Steuerrecht Info - 10.2020

10.10.2020
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Corona-Pandemie:

Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfeund weitere Entlastungen gehen in die Verlängerung

| Die Bundesregierung hat sich am 25.8.2020 darauf verständigt, das Kurzarbeitergeld zu verlängern. Zudem sollen weitere Maßnahmen ausgedehnt werden, um die Corona-Auswirkungen abzufedern. Hier die wichtigsten Punkte: |

Kurzarbeitergeld

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert (längstens bis zum 31.12.2021).

Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bis zum 30.6.2021 vollständig erstattet werden. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 sollen für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Beiträge zur Hälfte erstattet werden. Eine Erhöhung auf 100 % ist möglich, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.

Die mit dem Sozialschutz-Paket II erfolgte Erhöhung des Kurzarbeitergelds auf

  • 70 % (bzw. 77 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) ab dem 4. Monat und
  • 80 % (bzw. 87 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) ab dem 7. Monat

soll bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert werden, deren Anspruch bis zum 31.3.2021 entstanden ist.

Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen generell anrechnungsfrei sind, bis zum 31.12.2021 verlängert.

Überbrückungshilfe

Die Laufzeit der Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Betriebe soll bis zum 31.12.2020 verlängert werden. Bislang umfasste das Programm nur die Monate von Juni bis August 2020.

Weitere Entlastungen im Überblick

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Antragsgrund der Überschuldung soll bis zum 31.12.2020 ausgedehnt werden.

Künstler, Kleinselbstständige und Kleinunternehmer sollen durch großzügigere Regelungen beim Schonvermögen einen leichteren Zugang zur Grundsicherung erhalten. Auch der wegen der Corona-Krise insgesamt erleichterte Zugang zur Grundsicherung soll verlängert werden.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, der angesichts der Corona-Krise zum Teil nicht ausreicht. Deshalb soll das Sozialgesetzbuch V dahingehend geändert werden, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2020 für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird.

Quelle | Koalitionsausschuss vom 25.8.2020, Tagesordnungspunkt 2: Befristete Corona-bedingte Vorhaben; 993. Sitzung des Bundesrats am 18.9.2020


Steuerhinterziehung:

Influencerin spritzt illegal Lippen aufund hinterzieht die Erlöse

| Das Landgericht (LG) Bochum verurteilte eine Influencerin wegen Körperverletzung und Steuerhinterziehung zu vier Jahren Haft und Einziehung von Erlösen in Höhe von rund 30.000 Euro. Die Angeklagte hatte Unterspritzungen von Lippen mit Hyaluronsäurepräparaten bzw. „Fettwegspritzen“ an zahlreichen Kundinnen u. a. in Hotels und Diskotheken durchgeführt, ohne Ärztin oder zugelassene Heilpraktikerin zu sein. Für die so erzielten Umsatzerlöse hatte sie keine Umsatzsteuer abgeführt. |

Die Influencerin erzielte in den Jahren 2017 bis 2019 rund 430.000 Euro an Umsatzerlösen. Eine Steuerbefreiung für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin kam hier nicht in Betracht, da keine Heilbehandlungen, sondern mangels medizinischer Indikation rein kosmetische Eingriffe vorlagen. Dass ihre Tätigkeit wegen fehlender Zulassung als Heilpraktikerin gesetzlich verboten war, blieb hier unerheblich. Aber: Auch verbotenerweise erzielte Umsätze unterliegen der Steuerpflicht.

Quelle | LG Bochum, Urteil vom 13.11.2019, 10 KLs-49 Js 123/18-12/19, Abruf-Nr. 215611 unter www.iww.de


Einkommensteuer:

Entlastungsbetrag für Alleinerziehendeauch im Trennungsjahr möglich?

| Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, erhalten auf Antrag einen Entlastungsbetrag nach dem Einkommensteuergesetz (§ 24b EStG), der von der Summe der Einkünfte abgezogen bzw. im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt wird. Dieser Betrag wurde kürzlich durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz von 1.908 EUR auf 4.008 EUR erhöht (gilt für 2020 und 2021). In diesem Zusammenhang stellt sich eine interessante Frage: Ist ein Entlastungsbetrag auch im Trennungsjahr möglich? |

Hat sich ein Steuerpflichtiger z. B. im Laufe des Jahres 2020 von seinem Ehegatten getrennt und beantragt anschließend den anteiligen Entlastungsbetrag, wird das Finanzamt dies aufgrund der Weisungslage des Bundesfinanzministeriums ablehnen. Denn anspruchsberechtigt sind grundsätzlich nur Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren erfüllen. Als alleinstehend gelten verheiratete Steuerpflichtige, wenn sie seit mindestens dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben.

