Steuerrecht Info - 09.2013

23.08.2013
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Firmenwagen:

Ein-Prozent-Regelung auch ohne tatsächliche Privatnutzung

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Wird dieser Vorteil nach der pauschalen Ein-Prozent-Regelung ermittelt, kommt es nach der neuen, verschärfenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch tatsächlich privat genutzt hat.

Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung fließt dem Arbeitnehmer mit der Inbesitznahme des Dienstwagens und nicht (erst) mit der tatsächlichen privaten Nutzung zu. Ob der Arbeitnehmer also von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist insofern unerheblich. Diese neuen Grundsätze hat der Bundesfinanzhof in mehreren aktuellen Urteilen aufgestellt.

Hinweis: Bisher wurde die tatsächliche Privatnutzung des Fahrzeugs vermutet. Unter engen Voraussetzungen konnte der Arbeitnehmer diese Vermutung jedoch widerlegen. Diese Möglichkeit ist durch die neue Rechtsprechung entfallen.

Fahrtenbuch ist gegebenenfalls günstiger

Der Bundesfinanzhof betont, dass der Vorteil aus der privaten Nutzungsüberlassung des Dienstwagens der Höhe nach mit der Ein-Prozent-Regelung zu bewerten ist, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.

Hinweis: Welche Methode letztendlich günstiger ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Fahrtenbuch bietet allerdings oftmals Vorteile bei

  • einem geringen privaten Nutzungsanteil und
  • einem hohen Bruttolistenpreis des Firmenwagens.

Bei den Überlegungen sollte nicht vernachlässigt werden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch eine gewisse Eigendisziplin und erhöhten Zeitaufwand verlangt.

Kein geldwerter Vorteil bei Privatnutzungsverbot

Ein geldwerter Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung ist aber nur anzusetzen, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat, so der Bundesfinanzhof.

Wurde also z.B. im Arbeitsvertrag ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen, scheidet eine Besteuerung der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung grundsätzlich aus. Einer besonderen Überwachung des Nutzungsverbots bedarf es nicht.

Beachten Sie: Sofern feststeht, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH den betrieblichen Pkw unbefugt privat genutzt hat, liegt kein Arbeitslohn, sondern vielmehr eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hat die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen Pkw nämlich keinen Lohncharakter (BFH, VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12, VI R 23/12).


Ausbildungskosten:

Positive Rechtsprechung zum Begriff der erstmaligen Berufsausbildung

Eine erstmalige Berufsausbildung setzt keine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Mit dieser aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof den Abzug von Ausbildungskosten als Werbungskosten erleichtert.

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, sondern nur Sonderausgaben, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindt.

Ob diese rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 eingeführte gesetzliche Verschärfung indes rechtens ist, ist noch nicht abschließend geklärt, da noch einige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig sind.

Hinweis: Da während eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um eine Steuerpflichtige, die im Anschluss an ihre Ausbildung zur Flugbegleiterin eine Pilotenausbildung absolvierte und die Aufwendungen hierfür in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten ansetzte.

Das Finanzamt berücksichtigte nur Sonderausgaben in Höhe von 4.000 EUR (Höchstbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2012: 6.000 EUR), da die sechsmonatige Ausbildung zur Flugbegleiterin keine erstmalige Berufsausbildung sei und es sich bei der Pilotenausbildung somit um die erstmalige Berufsausbildung handeln würde. Das sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs liegt eine Berufsausbildung im Sinne des Steuerrechts nicht nur vor, wenn der Steuerpflichtige im dualen System oder innerbetrieblich Berufsbildungsmaßnahmen durchläuft. Darüber hinaus ist auch kein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich.

Beachten Sie: Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen (BFH, VI R 6/12; anhängige Rev. u.a. BFH VI R 8/12, VI R 2/12).


Werbungskosten:

Entfernungspauschale für Familienheimfahrten auch ohne eigene Kosten

Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt bei einer doppelten Haushaltsführung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für die Fahrt keine Kosten hatte. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.

