Verbraucherrecht Info - 03.2023

5.03.2023
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Reiserecht: Kreuzfahrt:

Ohne Corona-Impfung keine Kostenerstattung

| Die Corona-Pandemie hat für viele Menschen Einfluss auf deren Urlaubsplanung gehabt. Mit dem Beginn der Impfungen haben auch zahlreiche Reiseveranstalter ihre Tätigkeit wieder aufgenommen. Voraussetzung für die Reise war aber oft ein vollständiger Impfschutz. Das Amtsgericht (AG) Ansbach musste sich nun mit der Klage einer Frau beschäftigen, der der Zugang zu einem Kreuzfahrtschiff wegen fehlender Impfung verweigert wurde. Daher verlangte sie den Reisepreis und die Kosten für eine Übernachtung am Hafen in Höhe von knapp 2.000 Euro von der Reederei zurück. |

Das war geschehen

Anfang September 2021 buchte die Frau für ihren Mann und sich bei einer amerikanischen Kreuzfahrtgesellschaft eine Mittelmeerkreuzfahrt. Als das Paar Anfang Oktober die Reise antreten wollte, wurde ihnen der Zugang zum Schiff verweigert, da sie keinen vollständigen Impfschutz durch zwei Impfungen nachweisen konnten. Das Ehepaar war im März 2021 an Corona erkrankt gewesen und hat sich nach der damals gültigen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts noch einmal vor der geplanten Einschiffung impfen lassen.

Internationale Reederei: Empfehlungen des deutschen RKI nicht maßgeblich

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Reederei hatte nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nur vollständig geimpfte Gäste an Bord lässt, die zweimal mit einem Impfstoff des gleichen Herstellers geimpft sind. Dieser Hinweis fand sich sowohl bei der Buchung als auch auf einer zusätzlichen Informationsseite der Reederei auf deren Homepage. Nachdem es sich bei der Reederei um einen international tätigen Konzern mit Hauptsitz in den Vereinigten Staaten handelt, konnte sich das Ehepaar auch nicht darauf verlassen, dass diese den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts folgen würde. Außerdem war im September 2021 bereits bekannt, dass die meisten Impfstoffe für einen vollständigen Impfschutz zwei Impfdosen benötigten.

Nachdem die Klägerin ihre zunächst eingelegte Berufung wieder zurückgenommen hat, ist das Urteil rechtskräftig.

Quelle | AG Ansbach, Urteil vom 1.4.2022, 2 C 1102/21, PM 4/22


Diffamierung im Internet:

Wer „löschen“ muss, muss gründlich sein …

| Häufig beantragen Gläubiger Ordnungsgelder gegen Schuldner, wenn diese diffamierende Internetinhalte nicht löschen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat noch einmal betont, wie weitreichendend die Pflichten der Schuldner sind: Diese müssen auch an Verlinkungen und Cachespeicher von Suchmaschinen denken. Sie können nicht damit argumentieren, dass sie den Überblick verloren haben. |

Das war geschehen

Der Schuldner hatte auf einer Internetplattform einen Artikel veröffentlicht („Ist Frau K. S. eine Kinderrechteschänderin?“) und verlinkte in einer Online-Gruppe auch zu seinem Artikel. Das Landgericht (LG) Stade verpflichtete ihn, es zu unterlassen, sich über die Gläubigerin identifizierend zu äußern oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, diese wäre eine Kinderrechteschänderin. Obwohl ihm der Beschluss schon am 4.4.2022 zuging, waren Links zu dem Artikel danach noch abrufbar. Den Artikel selbst hatte er allerdings schon gelöscht. Die Gläubigerin legte dem Gericht Screenshots vor, sodass dieses wegen Zuwiderhandlung gegen seine Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von 1.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Schuldner verhängte.

Inhalte sind nachhaltig aus dem Netz zu entfernen

Schuldner müssen in solchen Fällen den „fortdauernden Störungszustand“ beseitigen. Bezogen auf Aussagen im Internet heißt das, dass mit geeigneten Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Inhalte nicht mehr im Netz abrufbar sind, und zwar weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine. Es besteht die Pflicht, auf gängige Suchmaschinen vor allem Google einzuwirken, damit der gelöschte Beitrag nicht weiter über Suchmaschinen infolge einer Speicherung in deren Cachespeicher erreichbar ist. Der Schuldner hätte also in den besuchten Gruppen aktiv nach seinen auch älteren, weiter zurückliegenden Beiträgen forschen und sie löschen lassen müssen.

