Steuerrecht Info - 07.2013

18.07.2013
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Verpflegungsmehraufwand:

Zur Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeiten

Bei einer Auswärtstätigkeit ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit beschränkt. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt diese Regelung auch, wenn ein selbstständiger Unternehmensberater über Monate hinweg wöchentlich (nur) zwei bis vier Arbeitstage im Betrieb eines Kunden tätig wird und die Beratungsaufträge kurzfristig immer wieder aufs Neue vereinbart werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist nämlich nicht der Meinung, dass die Auswärtstätigkeit gänzlich ununterbrochen bzw. in jeder Woche durchgehend an fünf Arbeitstagen ausgeübt werden muss, damit die Dreimonatsfrist Anwendung findet.

Darüber hinaus sind vorübergehende Unterbrechungen der Auswärtstätigkeit (Wochenendheimfahrten, einzelne Arbeitstage im heimischen Büro, kurzfristige Auswärtstätigkeiten in anderen Orten, Krankheits- und Urlaubszeiten) unschädlich für den Ablauf der Dreimonatsfrist und führen somit nicht zu einem Neubeginn der Frist. Erst bei einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen beginnt eine neue Dienstreise und damit eine neue Dreimonatsfrist, in der Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden kann.

Durch die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts wird die Unterbrechung von mindestens vier Wochen ab 2014 gesetzlich vorgegeben. Da eine reine zeitliche Unterbrechungsregel eingeführt wurde, ist es im neuen Recht unerheblich, aus welchem Grund (z.B. Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte) die Tätigkeit unterbrochen wird.

Hinweis: Nach den derzeit gültigen Lohnsteuerrichtlinien hat eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung bei derselben Auswärtstätigkeit keinen Einfluss auf den Ablauf der Dreimonatsfrist (BFH, III R 94/10; Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, BGBl I 2013, S. 285).


Handwerkerleistung:

Steuerermäßigung für Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen?

Die Oberfinanzdirektion Münster hat aktuell auf ein Urteil des Finanzgerichts Köln (Revision anhängig) hingewiesen, wonach Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden können.

Nach der Meinung der Finanzverwaltung sind derartige Aufwendungen indes nicht begünstigt, da es sich bei der Prüfung nicht um eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme handelt. Nur soweit als Folge von Dichtheitsprüfungen Reparaturmaßnahmen an den privaten Abwasserleitungen anfallen, soll die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zulässig sein.

Zum Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr (OFD Münster, Kurzinfo ESt 20/2010; FG Köln, 14 K 2159/12, Rev. BFH VI R 1/13).


Kapitalanleger:

Antrag auf Günstigerprüfung auch noch nachträglich möglich?

Ob Kapitalanleger einen Antrag auf Günstigerprüfung auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids stellen können, wird demnächst der Bundesfinanzhof entscheiden müssen. Darauf hat die Oberfinanzdirektion Rheinland kürzlich hingewiesen.

Zum Hintergrund: Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So kann z.B. bei der Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung beantragt werden. Dies lohnt sich, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt.

Grobe Richtschnur: Der persönliche Grenzsteuersatz liegt unter 25 Prozent, wenn das zu versteuernde Einkommen unter 15.700 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 31.400 EUR (Zusammenveranlagung) liegt.

Im letzten Jahr hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass der Anwendungsbereich für eine nachträgliche Günstigerprüfung im Streitfall nur dann eröffnet sei, wenn der Antrag nicht fristgebunden wäre. Eine Entscheidung hierzu trafen die Richter jedoch nicht. Denn selbst in diesem Fall komme, so das Finanzgericht, eine Änderung nicht in Betracht, da die Steuerpflichtige ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen treffen würde.

Hinweis: Das Finanzgericht hatte keine Revision zugelassen, sodass die Steuerpflichtige eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegte, die schließlich Erfolg hatte. Da das Verfahren nunmehr beim Bundesfinanzhof anhängig ist, können geeignete Fälle offengehalten werden (OFD Rheinland, Kurzinfo ESt Nr. 007/2013; FG Niedersachsen, 2 K 250/11, Rev. BFH VIII R 14/13).


Werbungskosten:

Anspruch auch bei veruntreuter Instandhaltungsrücklage

Veruntreute Instandhaltungsrücklagen durch den Hausverwalter können beim Vermieter als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden – und zwar in dem Jahr, in dem er erstmals von der Entreicherung Kenntnis erlangt. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

In ihrer Entscheidung verweisen die Richter auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach Beiträge zur Instandhaltungsrücklage noch nicht mit der Einzahlung, sondern erst mit der Verausgabung durch den Verwalter Werbungskosten darstellen.

Hinweis: Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob der Hausverwalter in der Lage sein wird, die veruntreuten Beträge zu ersetzen. Bei den Überschusseinkünften wirken sich Forderungen nämlich nicht aus. Von Bedeutung ist somit allein, ob und wann der Verwalter die Beträge zurückerstattet. Erst dann fließen dem Steuerpflichtigen Einnahmen zu (FG Rheinland-Pfalz, 6 K 1973/10).


Häusliches Arbeitszimmer:

Kosten trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig

Das Finanzgericht Düsseldorf hat seine Rechtsprechung aus dem letzten Jahr bestätigt, wonach Arbeitnehmer die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unter Umständen auch dann steuerlich geltend machen können, wenn ihnen beim Arbeitgeber kein fester, sondern ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht.

Stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, können die Kosten bis zu 1.250 EUR jährlich als Werbungskosten abgezogen werden, wenn für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf ist ein anderer Arbeitsplatz grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist, sodass es sich nicht um einen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich handeln muss.

Allerdings muss der Arbeitnehmer für die nötigen Büroarbeiten jederzeit auf einen für ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen können, so das Finanzgericht. Davon war im Streitfall jedoch nicht auszugehen, da drei Arbeitsplätze für acht Betriebsprüfer zur Verfügung standen (FG Düsseldorf, 10 K 822/12 E).

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