Ewiges Leben im Netz:
Was passiert nach dem Tod mit meinem Facebook-Account?
In unserer virtuellen Welt wird es in Zukunft kaum noch Sterbefälle ohne „digitalen Nachlass“ geben. Die meisten Verstorbenen hinterlassen eine Vielzahl an Daten auf ihren Rechnern und Accounts im Netz – vom Email-Postfach, Zugang zu Social-Network-Plattformen bis hin zum Amazon-Nutzerkonto. Doch was passiert mit dem virtuellen Nachlass?
Auch nach dem Tod bleiben sämtliche Internet-Aktivitäten erst einmal bestehen: Email-Postfächer laufen voll, gestartete Ebay-Auktionen gehen weiter und das Xing-Profil preist unverändert den beruflichen Werdegang an. Wie aber kommen Erben an all die Passwörter? Und an wen dürfen Zugangsdaten herausgegeben werden? Rechtssicherheit durch gesetzliche Regelungen gibt es bisher kaum. Abhilfe können Sie durch klare Regelungen im Testament, der Vorsorgevollmacht und Hinterlegung von Passwörtern schaffen.
„Grundsätzlich geht auch der digitale Nachlass mit dem Tod eines Menschen auf dessen Erben über“, erklärt Dr. Florian Meininghaus, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. „Dies gilt jedenfalls für das digitale Vermögen, wie das Eigentum an der Hardware, gespeicherte Dateien sowie Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Providern.“ Digitale Liebes-Emails und sonstige höchstpersönliche Positionen bzw. Daten sind dagegen nicht vererblich. „Denn jeder Mensch hat einen Anspruch auf den Schutz seiner Persönlichkeit, auch über den Tod hinaus“, so Dr. Meininghaus.
Doch wer entscheidet, welche Emails einen geschäftlichen Inhalt haben oder höchstpersönlicher Natur sind? Und wie wirkt das Fernmeldegeheimnis und Datenschutzrecht, wenn es darum geht, welche Informationen Provider herausgeben dürfen? „Gerade in diesem Bereich ist die Rechtslage derzeit hochgradig umstritten, was zu enormer Rechtsunsicherheit bei Erben und Internetdienstleistern führt“, weiß Dr. Meininghaus. „Im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis wird zum Teil vertreten, dass Emails und Daten, die durch den Verstorbenen selbst noch nicht vom Server abgerufen worden sind, nicht an die Erben gegeben werden dürfen“, erklärt Dr. Meininghaus. Es verwundert daher nicht, dass Provider derzeit die unterschiedlichsten Lösungswege für die digitale Nachlassregelung parat halten: Manche teilen dem Erben gegen Vorlage eines Erbnachweises – entweder Erbschein oder notarielles Testament – die Zugangsdaten mit, andere löschen bzw. sperren den Zugang im Erbfall automatisch bei monatelanger Inaktivität. Einheitliche Regelungen wie bei der Legitimation von Erben gegenüber Banken sucht man vergeblich.
„Allen Bürgern kann daher nur empfohlen werden, rechtzeitig selbst Vorsorge zu treffen“, rät Dr. Meininghaus. „Im Testament sollten klare Regelungen zur Nachfolge in den digitalen Nachlass aufgenommen werden. Auch an einen Vorsorgebevollmächtigten können konkrete Aufträge im Hinblick auf die Sichtung der Dateien gegeben werden.“ In Kombination dazu empfiehlt sich ein Hinweis auf eine Listung aller Zugangsdaten, die möglichst sicher aufbewahrt werden sollte. Die Aufführung im Testament selbst ist aufgrund der regelmäßigen Aktualisierung der Passwörter nicht zweckmäßig. „Achten Sie auch darauf, dass der Berechtigte einen möglichst schnellen Zugriff auf den digitalen Nachlass erhält, damit er Online-Vertragsbeziehungen unter Einhaltung von Kündigungsfristen abwickeln kann und auch sonstigen Pflichten, wie z.B. der Änderung des Impressums bei einer Homepage innerhalb einer sechswöchigen Frist, nachkommen kann“, empfiehlt Dr. Meininghaus (Hamburgische Notarkammer).
Bankrecht:
AGB über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam
Vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind unwirksam.
Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bankkunden, der von seiner kreditgebenden Bank ein einmaliges Bearbeitungsentgelt zurückgefordert hatte. Dieses war nach den Vertragsbedingungen der Bank unabhängig von der Vertragslaufzeit des Kredits fällig.
Die Richter am BGH hielten die Vertragsbedingung für unwirksam. So sei beim Darlehensvertrag der zu zahlende Zins der Preis für die Kapitalnutzung. Für eine weitere Gebühr bestehe keine Rechtsgrundlage. Das Bearbeitungsentgelt sei keine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Bank. Vielmehr würden damit lediglich Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrags, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebots) auf die Kunden abgewälzt. Die Bank würde diese Tätigkeiten jedoch im eigenen Interesse oder aufgrund eigener Rechtspflichten erbringen. Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen könnten aber die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht rechtfertigen. Dies gelte insbesondere, da mit einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt in Verbraucherdarlehensverträgen erhebliche Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung verbunden seien (BGH, Urteile vom 13.5.2014, XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12).
Betriebliche Altersvorsorge:
Keine wirksame Abtretung an die Ehefrau bei der Direktversicherung
Hat ein Sparkassenmitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge einen Anspruch aus einem Direktversicherungsvertrag, kann seine Ehefrau diese Ansprüche nicht geltend machen, wenn er sie ihr abtritt.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter entschieden, dass die Abtretung unwirksam sei. Hierfür sprächen zwei Gründe:
- Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung. Ohne eine Zustimmung des Versicherungsnehmers (hier des Arbeitgebers) kann der Versicherte nur über seine Rechte verfügen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
- Im Übrigen greifen die Bedingungen für die Altersversorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlicher Banken und Bausparkassen. Diese sehen ein vertragliches Abtretungsverbot vor. Das OLG hielt dieses für wirksam. Es benachteilige weder die Arbeitgeberin des Versicherten noch den Versicherten selbst unangemessen.
Die Entscheidung zeigt, dass bei Versicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge immer der Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss, wenn Ansprüche durch einen Dritten geltend gemacht werden sollen. Ein Einbeziehen des Versicherungsnehmers ist meist unumgänglich (OLG Hamm, 20 U 67/13).
Widerrufs- und Rückgaberecht:
Die Waschmaschine des Physiotherapeuten
Nur wer erkennbar als Verbraucher online Waren bestellt, hat ein Widerrufs- und Rückgaberecht.
Das musste sich ein Physiotherapeut vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Er hatte über das Internet einen Waschautomaten bestellt. In der Eingabemaske hatte er als Kundeninformation „Physiotherapiepraxis“ und darunter seinen Namen mit der Adresse der Praxis im Zentrum von München angegeben. Als Lieferadresse gab er seine Privatadresse an. Im Rahmen der Bestellung verwendete er die Emailadresse der Physiotherapiepraxis. Die Rechnung bezahlte er per Sofortüberweisung von seinem privaten Konto. Nachdem die Waschmaschine an die Privatadresse ausgeliefert war, erklärte der Physiotherapeut den Widerruf des Geschäfts. Er habe als Privatperson und Verbraucher die Waschmaschine online bestellt und daher ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Die Firma wollte die Maschine nicht zurücknehmen. Sie meint, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht zusteht. Er habe nicht als Verbraucher und Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Physiotherapiepraxis die Maschine bestellt.
Die Richterin gab dem Waschmaschinenlieferanten recht. Der Kläger habe als Kundennamen nicht seinen Namen, sondern die Physiotherapiepraxis sowie darunter seinen Namen angegeben. Dies sei im Rechtsverkehr so zu verstehen, dass der Vertrag mit der Physiotherapiepraxis abgeschlossen werden soll, deren Inhaber der Kläger sei. Hierfür spreche auch, dass die Emailadresse der Praxis für die Bestellung verwendet wurde. Da der Kläger bei der abweichenden Lieferadresse die Namensangaben nicht änderte, sei für die Firma nicht erkennbar gewesen, dass es sich nicht um eine weitere Praxisadresse, sondern um die Privatwohnung des Klägers handelte. Auch durch die Bezahlung vom Privatkonto hätten keine Zweifel an dem unternehmerischen Handeln des Klägers aufkommen können. Für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft komme es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, sodass Vorgänge nach dem Vertragsschluss, hier also die Zahlung kurze Zeit darauf, ohne Belang seien (Amtsgericht München, 222 C 16325/13).