Quelle | OLG Celle, Beschluss vom 19.8.2022, 5 W 25/22, Abruf-Nr. 231584 unter www.iww.de; OLG Celle, Beschluss vom 21.8.2017, 13 W 45/17


Verwaltungsrecht:

Fiktives Geburtsdatum im Ausweis nicht erlaubt

| Ein im Jahr 1957 in Algerien geborener Kläger mit deutscher Staatsangehörigkeit, dessen konkretes Geburtsdatum unbekannt ist, hat keinen Anspruch auf Eintragung eines fiktiven Geburtsdatums in seinen Personalausweis und seinen Reisepass. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. |

Geburtsdatum unbekannt

Im Personalausweis und im Reisepass des Klägers ist als Geburtsdatum „XX.XX.1957“ eingetragen. Hintergrund ist der Umstand, dass der Kläger, dem sein tatsächliches Geburtsdatum unbekannt ist, kein Dokument seines Geburtslandes vorlegen konnte, das ein konkretes Geburtsdatum ausweist. Er verfügt lediglich über einen Auszug aus dem Geburtenregister seines Geburtslandes, aus dem sich sein Geburtsjahr ergibt, nicht jedoch der konkrete Geburtsmonat bzw. -tag. Auch seine alte und leicht demente Mutter kennt seinen Angaben zufolge das genaue Geburtsdatum nicht.

Nachteile wegen fehlender Angaben

Seinen Antrag, ihm neue Ausweisdokumente auszustellen und darin ein fiktives Datum einzutragen, lehnte die Stadt Ludwigshafen ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob er Klage, mit der er sein Begehren weiterverfolgte. Hierzu machte er geltend, infolge der unvollständigen Eintragungen in seinen Ausweisdokumenten erleide er immer wieder erhebliche Nachteile, insbesondere bei Reisen in außereuropäische Länder, bei der Korrespondenz mit dem Finanzamt oder wenn er im Internet einen Vertrag abschließen wolle, bei dem seitens des Vertragspartners die Angabe des Geburtsdatums als zwingende Voraussetzung gefordert werde.

Das Verwaltungsgericht (VG) gab der Klage statt und verpflichtete die beklagte Stadt, in den Personalausweis und den Pass des Klägers einen konkreten Geburtstag und Geburtsmonat einzutragen. Der Kläger habe zur Wahrung seines Persönlichkeitsrechts und aus Gründen des im Rechtsstaatsgebot wurzelnden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Anspruch auf Eintragung eines „echten“ Geburtsdatums in seinen Ausweisdokumenten. Dies könne z. B. der 1. Januar oder auch ein anderer Tag sein. Auf die Berufung der Beklagten hob das OVG das Urteil auf und wies die Klage ab.

Oberverwaltungsgericht: Kein Anspruch des Klägers auf gegriffenes Geburtsdatum

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Eintragung eines gegriffenen Geburtsdatums hier in Form eines fiktiven Geburtsmonats und -tags in seinen Personalausweis oder Reisepass. Schon das VG habe zutreffend festgestellt, dass aus dem Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises oder Passes nach den Vorschriften des Personalausweis- und des Passgesetzes grundsätzlich nur ein Anspruch auf Eintragung der richtigen Daten im Dokument folge. Ein Anspruch des Klägers auf Erfassung eines gegriffenen Geburtsdatums in seinen Ausweisdokumenten folge auch nicht aus europarechtlichen Regelungen. Vielmehr existiere sowohl für den Reisepass als auch den Personalausweis (jeweils) eine europäische Verordnung, die die Behandlung unbekannter Geburtsdaten entsprechend der Vorgehensweise der Beklagten ausdrücklich vorsehe.

Gesetzgeber gefordert

Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht lasse sich vorliegend weder im Hinblick auf die Grundrechte des Grundgesetzes noch in Bezug auf die Unionsgrundrechte feststellen. Die ausschließliche Erfassung wahrer Geburtsdaten und die Eintragung von Platzhaltern für unbekannte Bestandteile dieses Datums seien ohne Weiteres geeignet, die hiermit vom Gesetzgeber offensichtlich bezweckte inhaltliche Richtigkeit sämtlicher Personaldateneintragungen in den Ausweisdokumenten bestmöglich zu gewährleisten. Daneben würden mit dieser Vorgehensweise einheitliche Sicherheitsstandards für Pässe und Reisedokumente zum Schutz vor Fälschungen bzw. zur Verhinderung eines Identitätsbetrugs festgelegt. Mildere, gleich geeignete Mittel seien im Hinblick auf die erstrebte umfassende inhaltliche Richtigkeit der Personaldateneintragungen bereits nicht ersichtlich. Schließlich werde die Grenze der Zumutbarkeit bei der gebotenen Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe vorliegend noch gewahrt. Soweit es aufseiten des Klägers zu Beeinträchtigungen komme, insbesondere in den Bereichen Reisen, Online-Vertragsabschlüsse sowie über das Internet abzugebende Erklärungen gegenüber Behörden, stünden ihm regelmäßig andere Wege offen, um seine Vorhaben umzusetzen, die ihn (noch) nicht über die Maße belasteten. Es sei Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob bei weiter voranschreitender Digitalisierung eine Änderung der derzeitigen Gesetzeslage geboten erscheine.

Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2022, 7 A 10318/22, PM 19/22


Datenschutzrecht:

Schufa-Eintrag bei bestrittener Forderung unzulässig

| Haben Inkassounternehmen bei der Einziehung von Forderungen keinen Erfolg, melden sie dies regelmäßig als „Zahlungsstörung“ an die Wirtschaftsauskunftei Schufa. Die Folge: ein negativer Eintrag des Schuldners, der dann Probleme bei der Kreditkartenzahlung oder der Eröffnung eines Girokontos bekommen kann. Das Landgericht (LG) Frankenthal hat nun in einem Eilverfahren gezeigt, dass eine Weitergabe solcher Daten an die Schufa nur in Grenzen zulässig ist. Der Schuldner muss über die Informationsweitergabe unterrichtet werden; wenn er bestreitet, dass die Forderung besteht, darf kein Eintrag erfolgen. Werden die Daten trotzdem übermittelt, kann der Schuldner verlangen, dass die Meldung widerrufen und künftig unterlassen wird. |

Das war geschehen

Eine Frau erhielt ein Schreiben eines Inkassounternehmens wegen einer Forderung in Höhe von rund 900 Euro. Der Rückstand sollte aus einem lange zurückliegenden Mietstreit stammen. Die Frau wies die Forderung als nicht begründet zurück und hörte dann erst einmal nichts mehr von der Sache. Einige Monate später erfuhr sie von einem negativen Schufa-Eintrag zu ihrer Person. Aufgrund dieses Eintrags wurde ihre Kreditkarte gesperrt, Kreditkartenzahlungen nicht mehr angewiesen und die Eröffnung eines Girokontos abgelehnt. Sie wandte sich deshalb mit einem Eilantrag an das LG.

Landgericht: Meldung der Zahlungsstörung ist zu widerrufen

Das LG hat das Inkassounternehmen dazu verpflichtet, die Meldung der Zahlungsstörung an die Schufa zu widerrufen. Wegen dieser Forderung darf künftig keine Meldung erfolgen.

Nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) sei die Verarbeitung personenbezogener Daten nämlich nur gestattet, wenn dies zur Wahrung von berechtigten Interessen erforderlich sei und nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person verletze. Wer von solchen Einträgen betroffen sei und die Forderung bestreite, müsse deshalb das Recht haben, sich rechtzeitig dagegen zur Wehr zu setzen. Hiergegen sei vorliegend verstoßen worden, so das LG.

Gegen diese Entscheidung im Eilverfahren hat das Inkassounternehmen keinen Widerspruch eingelegt.

Quelle | LG Frankenthal, Beschluss vom 28.6.2022, 8 O 163/22, PM vom 26.10.2022


Nachbarschaftsstreit: Regelmäßiger

Verstoß gegen Vereinbarung: ein teures Parkvergnügen!

| Wenn Parteien einen Vergleich schließen, weil sich Nachbarn durch Parkgewohnheiten behindern, sollte man sich an die „Spielregeln“ halten. Andernfalls kann dies mehrfach erhebliche Beträge kosten im vorliegenden Fall noch einmal 9.300 Euro, wie das Oberlandesgericht (OLG) Dresden nun entschieden hat. |

Die Parteien wohnen einander direkt gegenüber in einer engen Wohnstraße. Seit einigen Jahren stellt sich der Beklagte mit seinem Pkw regelmäßig direkt auf die Straße vor seiner eigentlichen Grundstückseinfahrt und damit genau gegenüber der Einfahrt der Klägerin , obwohl er auch etwas versetzt oder in seiner eigenen Einfahrt parken könnte. Hierdurch kann die Klägerin aus ihrer Einfahrt nur sehr schwer hinein- und herausfahren.

Schon 2019 war der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin gerichtlich gegen die Parkgewohnheiten des Nachbarn vorgegangen. Damals hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte sein Auto täglich bis zu fünfmal für maximal 10 Minuten auf der Straße vor seiner Grundstückseinfahrt abstellen darf. Für jeden Verstoß wurde eine Vertragsstrafe von 150 Euro vereinbart.

Der Beklagte stellte in der Folge sein Fahrzeug weiter an gewohnter Stelle ab. Die Klägerin, die nach dem Tod ihres Ehemannes in den Prozess eingetreten ist, und ihr Ehemann protokollierten die zahlreichen Parkverstöße des Nachbarn und machten die Vertragsstrafen gerichtlich geltend. 2020 verurteilte das Landgericht (LG) den Beklagten wegen 44 Verstößen dazu, 3.300 Euro an die Kläger zu zahlen, und 2021 wegen 83 weiteren Verstößen 11.850 Euro zu zahlen. Im März 2022 hat das Landgericht (LG) den Beklagten wiederum zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, diesmal wegen 67 Verstößen zu 10.500 Euro. Seine dagegen eingelegte Berufung blieb im Wesentlichen erfolglos. Lediglich acht Verstöße hat das OLG nicht als erwiesen angesehen und die Vertragsstrafe deshalb um 1.200 Euro reduziert.

Weshalb der betagte Beklagte sein Parkverhalten trotz guten Zuredens durch das Gericht nicht ändert und es vorzieht, in regelmäßigen Abständen zu hohen Vertragsstrafen verurteilt zu werden, weiß niemand.

Quelle | OLG Dresden, Urteil vom 18.10.2020, 6 U 580/22, PM vom 20.10.2022

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