Steuerrecht Info - 05.2019

1.05.2019
|
Kapitalanleger:

Auswirkungen der Investmentsteuerreform auf die Kapitaleinkünfte ab 2018

| Bereits im Juli 2016 wurde die Investmentsteuerreform verabschiedet. Konkrete Auswirkungen für Privatanleger zeigen sich nun in den Steuerbescheinigungen und in den Steuererklärungen für 2018 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. |

Grundsätzliches zur neuen Besteuerung

Seit dem 1.1.2018 gilt für Investmentfonds statt des Transparenzprinzips nun grundsätzlich das Trennungsprinzip. Dadurch haben Investmentfonds ihre Steuerfreiheit verloren und sind nun selbst, neben dem Anleger, zum Steuersubjekt geworden.

Für Fondsanleger sind drei steuerrelevante Sachverhalte zu unterscheiden. Das sind:

  • Ausschüttungen
  • Vorabpauschalen
  • Ergebnis aus der Veräußerung/Rückgabe der Anteile

Die Vorabpauschale ist bei der Ertragsthesaurierung anzuwenden oder wenn der Fonds zu wenig ausschüttet. Letztlich ist beim Fondsanleger zumindest ein Basisertrag in Höhe einer risikoarmen Marktverzinsung der Abgeltungsteuer zu unterwerfen. Die Vorabpauschale (vermindert um eventuelle Ausschüttungen) gilt beim Anleger am ersten Werktag des Folgejahrs als zugeflossen.

Die Vorabpauschale kommt also erstmals zum 2.1.2019 zum Tragen. Erst in 2019 behalten die depotführenden Stellen Steuern auf eine eventuelle Vorabpauschale für 2018 ein.

Die Teilfreistellung für Privatanleger für Aktienfonds (30 %), Mischfonds (15 %), Immobilienfonds (60 %) und für ausländische Immobilienfonds (80 %) ist beim Kapitalertragsteuerausweis laut Steuerbescheinigung bereits berücksichtigt.

Merke | Für Investmentanteile im Betriebsvermögen gibt es mitunter eine höhere Steuerfreistellung. Diese muss indes im Veranlagungsverfahren beantragt werden.

Fondsanteile, die zum 31.12.2017 im Bestand waren, gelten als zu diesem Stichtag veräußert und zum 1.1.2018 wieder als angeschafft. Einbehalten wird die Kapitalertragssteuer auf die fiktiven Gewinne zum 31.12.2017 allerdings erst bei der tatsächlichen Veräußerung der Anteile.

Wertsteigerungen für Fondsanteile unterliegen ab 2018 prinzipiell der Besteuerung. Das betrifft auch bestandsgeschützte Alt-Anteile, die bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer – also vor dem 1.1.2009 – angeschafft wurden. Während bei diesen Alt-Anteilen der fiktive Veräußerungsgewinn auf den 31.12.2017 steuerfrei ist, werden ab 1.1.2018 eintretende Wertveränderungen grundsätzlich steuerpflichtig. Die Wertveränderungen sind aber nur steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 EUR (gilt pro Anleger) überschreiten.

Merke | Da der Freibetrag von den fondsverwaltenden Stellen nicht berücksichtigt wird, wird zunächst Abgeltungsteuer einbehalten. Anleger können den Freibetrag nur über ihre Einkommensteuererklärung geltend machen.

Zwei neue Anlagen zur Anlage KAP

Für Veranlagungszeiträume ab 2018 sind zwei neue Anlagen zur Anlage KAP aufgelegt worden:

  • Anlage KAP-BET: Diese Anlage ist auszufüllen bei Erträgen und anrechenbaren Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestellt werden. Auch hier ist auf einen gesonderten Ausweis von bestandsgeschützten Alt-Anteilen zu achten (Zeilen 8 und 14).
  • Die Anlage KAP-INV ist auszufüllen, wenn Investmenterträge erzielt wurden, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Quelle | Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz) vom 19.7.2016, BGBl I 2016, S. 1730


Kindergeld:

