Verbraucherrecht Info - 05.2015

Gesetzliche Krankenversicherung:

Kein Anspruch auf Fettabsaugung bei Lipödem

| Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die an einem Lip- oder Lymphödem mit Fettvermehrung an den Gliedmaßen leiden, haben keinen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf eine ambulante oder stationäre Fettabsaugung (Liposuktion). |

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem Grundsatzurteil entschieden. Für die ambulante Behandlung steht dies schon länger fest, weil es sich bei der Liposuktion um eine neue Behandlungsmethode handelt, für die der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) noch keine Empfehlung abgegeben hat. Gleiches gilt nach der Entscheidung des LSG auch, wenn die Liposuktion stationär im Krankenhaus durchgeführt werden soll. Auch bei stationärer Behandlung bestehe ein Leistungsanspruch der Versicherten nur, wenn die Behandlung dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche. Das sei bei der Liposuktionsbehandlung nicht der Fall. Derzeit gebe es keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse über Qualität und Wirksamkeit der Liposuktion zur Behandlung von Lip- und Lymphödemen. Das ergebe sich insbesondere aus einem Grundsatzgutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) aus dem Jahr 2011. Dies sei jüngst in einem Aktualisierungsgutachten des MDK vom Januar 2015 bestätigt worden. Hiernach ist die Liposuktion zur Therapie von Lip- und Lymphödemen derzeit noch in der wissenschaftlichen Diskussion. Es stehe nicht fest, dass die Behandlungsmethode den Kriterien der evidenzbasierten Medizin entspreche. Hierzu seien weitere Studien erforderlich. Aus dem jüngsten Aktualisierungsgutachten des MDK von Januar 2015 ergebe sich, dass es auch derzeit an aussagekräftigen Studien fehle. Die vorhandenen Studien wiesen erhebliche methodische und inhaltliche Mängel auf und berichteten unzureichend über Langzeitergebnisse und Nebenwirkungen der Therapie. Aus den Empfehlungen in einschlägigen Leitlinien ergebe sich nichts anderes.

Quelle | LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.2.2015, L 5 KR 228/13, Abruf-Nr. 144233 unter www.iww.de.


Versicherungsrecht:

Innen liegende Regenwasserleitungen sind mitversichert

| In einer Wohngebäudeversicherung ist auch ein Schaden durch Regenwasser mitversichert, wenn das Wasser aus Regenwasserleitungen austritt, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind. |

So entschied es das Landgericht (LG) Wuppertal. In einem solchen Fall liege nach Ansicht des Gerichts ein mitversicherter Leitungswasserschaden im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor. Im vorliegenden Fall befand sich die Regenrinne eindeutig unterhalb der Krone der aufsteigenden Giebelmauer und innerhalb der von ihr umgrenzten Baufläche. Es stand fest, dass der Schaden durch aus der Regenrinne austretendes Wasser verursacht wurde. Daher war der Versicherungsfall gegeben. Dieser ist nach Ansicht der Richter nämlich schon eingetreten, sobald auch nur ein Teil des auf der Dachterrasse niedergegangenen Wassers in die Regenrinne gelangt und von dort durch die mangelhafte Abdichtung in das Gebäude eindringt.

Quelle | LG Wuppertal, Urteil vom 28.8.2014, 9 S 22/14, Abruf-Nr. 144045 unter www.iww.de.


Vereinsrecht:

Unfall auf Weg zum Sport: Auch Nichtmitglied hat Ersatzanspruch

| Nichtmitglieder, die bei Tätigkeiten für den Verein zu Schaden kommen, haben ohne Verschulden des Vereins keinen Schadenersatzanspruch. Aus dem Auftragsverhältnis kann sich aber ein Anspruch auf Aufwandsersatz ergeben.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Celle. Im konkreten Fall war eine Frau verunglückt, als sie ihre Enkelin mit dem Pkw zu einem Wettkampf bringen wollte. Sie machte Kostenersatz für eine erforderliche Zahnbehandlung und den Ersatz einer Brille sowie Schmerzensgeld geltend. Die Versicherung des Vereins lehnte die Erstattung ab. Ein Nichtmitglied genieße keinen Versicherungsschutz. Auch seien die Anforderungen an eine „offiziell eingesetzte“ Helferin nicht erfüllt.

Das OLG gab der Geschädigten teilweise recht. Ob die Frau vom Verein ausdrücklich beauftragt war, die Spielerin zum Wettkampf zu bringen, sei ohne Belang. Denn die Übernahme des Fahrdienstes entsprach dem Interesse des Vereins. Aus dem Gesetz ergebe sich ein Aufwandsersatzanspruch für Schäden, die bei Ausführung des Auftrags entstehen, wenn ein geschäftstypisches und nicht nur ein allgemeines Lebensrisiko bestand. Für das OLG war die Teilnahme am Straßenverkehr ein „auftragsspezifisches Risiko“.

Quelle | OLG Celle, Urteil vom 16.10.2014, 5 U 16/14, Abruf-Nr. 143922 unter www.iww.de.


Reiserecht:

Reisepreisminderung wegen geschlossenem Kinder-Sport-Angebot

| Bietet ein Reiseveranstalter im Katalog ein Kinderprogramm an, das vor Ort nicht durchgeführt wird, kann der Reisende den Reisepreis mindern. |

So entschied es das Amtsgericht Hannover im Fall eines alleinerziehenden Vaters, der einen Urlaub auf Fuerteventura gebucht hatte. Im Katalog war das Angebot einer „Kids Sports Academy“ enthalten. Dies sei in den Schulferien ein tägliches Angebot. Der Mann hatte sich aufgrund von Gewichtsproblemen seines 12-jährigen Sohnes für dieses Angebot entschieden. Vor Ort musste er feststellen, dass die Kids Sports Academy geschlossen war, da bereits in 11 Bundesländern die Schulferien beendet waren. Dies führte zum einen dazu, dass der Sohn das Sportangebot nicht wahrnehmen konnte. Zum anderen musste der Vater mehr Kinderbetreuung übernehmen, als ursprünglich geplant.

Das Gericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es stellte fest, dass für das fehlende Angebot mindestens eine Minderung von 15 Prozent angemessen ist. Der Vater habe damit rechnen dürfen, dass im August sämtliche Angebote geöffnet sind. Zum einen habe es im Katalog keine Einschränkung der Öffnungszeiten im Hinblick auf die Anzahl der Bundesländer, die Ferien haben, gegeben. Zum anderen ist der August ein typischer Ferienmonat. Darum habe man auch mit schulpflichtigen Kindern aus anderen europäischen Ländern rechnen können.

Quelle | Amtsgericht Hannover, Urteil vom 17.3.2015, 553 C 89/15, Abruf-Nr. 144234 unter www.iww.de.

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