Steuerrecht Info - 09.2014

Aktuelle Gesetzgebung:

Grunderwerbsteuer steigt in Hessen auf 6 %

Der Hessische Landtag hat am 15.7.2014 das Gesetz zur Erhöhung der Grunderwerbsteuer in Hessen zum 1.8.2014 – und nicht, wie geplant, zum Jahreswechsel – beschlossen. Danach erhöht sich der Steuersatz um 1 % auf 6 %.

Beachten Sie: Nach dem Grunderwerbsteuergesetz beträgt der Steuersatz 3,5 %. Die Bundesländer haben jedoch die Möglichkeit, den Steuersatz selbst festzulegen. Die aktuellen Steuersätze betragen 3,5 % bis 6,5 % (Mitteilung des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 15.7.2014).


Aktuelle Gesetzgebung:

Reform der Lebensversicherungen

Am 6.8.2014 wurde das (umstrittene) Lebensversicherungsreformgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Regierung will damit insbesondere die Versicherungsbranche vor den Folgen der anhaltenden Niedrigzinsphase schützen.

Wichtige Reformpunkte in Kürze:

  • Die Ausschüttung von Bewertungsreserven an die ausscheidenden Versicherten wird begrenzt, soweit dies zur Sicherung der den Bestandskunden zugesagten Garantien erforderlich ist.
  • Der Garantiezins für Neuverträge wird ab 2015 von derzeit 1,75 Prozent auf 1,25 Prozent gesenkt.

(Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz))


Krankenversicherung:

Neue Beiträge ab 2015

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird ab dem 1.1.2015 von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt. Das entsprechende Gesetz wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Hälfte (7,3 %) zahlt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitgeberanteil wird bei 7,3 % gesetzlich festgeschrieben.

Abgeschafft wurde der bisherige Zusatzbeitrag von 0,9 %, den Arbeitnehmer allein zahlen mussten. Die hierdurch entstehende Finanzlücke sollen die Krankenkassen durch individuelle und einkommensabhängige Zusatzbeiträge ihrer Mitglieder decken. Damit könnten die Kassen ihre Beiträge oberhalb des Mindestsatzes von 14,6 % künftig selbst festlegen (Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung).


Entfernungspauschale:

Umfasst sind auch die Kosten einer Falschbetankung

Auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, sind durch die Entfernungspauschale abgegolten.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Arbeitnehmers entschieden, der auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt hatte. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale (0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 EUR. Das Finanzamt versagte jedoch den Werbungskostenabzug.

Das Finanzgericht Niedersachsen gab der hiergegen erhobenen Klage indes mit der Begründung statt, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein. Dies sieht der Bundesfinanzhof jedoch anders und beruft sich insoweit auf den Gesetzeswortlaut, wonach sämtliche Aufwendungen mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Eine Einschränkung der Abgeltungswirkung auf besondere Kosten, wie Mehrfach-, Umweg-, Dreiecks- oder Abholfahrten entspricht nicht dem Vereinfachungsgedanken.

Hinweis: Damit dürfte der Abzug aller außergewöhnlichen Aufwendungen, die auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte anfallen können, neben der Entfernungspauschale ausgeschlossen sein.

Die Entscheidung steht in Widerspruch zu der Handhabung von Unfallkosten durch die Finanzverwaltung. Man darf gespannt sein, wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagieren wird. Solange kein gegenteiliges Schreiben existiert, sollte man als Steuerpflichtiger aber weiterhin Unfallkosten neben der Entfernungspauschale geltend machen (BFH, VI R 29/13; BMF-Schreiben, IV C 5 – S 2351/09/10002: 002, Tz. 4).


Geldwerter Vorteil:

Kein unterjähriger Wechsel zum Fahrtenbuch

Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen, darf der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung nur dann nach der Fahrtenbuchmethode ermitteln, wenn das Fahrtenbuch durchgängig für das ganze Kalenderjahr geführt wird. Ein unterjähriger Wechsel von der Ein-Prozent-Regelung ist für denselben Pkw nicht möglich.

So entschied es der Bundesfinanzhof (BFH). Beide Methoden innerhalb eines Kalenderjahres sind allerdings dann möglich, wenn der Arbeitnehmer in einem Jahr nacheinander zwei verschiedene Dienstwagen nutzt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber für jeden Dienstwagen wählen, wie er den Anteil der Privatnutzung ermittelt.

Der Arbeitgeber kann die Ermittlungsmethode auch bei mehrjähriger Dienstwagennutzung zu Beginn eines Jahres ändern. Diese Methode muss dann aber bis zum Jahresende, bzw. bis der Pkw gewechselt wird, beibehalten werden (BFH, VI R 35/12).

 

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