Steuerrecht Info - 01.2018

2.01.2018
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Vermietung:

Finanzverwaltung gewährt Übergangsregelungenbei anschaffungsnahen Herstellungskosten

| In 2016 hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Begriff „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ zulasten der Steuerpflichtigen näher definiert und sich für eine typisierende Betrachtungsweise ausgesprochen. Das Bundesfinanzministerium wendet die Rechtsprechung an, hat aber für zwei Fälle eine zeitliche Übergangsregelung bzw. ein Wahlrecht eingeräumt. |

Hintergrund

Für steuerliche Zwecke werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Die Aufwendungen sind dann nicht sofort, sondern nur über die Gebäude-Abschreibung steuerlich abzugsfähig.

Schönheitsreparaturen

Alte Sichtweise: Schönheitsreparaturen (beispielsweise das Tapezieren und Streichen von Wänden) sind grundsätzlich sofort abzugsfähig. Fallen Schönheitsreparaturen aber im Rahmen einer einheitlich zu würdigenden Baumaßnahme an, sind sie in die Berechnung der 15 Prozent-Grenze einzubeziehen.

Neue Sichtweise: Auch Schönheitsreparaturen sind einzubeziehen. Soweit der BFH bisher einen engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gefordert hatte, hält er daran nicht mehr fest.

Selbstständige Gebäudeteile

Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass eine gebäudebezogene Prüfung der Aufwendungen vorzunehmen ist.

Dies sieht der BFH allerdings anders: Die 15 Prozent-Grenze ist auf die einzelnen selbstständigen Gebäudeteile und nicht auf das Gebäude insgesamt zu beziehen, wenn das Gebäude unterschiedlich genutzt wird (z. B. Wohnhaus mit einer vermieteten und einer selbstgenutzten Wohnung). Maßgeblich ist insoweit, ob die einzelnen Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen.

Übergangsregelung

Bei den vorgestellten Sachverhalten können Steuerpflichtige die bisherige Sichtweise auf Antrag weiter anwenden. Dies gilt in den Fällen, bei denen der Kaufvertrag vor dem 1.1.2017 abgeschlossen wurde.

Quelle | BMF, Schreiben vom 20.10.2017, IV C 1 – S 2171-c/09/10004 :006, Abruf-Nr. 197806 unter www.iww.de.


Arbeitnehmer:

Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2018 für Ehegatten

| Das Bundesfinanzministerium hat das Merkblatt zur Steuerklassenwahl von Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, aktualisiert. Erläuterungen und Tabellen sollen die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Kombination für 2018 erleichtern. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/s337 heruntergeladen werden. |

Beachten Sie | Die Tabellen sind nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Ferner besagt die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen grundsätzlich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar.

Zudem ist zu bedenken, dass die jeweiligen Lohnsteuerklassen auch Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen und Elterngeld haben können.


Außergewöhnliche Belastung:

Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung

| Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies ist gesetzlich ausgeschlossen. Handelt es sich jedoch um Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG (= Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln), zählen diese nicht zur Diätverpflegung, auch wenn sie während einer Diät eingenommen werden. So lautet die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung. |

In der ersten Entscheidung zu diesem Verfahren hatte das Finanzgericht Düsseldorf noch anders entschieden. Damit gaben sich die Steuerpflichtigen allerdings nicht zufrieden und wandten sich an den Bundesfinanzhof (BFH). Und dieser entschied, dass Aufwendungen für Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung unterliegen. Sie sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Medikation einer Krankheit geschuldet und deshalb ärztlich verordnet worden ist.

Beachten Sie | Dass der Steuerpflichtige wegen dieser Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht dem Abzug nicht entgegen.

Der BFH verwies das Verfahren an das Finanzgericht zurück. Dieses musste nun im zweiten Rechtsgang feststellen, ob es sich bei den diversen Präparaten um ärztlich verordnete Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG gehandelt hat. Hierzu holte das Finanzgericht eine amtliche Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte ein, wonach z. B. die Präparate Milgamma mono 150, und Vigantoletten 1000 wegen ihrer Zulassung als Arzneimittel anzuerkennen sind.

Von den Gesamtaufwendungen wurden schließlich rund 1/3 anerkannt. Da es sich bei den übrigen Präparaten nicht um Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG handelte, scheiterte für diese Aufwendungen der Abzug. Den Hinweis der Steuerpflichtigen, dass die Vereinbarkeit des (deutschen) AMG mit – ihrer Ansicht nach höherrangigen – europäischen Rechtsvorschriften in Zweifel zu ziehen sei, lehnte das Finanzgericht ab.

Hinweis | Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder ab.

Dass die zumutbare Belastung auch für Krankheitskosten gilt, hat der BFH in 2015 bejaht. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde durch das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Nun hat eine Steuerpflichtige erneut Verfassungsbeschwerde erhoben. Ob diese jedoch erfolgreich sein wird, ist zu bezweifeln.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 24.1.2017, 10 K 2300/15 E, Abruf-Nr. 197895 unter www.iww.de; Verfassungsbeschwerde unter: BVerfG, Az. 2 BvR 221/17


Arbeitgeber:

Finanzverwaltung bessert nach: Alle E-Bikes können lohnsteuerfrei aufgeladen werden

| Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens ist lohnsteuerfrei. Nach einem aktuellen BMF-Schreiben gilt diese Steuerbefreiung nun auch für alle E-Bikes – und zwar unabhängig davon, ob diese verkehrstechnisch als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. |

In einem Schreiben aus 2016 zählte das Bundesfinanzministerium nur solche Elektrofahrräder zu den begünstigten Fahrzeugen, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Dies sind z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt.

Nunmehr hat die Finanzverwaltung ihr Schreiben angepasst: Aus Billigkeitsgründen zählen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), ebenfalls nicht zum Arbeitslohn.

Quelle | BMF, Schreiben vom 26.10.2017, IV C 5 – S 2334/14/10002-06, Abruf-Nr. 197434 unterwww.iww.de.02

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