Alle Steuerzahler:
Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung
| Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung können als steuerermäßigende Handwerkerleistung (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) beansprucht werden. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) der profiskalischen Handhabung der Finanzverwaltung widersprochen. |
Sachverhalt |
Für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses beantragte ein Steuerpflichtiger in seiner Steuererklärung eine Steuerermäßigung.Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei – und diese sei nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums nicht als Handwerkerleistung begünstigt. Diese Ansicht teilten in der Folge weder das Finanzgericht Köln noch der BFH. |
Die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung dient der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage und ist demzufolge als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöht deren Lebensdauer, sichert deren nachhaltige Nutzbarkeit, dient der vorbeugenden Schadensabwehr und zählt damit zum Wesen der Instandhaltung, so der BFH in seiner Urteilsbegründung.
Beachten Sie | Dies gilt auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung „für amtliche Zwecke“ erstellt wird. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung wird eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit, noch verliert sie ihren Instandhaltungscharakter.
Quelle | BFH, Urteil vom 6.11.2014, VI R 1/13, Abruf-Nr. 174486 unter www.iww.de, BMF, Schreiben vom 10.1.2014, IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :004, Rz. 22.
Arbeitgeber:
Mindestlohn gilt nicht für Überstunden aus 2014
| In der Praxis stellt sich derzeit die Frage, ob der ab 2015 geltende Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde auch anzuwenden ist, wenn Überstunden aus 2014 ausgezahlt werden (Stundenlohn hier z.B. 8,30 EUR)? |
Die Antwort lautet: Nein. Der Mindestlohn gilt nach der gesetzlichen Regelung erst für die Arbeitsleistung, die ab 2015 erbracht wird.
Quelle | Mindestlohngesetz vom 11.8.2014, BGBl. 2014, 1348.
Arbeitnehmer:
Doppelte Haushaltsführung: Verpflegungspauschale auch in Wegverlegungsfällen
| Verpflegungsmehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung sind auch dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt und durch Umwidmung seiner bisherigen Hauptwohnung einen Zweithaushalt am Beschäftigungsort errichtet. |
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) beginnt in sogenannten Wegverlegungsfällen die Dreimonatsfrist für die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen erst mit dem Zeitpunkt der Umwidmung. Die Dauer des vorangegangenen Aufenthalts am Beschäftigungsort wird auf die Dreimonatsfrist nicht angerechnet.
Zum Hintergrund
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger außerhalb des Orts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.
Selbst wenn der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht, kann er Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung geltend machen.
Die abzugsfähigen Unterkunftskosten sind seit 2014 auf 1.000 EUR monatlich begrenzt. Darüber hinaus sind in Form von Pauschbeträgen Verpflegungsmehraufwendungen abzugsfähig (aber nur für einen Zeitraum von drei Monaten).
Entscheidung
Das Ziel der Steuervereinfachung wird nur erreicht, wenn eine Einzelfallprüfung entfällt, ob und wie lange sich der Steuerpflichtige vor Begründung der doppelten Haushaltsführung bereits am Beschäftigungsort aufgehalten hat und sich daher auf die Verpflegungssituation hat einstellen können. Somit kommt es nicht darauf an, ob überhaupt ein erhöhter Verpflegungsmehrbedarf angefallen ist, so der BFH.
Dass es der Gesetzgeber bei der Reisekostenreform dabei belassen hat, dass die Dreimonatsfrist mit der Begründung der doppelten Haushaltsführung beginnt, spricht auch dafür, dass die konkrete Verpflegungssituation unerheblich ist.
Beachten Sie | Verpflegungsmehraufwendungen können in den ersten drei Monaten ebenso steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein Steuerpflichtiger nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung in der schon früher genutzten Wohnung erneut eine doppelte Haushaltsführung begründet.
Quelle | BFH, Urteil vom 8.10.2014, VI R 7/13, Abruf-Nr. 173770 unter www.iww.de; BFH-Urteil vom 8.7.2010, VI R 15/09.
Autobesitzer:
Nachrüstung von Rußpartikelfiltern: Förderanträge sind ab Februar 2015 zu stellen
| Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert im Jahr 2015 erneut die Nachrüstung von älteren Dieselfahrzeugen mit Partikelfiltern. Der Förderbetrag liegt bei 260 EUR. Anträge können ab 1.2.2015 gestellt werden. |
Es gilt die Maxime: Erst nachrüsten, dann den Antrag stellen, wobei der Partikelfilter zwischen dem 1.1.2015 und dem 31.12.2015 eingebaut werden muss.
Es steht ein Fördervolumen von 30 Mio. EUR zur Verfügung, sodass rund 115.000 Umrüstungen gefördert werden können. Das heißt, wer zu lange wartet, geht vermutlich leer aus.
Hinweis | Alle wichtigen Informationen nebst Online-Antragsformular erhalten Sie unter www.bafa.de, Rubriken „Weitere Aufgaben” und „Partikelminderungssysteme”.
Quelle | BAFA, Meldung vom 29.1.2015 „Jetzt geht’s los! Anträge für Zuschuss zu Rußpartikelfiltern ab 1. Februar 2015 online beim BAFA stellen.“
Alle Steuerzahler:
Bonuszahlungen der Krankenkassen mindern den Sonderausgabenabzug
| Viele Krankenkassen werben mit Bonus- und Prämienprogrammen. Hiermit wollen sie ihre Versicherten für die Teilnahme an Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sowie sportlichen Aktivitäten (Mitgliedschaft im Fitnessstudio etc.) belohnen. Der Deutsche Steuerberaterverband hat jüngst darauf hingewiesen, dass diese Bonuszahlungen einkommensteuerpflichtig sind und in der Steuererklärung von den als Sonderausgaben geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen abgezogen werden müssen. |
Beachten Sie | Dies gilt entsprechend für erhaltene Beitragsrückerstattungen der Krankenkasse. Nicht steuerpflichtig sind hingegen (gegebenenfalls anteilige) Kostenerstattungen für Leistungen, wie beispielsweise den Yogakurs oder das präventive Rückentraining.
Quelle | DStV, Mitteilung vom 2.2.2015.