Bei einer doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück für jeweils eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen ist eine Pauschale von 0,30 EUR für jeden Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen.

Im Streitfall ging es um einen Bahnangestellten, der Familienheimfahrten mit der Bahn durchgeführt hatte. Da ihm hierfür keine Aufwendungen entstanden waren, erkannte das Finanzamt und das Finanzgericht den Werbungskostenabzug nicht an.

Dieser Ansicht hat der Bundesfinanzhof nun aber widersprochen, da die Entfernungspauschale verkehrsmittelunabhängig ist und selbst dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Steuerpflichtige für diese Fahrten keine Kosten getragen hat. Diese Begünstigung ist vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke sowie aus Gründen der Steuervereinfachung gerechtfertigt.

Hinweis: Hiernach ist die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten z.B. auch in folgenden Fällen zu gewähren:

  • Der Arbeitnehmer wird kostenfrei vom Partner oder Verwandten abgeholt.
  • Der Steuerpflichtige hat als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft keine eigenen Aufwendungen.

Steuerfreie Reisekostenvergütungen oder steuerfreie Sachbezüge (z.B. Freifahrten, wenn die Beförderungsleistung zur Leistungspalette des Arbeitgebers gehört) sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Demzufolge hat der Bundesfinanzhof den Fall zurückverwiesen, sodass das Finanzgericht im zweiten Rechtszug noch Feststellungen zur Anzahl der Familienheimfahrten mit anrechenbaren Arbeitgeberleistungen treffen muss.

Für wöchentliche Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen ist kein Werbungskostenabzug möglich. Dies hat der Bundesfinanzhof in einer weiteren Entscheidung klargestellt. Im Gegenzug braucht der Arbeitnehmer aber auch keinen Nutzungsvorteil von 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu versteuern. Dieser ist erst dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer mehr als eine wöchentliche Familienheimfahrt mit dem Firmenwagen unternimmt (BFH, VI R 29/12; VI R 33/11).


Können Maklerkosten Einkünfte aus anderen Vermietungsobjekten mindern?

Fallen Maklerkosten im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Hauses an, können diese als Geldbeschaffungskosten Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein, die der Steuerpflichtige aus anderen Objekten erzielt. Diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Finanzgerichts Münster setzt allerdings voraus, dass der Veräußerungserlös tatsächlich für die Finanzierung der Vermietungsobjekte verwendet wird, diese Behandlung von vornherein beabsichtigt war und entsprechend vertraglich festgelegt wird.

Im Streitfall hatte der Hausbesitzer eines seiner drei Objekte, aus denen er Vermietungseinkünfte erzielte, verkauft und dazu einen Makler beauftragt. Die Finanzierung der weiterhin vermieteten Häuser war über eine Grundschuld auf dem veräußerten Grundstück abgesichert. In dem Vertrag war festgelegt, dass der Kaufpreis in wesentlichen Teilen zur Tilgung von Darlehen, die der Finanzierung der beiden anderen Vermietungsobjekte dienten, verwendet und daher direkt an die finanzierenden Banken überwiesen werden sollte.

Insoweit der Kaufpreis zur Darlehenstilgung verwendet wurde, machte der Hausbesitzer den damit zusammenhängenden Teil der Maklerkosten als Werbungskosten geltend – und zwar zu Recht wie das Finanzgericht entschied.

Im Widerspruch zu dieser Beurteilung steht jedoch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Kapitaleinkünften. Danach ist eine durch eine Veräußerung eines (Miet-)Objekts ausgelöste Vorfälligkeitsentschädigung in keinem Fall als Werbungskosten bei Einkünften aus einer neuen Kapitalanlage zu berücksichtigen.

Nicht zuletzt wegen dieser Rechtsprechung hat das Finanzgericht Münster die Revision zugelassen, die beim Bundesfinanzhof anhängig ist (FG Münster, 10 K 3103/10 E, Rev. BFH IX R 22/13; BFH, VIII R 34/04).

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