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen ist da anderer Meinung: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann bei Wahl der Einzelveranlagung im Trennungsjahr zeitanteilig für die Monate des Alleinstehens gewährt werden. Steuerpflichtige haben im Trennungsjahr die Wahl zwischen der Zusammenveranlagung und keinem Entlastungsbetrag und der Einzelveranlagung mit anteiligem Entlastungsbetrag.

Beachten Sie | Ist die Einzelveranlagung mit anteiligem Entlastungsbetrag günstiger als die Zusammenveranlagung, sollte der Entlastungsbetrag beantragt werden. Lehnt das Finanzamt das ab, muss dann unter Verweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren Einspruch eingelegt werden.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 18.2.2020, 13 K 182/19, Rev. BFH III R 17/20, Abruf-Nr. 217219 unter www.iww.de; BMF-Schreiben vom 23.10.2017, IV C 8 – S 2265-a/14/10005


Vermieter:

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

| Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Zu dem Kriterium der „ortsüblichen Vermietungszeit“ liefert die aktuelle Rechtsprechung neue Erkenntnisse. |

Bei dauerhafter Vermietung eines bebauten, Wohnzwecken dienenden Grundstücks ist auch bei dauerhaft erzielten Verlusten regelmäßig von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, ohne dass es einer zu erstellenden Überschussprognose (grundsätzlich für einen Zeitraum von 30 Jahren) bedarf.

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen sind weitere Punkte zu berücksichtigen: Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann nur unterstellt werden, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr bis auf ortsübliche Leerstandszeiten an wechselnde Feriengäste vermietet und nicht für eine (zeitweise) Selbstnutzung vorgehalten wird. Ob der Steuerpflichtige von seinem Eigennutzungsrecht Gebrauch macht, ist insoweit unerheblich.

Zudem darf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind nicht erheblich unterschritten werden. Die Unterschreitensgrenze liegt bei mindestens 25 %.

Als Vergleichsmaßstab ist so die Ansicht des Finanzgerichts (FG) Mecklenburg-Vorpommern auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht hingegen auf die ortsübliche Auslastung der insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten (Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Ferienunterkünfte und sonstige Unterkünfte) abzustellen. Die Auslastungszahlen von Hotels sowie Gasthöfen sind mit denjenigen von Ferienwohnungen nicht vergleichbar.

Die hiergegen vom Finanzamt eingelegte Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun als unbegründet zurückgewiesen. Hervorzuheben sind folgende Punkte:

  • Zur Prüfung der Auslastung einer Ferienwohnung sind die individuellen Vermietungszeiten des jeweiligen Objekts an Feriengäste mit denen zu vergleichen, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Dabei ist „Ort“ nicht identisch mit dem Gebiet einer Gemeinde. Er kann (je nach Struktur des lokalen Ferienwohnungsmarktes) auch das Gebiet einer oder mehrerer (vergleichbarer) Gemeinden oder aber auch nur Teile einer Gemeinde oder gar nur den Bereich eines Ferienkomplexes umfassen.
  • Das Finanzgericht kann auf Vergleichsdaten eines Statistikamts auch dann zurückgreifen, wenn diese Werte für den betreffenden Ort nicht allgemein veröffentlicht, sondern nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden.
  • Die Bettenauslastung kann Rückschlüsse auf die ortsübliche Vermietungszeit zulassen.
  • Individuelle Vermietungszeiten einzelner anderer Vermieter von Ferienwohnungen im selben „Ort“ genügen nicht.

Quelle | BFH, Urteil vom 26.5.2020, IX R 33/19, Abruf-Nr. 217364; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.10.2019, 3 K 276/15, Abruf-Nr. 214531 unter www.iww.de

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