Steuerrecht Info - 03.2022

2.03.2022
|
Kein Gewerbe:

Moderner „musizierender“ Discjockey ist ein Künstler

| Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat jüngst (rechtskräftig) entschieden, dass ein moderner mithilfe von Hard- und Software musizierender Discjockey (DJ) als Künstler einzustufen ist. Damit erzielt er Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und muss keine Gewerbesteuer zahlen. |

Weisungsfreie Darbietungen

Der DJ legte bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen gegen Entgelt auf. Gelegentlich trat er auch in Clubs auf. Mit den jeweiligen Auftraggebern vereinbarte er, dass er weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen unterliegt. Das Finanzamt (FA) ordnete die Tätigkeit als gewerblich ein. Der DJ sah sich hingegen als Künstler und hatte damit im Klageverfahren Erfolg.

So argumentiert das Finanzgericht

Die Arbeit eines DJs hat sich in den letzten Jahren aufgrund der technischen Entwicklung verändert. Heute genügt es nicht mehr, passende Songs aneinanderzureihen und das Publikum durch eine gelungene Liederwahl, geschickte Übergänge und kreative Moderation zu unterhalten.

Ein moderner DJ spielt nicht nur Lieder anderer Interpreten ab. Er gibt den Stücken durch Bearbeitung einen neuen Charakter und erbringt eine eigenschöpferische Leistung. Er mischt und bearbeitet die Musikstücke und fügt Töne sowie Geräusche hinzu. Durch die Kombination von Songs, Samples, Beats und Effekten erzeugt er ein neues Klangerlebnis.

Beachten Sie | Für die Einordnung als Künstler spielt es keine Rolle, auf welcher Art von Veranstaltung der DJ auftritt. Entscheidend ist, dass er (ähnlich einer Live-Band) mithilfe von „Instrumenten“ Tanzmusik unterschiedlicher Genres aufführt.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 12.8.2021, 11 K 2430/18 G, Abruf-Nr. 225184 unter www.iww.de


Unterhaltszahlungen:

Wann ist Vermögen noch als „gering“ einzustufen?

| Unter gewissen Voraussetzungen sind Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nach dem Einkommensteuergesetz (§ 33a EStG) abziehbar (in 2022 bis zu 9.984 Euro). Eine Voraussetzung ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1602 BGB). In diesem Zusammenhang musste nun das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entscheiden, wie hoch das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers sein darf. |

Nach der gesetzlichen Regelung bleibt ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, bei der Prüfung außer Ansatz. Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung der Ansicht, dass in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 Euro als geringfügig bzw. unschädlich angesehen werden kann.

Nach Auffassung des FG ist diese Grenze ebenso für den Veranlagungszeitraum 2019 heranzuziehen, auch wenn die Grenze seit 1975 (damals: 30.000 DM) nicht erhöht worden ist.

Man darf gespannt sein, ob der Bundesfinanzhof im anstehenden Revisionsverfahren nun einen Anpassungsbedarf feststellt.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.8.2021, 6 K 1098/21; Rev. BFH VI R 21/21, Abruf-Nr. 225161 unter www.iww.de; Einkommensteuer-Richtlinien R 33a.1 Abs. 2


Service:

Antrag auf Übermittlung der Steueridentifikationsnummer vereinfacht

| Der sogenannte Chatbot ViOlA („virtuelle Online-Auskunft“) des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ist um eine Funktion erweitert worden: Im Chat mit dem virtuellen Assistenten können Bürger falls erforderlich die erneute Übermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer beantragen. Bisher war für diesen Antrag ein gesondertes Formular zu verwenden. |

Quelle | BZSt, Mitteilung vom 24.1.2022, abrufbar unter www.iww.de/s6011


Krankenkassen-Bonuszahlungen:

150 Euro bleiben „steuerfrei“

| Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage des Fünften Sozialgesetzbuchs (§ 65a SGB V) gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten kann eine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung darstellen. Eine erfreuliche Vereinfachung hat nun das Bundesfinanzministerium (BMF) geschaffen: Bonusleistungen bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherter Person stellen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar und mindern die Sonderausgaben nicht. Diese Regelung ist bis Ende 2023 befristet. |

Beitragsrückerstattung bei privater Vorleistung

Soweit die Aufwendungen die Basisabsicherung betreffen, stellen Beitragszahlungen an die Krankenversicherung steuermindernde Sonderausgaben dar. Im Gegenzug mindern Beitragsrückerstattungen die abziehbaren Aufwendungen. Bei der Behandlung von Bonuszahlungen ist wie folgt zu differenzieren: Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein) und von den Versicherten privat finanziert worden sind, handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht zu mindern.

Beachten Sie | Eine pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen Kosten nicht exakt abdecken.

Beitragsrückerstattung für aufwandsunabhängiges Verhalten

Eine die Sonderausgaben mindernde Beitragsrückerstattung liegt hingegen vor, wenn sich ein Bonus auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird.

Finanzverwaltung nennt Grenzbetrag

Da die vorgenannte Unterscheidung schwierig sein kann, hat die Finanzverwaltung eine bis Ende 2023 geltende Vereinfachung geschaffen: Sie geht davon aus, dass Bonuszahlungen bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherter Person Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen und den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Nur darüber hinausgehende Zahlungen sind als Beitragsrückerstattung anzusehen und reduzieren die Sonderausgaben.

Beachten Sie | Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf (unschädlichen) Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beruhen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 16.12.2021, IV C 3 – S 2221/20/10012 :002, Abruf-Nr. 226550 unter www.iww.de


Negativer Basiszinssatz:

Erneut keine Vorabpauschale bei Fonds zu versteuern

| Wegen des negativen Basiszinses wird (wie bereits 2021) auch für das Jahr 2022 keine zu versteuernde Vorabpauschale erhoben. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Da der Basisertrag wegen des negativen Basiszinses negativ ist, ist eine Unterschreitung des Basisertrags nicht möglich. Darauf hat aktuell das Bundesfinanzministerium (BMF) hingewiesen. |

Hintergrund: Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds muss als Investmentertrag u. a. die Vorabpauschale nach dem Investmentsteuergesetz (§ 18 InvStG) versteuern. Die Vorabpauschale für 2022 gilt beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahrs (also am 2.1.2023) als zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2022 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 3.1.2022 zu ermitteln, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten ist. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Anhand der Zinsstrukturdaten hat die Deutsche Bundesbank einen Wert von -0,05 % für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Quelle | BMF-Schreiben vom 7.1.2022, IV C 1 – S 1980-1/19/10038:005, Abruf-Nr. 227283 unter www.iww.de

Comments are closed.

Previous Next
Close
Test Caption
Test Description goes like this