ernannte Amtsnachfolger der Klägerin nicht berücksichtigt werden könne bei der Frage, ob sie 2014 aufgrund ihres Geschlechts geringer besoldet worden bzw. benachteiligt worden sei. Zum Vergleich könnten nur gegenwärtige oder frühere, im Fall von § 15 AGG beim Fehlen einer Vergleichsperson auch hypothetische Arbeitnehmer herangezogen werden, aber keine Nachfolger.

Als einzige Vergleichsperson bleibe daher der 1990 zum Bürgermeister ernannte Amtsvorgänger der Klägerin. Insoweit fehle es aber schon an der erforderlichen Vergleichbarkeit der konkreten Tätigkeit. Auch ließen die Erwägungen, die die beklagte Gemeinde 2014 zur Einweisung der Klägerin in die niedrigere Besoldungsgruppe angestellt habe, keine Schlechterbehandlung aufgrund des Geschlechts erkennen.

Der VGH hat wegen der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Amtsnachfolgers die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen.

Quelle: VGH Mannheim, Urteil vom 26.3.2026, 4 S 1145/25

Repressalien: Schadenersatzansprüche von Mitarbeitern wegen behaupteter Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat die Berufungen in Schadenersatzprozessen zweier Mitarbeiter gegen einen großen niedersächsischen Autobauer zurückgewiesen.

Regelverstöße gemeldet – Repressalien erlitten?

Die Kläger sind bei der Beklagten als Mitglieder des Oberen Managementkreises (OMK) beschäftigt. Sie machen geltend, auf diverse interne Meldungen über Regelverstöße sei von der Beklagten nichts unternommen worden. Stattdessen hätten sie Repressalien erlitten.

Sie sind der Ansicht, die Beklagte habe gegen das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verstoßen und schulde ihnen Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Arbeitsgericht wies Klage ab

Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klagen abgewiesen. Ein Schaden, der auf eine Repressalie im Sinne des HinSchG zurückzuführen sei, sei nicht dargelegt. Es fehle auch an einer nach dem Gesetz erforderlichen internen Mitteilung.

Landesarbeitsgericht schloss sich Arbeitsgericht an

Mit seinen Urteilen hat das LAG die Berufungen zurückgewiesen. Ein Anspruch nach dem HinSchG bestehe nicht. Die internen Mitteilungen der Kläger unterfielen nicht dem HinSchG, da sie vor dessen Inkrafttreten erfolgt seien.

Die Kläger hätten sich nicht an die internen Meldestellen gewandt, sondern im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten ihre Vorgesetzten informiert. Repressalien seien nicht ausreichend dargelegt und es fehle an der Darlegung eines kausalen Schadens. Die Voraussetzungen eines Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruchs nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen lägen ebenfalls nicht vor.

Quelle: LAG Niedersachsen, Urteile vom 29.5.2026, 17 SLa 618/25, 17 SLa 619/25