Steuerrecht Info - 04.2024

1.04.2024
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Influencer:

Bürgerliche Kleidung und Accessoires sind nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen

| Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat sich mit der Frage befasst, ob eine Influencerin Aufwendungen für Kleidung und Accessoires steuerlich geltend machen kann. Die Entscheidung fiel zuungunsten der Steuerpflichtigen aus. |

Das war geschehen

Eine Steuerpflichtige betrieb auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog und erstellte hierzu Fotos und Stories. Zusätzlich zu den Waren, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb sie diverse Kleidungsstücke und Accessoires (beispielsweise Handtaschen namhafter Marken). Die Influencerin wollte die Aufwendungen für die Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit berücksichtigen.

Argumentation: Keine Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Nutzung möglich

Das Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, dass sämtliche Gegenstände auch privat genutzt werden können und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei. Insbesondere habe die Steuerpflichtige nicht dargelegt, in welchem Umfang sie die Kleidungsstücke und Accessoires jeweils für private oder betriebliche Zwecke genutzt hatte.

Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.

Finanzgericht: Abzugsverbot für Aufwendungen zur Lebensführung

Das FG Niedersachsen war ebenfalls der Meinung, dass eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires nicht möglich ist. Gemäß Einkommensteuergesetz (§ 12 Nr. 1 EStG) folgt insoweit ein Abzugsverbot für Aufwendungen für die Lebensführung der Steuerpflichtigen, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen.

Beachten Sie | Es kommt nicht darauf an, wie die Steuerpflichtige die Gegenstände konkret genutzt hat. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führt dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen ist.

Zudem handelt es sich bei den von der Influencerin erworbenen Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich ist. Hierunter fallen nur solche Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind, bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion oder durch ihre Schutzfunktion (z. B bei Arbeitsschuhen) folgt.

Beachten Sie | Der Beruf einer Influencerin bzw. Bloggerin ist insoweit nicht anders zu beurteilen als sonstige Berufe. Ob die Kleidungsstücke und Mode-Accessoires tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt werden, ist unbeachtlich. Somit war die Aufklärung des Umfangs der tatsächlichen privaten Nutzung der Kleidung nicht entscheidend.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2023, 3 K 11195/21, Abruf-Nr. 239874 unter www.iww.de


Kapitalanleger:

Investmentfonds: Vorabpauschalen sind wieder relevant

| Der Anleger eines Investmentfonds muss als Investmentertrag u. a. die Vorabpauschale nach § 18 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) versteuern. Geregelt ist dies in § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2024 veröffentlicht. |

Hintergrund: Nach § 16 Abs. 1 InvStG sind Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge)

  • Ausschüttungen des Investmentfonds,
  • Vorabpauschalen und
  • Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen.

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Die Vorabpauschale gilt (nach § 18 Abs. 3 InvStG) beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahrs als zugeflossen.

Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das BMF muss den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt veröffentlichen. Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für das Jahr 2024 beträgt 2,29 %.

Ob es infolge der Vorabpauschale tatsächlich zu einer Steuerbelastung kommt, hängt von mehreren Faktoren ab. Beispielsweise ist ein erteilter Freistellungsauftrag für Kapitalerträge (maximal 1.000 Euro; bei Zusammenveranlagung von Ehegatten: 2.000 Euro) zu berücksichtigen.

Eine Steuerbelastung setzt ferner voraus, dass der Basiszins positiv ist. Aufgrund des negativen Basiszinses für die Jahre 2021 und für 2022 wurde insoweit auch keine Vorabpauschale erhoben.

Beachten Sie | Der ermittelte Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für das Jahr 2023 beträgt 2,55 %. Eine etwaige steuerliche Belastung erfolgte zum Jahresbeginn 2024.

Quelle | BMF, Schreiben vom 5.1.2024, IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :008; BMF, Schreiben vom 4.1.2023, IV C 1 – S 1980-1/19/10038: 007


Vermieter:

Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten: Diese „Spielregeln“ sind einzuhalten

| Zu den Werbungskosten zählt auch die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung, soweit die Schuldzinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dieser Zusammenhang besteht, wenn bereits im Zeitpunkt der Veräußerung eines Grundstücks anhand objektiver Umstände der endgültige Entschluss feststellbar ist, mit dem nach der vorzeitigen Darlehensablösung verbleibenden Verkaufserlös wiederum konkret bestimmtes Grundvermögen mit dem Ziel anzuschaffen, hieraus Vermietungseinkünfte zu erzielen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. |

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergibt sich ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften aus einem neuen Objekt allenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige bereits bei der Veräußerung z. B. im Kaufvertrag selbst oder zumindest beim Abschluss des Kaufvertrags im Vorhinein so unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis verfügt, dass er ihn unmittelbar zum Erzielen von Vermietungseinkünften mit einem bestimmten Objekt festlegt.

Beachten Sie | Verbleibende Zweifel gehen zulasten des Steuerpflichtigen, denn er trägt die Feststellungslast für die den Steueranspruch mindernden Tatsachen.

Infolge dieser restriktiven Rechtsprechung kam im Streitfall des FG Köln kein Werbungskostenabzug in Betracht. Denn der Steuerpflichtige hatte den überschießenden Verkaufserlös (also Verkaufspreis abzüglich abzulösendes Darlehen) zunächst selbst vereinnahmt und dann zur Teilrückführung einzelner Darlehen verwendet.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 19.10.2023, 11 K 1802/22, Abruf-Nr. 239485 unter www.iww.de


Steuerzahler:

Zuwendungsempfängerregister jetzt online

| Das Bundeszentralamt für Steuern hat am 7.2.2024 mitgeteilt, dass das Zuwendungsempfängerregister ab sofort online zur Verfügung steht. |

Das Zuwendungsempfängerregister umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, ihren Spendern Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Somit bietet das Register u. a. eine einfache Möglichkeit, sich über den Gemeinnützigkeitsstatus von Organisationen zu informieren.

Beachten Sie | Weiterführende Informationen zum Zuwendungsempfängerregister erhalten Sie unter www.iww.de/s10443.


Betriebsprüfung:

Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs

| In Betriebsprüfungen gibt es oft Streit, ob Fahrtenbücher als ordnungsgemäß anzuerkennen sind. Aktuell hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf Folgendes entschieden: Ein elektronisches Fahrtenbuch erfüllt nicht die Anforderungen an den Nachweis des tatsächlichen Umfangs der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nicht in der Datei selbst, sondern in externen Protokolldateien dokumentiert werden. Dem Erfordernis des zeitnahen Führens eines Fahrtenbuchs wird nicht genügt, wenn die zwischenzeitlich auf Notizzetteln festgehaltenen Eintragungen erst mehrere Tage oder Wochen nach Abschluss der betreffenden Fahrten vorgenommen werden. |

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2023, 3 K 1887/22 H[L]

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