Kein Kindergeld bei berufsbegleitender Weiterbildung

| Für volljährige Kinder, die bereits einen Abschluss in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgang erlangt haben, besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die weitere Ausbildung noch Teil der einheitlichen Erstausbildung und die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes ist (mehraktige Berufsausbildung). Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, besteht kein Anspruch, wenn das Kind bereits im Beruf steht und es den weiteren Ausbildungsgang nur neben dem Beruf durchführt. |

Hintergrund: Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder einer Zweitausbildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich. Ausgenommen sind nur: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Zwar können auch mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenzufassen sein, wenn sie einen engen sachlichen (z. B. dieselbe Berufssparte) und zeitlichen Zusammenhang haben. Eine solche einheitliche Erstausbildung muss jedoch von einer – nicht begünstigten – berufsbegleitenden Weiterbildung abgegrenzt werden.

Nach der Entscheidung des BFH sind Anzeichen für eine berufsbegleitende Weiterbildung, wenn

  • das Arbeitsverhältnis unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet und auf eine (nahezu) vollzeitige Beschäftigung gerichtet ist,
  • das Arbeitsverhältnis den ersten Studienabschluss erfordert,
  • sich der Ausbildungsgang an den Erfordernissen der Berufstätigkeit orientiert (z. B. Abend- oder Wochenendunterricht).

Quelle | BFH, Urteil vom 11.12.2018, III R 26/18, Abruf-Nr. 207682 unter www.iww.de.


Aktuelle Gesetzgebung:

Der neue Verspätungszuschlag wird nun vielfach automatisch festgesetzt

| Wenn Steuerpflichtige ihre Steuererklärungen zu spät einreichen, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Das sogenannte Ermessen des Finanzbeamten wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (vom 18.7.2016) jedoch erheblich eingeschränkt. Das heißt: Oft entsteht ein Verspätungszuschlag nun automatisch. Für die Einkommensteuererklärung sind die Neuregelungen erstmals für die Steuererklärung 2018 zu beachten. Interessante Aspekte hierzu hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) zusammengestellt. |

In einer Tabelle zeigt der DStV

  • bei welcher Art der Erklärung
  • ein automatischer Verspätungszuschlag
  • in welcher Höhe festgesetzt wird.

Bezieht sich eine Steuererklärung auf ein Kalenderjahr (z. B. Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung), dann gilt Folgendes:

Verspätungszuschlag für Jahressteuererklärungen

Voraussetzung

Bescheid mit Ausweis einer festgesetzten Steuer

Höhe

  • 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer
  • mindestens 25 EUR je angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung
  • maximal 25.000 EUR

Zeitpunkt

für einen automatischen Verspätungszuschlag

  • Abgabe nach 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs (unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige steuerlich beraten wird)
  • In Beraterfällen: nach Ablauf der Frist für eine Vorabanforderung

Setzt die Finanzverwaltung eine Steuer auf 0 EUR fest oder kommt es zu einer Steuererstattung, greift der automatische Verspätungszuschlag nicht. Hier liegt die Festsetzung im Ermessen der Finanzbehörden.

Merke | Wird ein Steuerpflichtiger nach gesetzlichem Fristablauf erstmals aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben, von der er bis dato dachte, sie nicht abgeben zu müssen, ist noch nicht automatisch ein Verspätungszuschlag entstanden. Erst wenn die durch das Finanzamt bezeichnete Frist zur Abgabe verstreicht, wird ein Verspätungszuschlag fällig.

Diese Regelung soll insbesondere Rentner „verschonen“, die vom Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder eine Mitteilung erhalten haben, künftig nicht mehr erklärungspflichtig zu sein. Diese können in späteren Veranlagungszeiträumen dennoch durch Rentenerhöhungen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein. Daher kann es passieren, dass das Finanzamt Steuererklärungen für länger zurückliegende Zeiträume anfordert. Die Regelung soll nun verhindern, dass dies zulasten der Betroffenen geht.

Quelle | Regelungen zum Verspätungszuschlag in § 152 AO; DStV: „Wer zu spät kommt, den bestraft der (automatische) Verspätungszuschlag!“, unter www.iww.de/s2592

Comments are closed.

Previous Next
Close
Test Caption
Test Description goes like this