Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Unwirksame Schadensklauseln im Textilreinigungsgewerbe
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bestimmte im Textilreinigungsgewerbe gebräuchliche Haftungsbeschränkungsklauseln unwirksam sind.
Der beklagte Textilreinigungsverband verfasste sog. „Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes“ (im Folgenden: Bedingungen), die eine Empfehlung an Textilreinigungsbetriebe für die Formulierung bzw. Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen. Diese Bedingungen meldete der Beklagte als sog. „Konditionenempfehlung“ beim Bundeskartellamt an, sie wurden im Amtsblatt veröffentlicht. In Nr. 5 der Bedingungen sind folgende Regelungen zur Haftungsgrenze enthalten:
„Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsguts unbegrenzt in Höhe des Zeitwerts. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwerts. Ansonsten ist die Haftung auf das 15-fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
Achtung: Unsere Haftung kann auf das 15-fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, z.B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.“
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hält diese Regelungen für unwirksam und verlangt, dass der Beklagte es künftig unterlässt, diese Bedingungen für die Einbeziehung in Verträge über die Reinigung von Textilien mit Verbrauchern zu empfehlen.
Die Unterlassungsklage war in allen Instanzen erfolgreich. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass die ersten beiden Sätze gegen die Gesetzesregelungen verstoßen. Die Klausel sei unwirksam, weil sie die Haftung des Reinigungsbetriebs für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden am Reinigungsgut auf den Zeitwert beschränkt. Diesem Begriff kann die Bedeutung beigemessen werden, dass der Schaden, abweichend von der gesetzlichen Regelung, nicht in voller Höhe des Wiederbeschaffungswerts ersetzt wird. Die Klausel, die bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsguts die Höhe der Haftung auf das 15-fache des Reinigungspreises beschränkt, benachteilige den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei daher unwirksam. Der Reinigungspreis stelle keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung dar. Er stehe zu der möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation. Die Möglichkeit des Abschlusses einer vom Kunden zu bezahlenden Versicherung stelle keine ausreichende Kompensation dar. Die Klausel könne nicht sicherstellen, dass der Reiniger den Kunden hierauf in jedem erforderlichen Fall ausdrücklich mündlich hinweist (BGH, VII ZR 249/12).
Autokauf:
Rücktritt vom Kauf, wenn Standheizung die Batterie entlädt
Wenn die als Sonderausstattung vereinbarte Standheizung eines Leasingfahrzeugs dafür sorgt, dass sich die Batterie ständig entlädt, kann dies einen Sachmangel darstellen, der den Leasingnehmer bzw. Käufer zum Rücktritt berechtigt.
So hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln einen Fall zulasten des Händlers entschieden. Streitobjekt war ein 73.400-Euro-Fahrzeug (Marke und Typ leider unbekannt), das der Leasingnehmer an den Händler zurückgegeben hat. Noch während der Leasingzeit war es zum Streit über Mängel gekommen. Von Anfang an sei die Batterie zu schwach gewesen, sie habe sich ständig entladen. Das habe zu Startproblemen bis hin zum vollständigen Abschalten der Elektrik geführt. Als Stromfresser Nummer eins konnte vor Gericht die Standheizung ermittelt werden. Sie und andere Komponenten waren bei der gemeinsamen Konfiguration des Fahrzeugs im Autohaus in die Ausstattungsliste aufgenommen worden. Genau das wurde dem Autohaus zum Verhängnis: Die OLG-Richter sahen darin eine „konkludente Beschaffenheitsvereinbarung“ mit folgendem Inhalt: „Trotz der umfangreichen Sonderausstattung können Sie mit dem Wagen ohne Einschränkungen fahren“. Da dies nicht den Fakten entsprach, hatte der Wagen einen Mangel. Das Autohaus musste den Kaufpreis zurückzahlen (OLG Köln, 13 U 162/09).
Tierhalterhaftung:
Der Sturz über den schlafenden Hund im Geschäft
Ein Hund einer Verkäuferin, der sich eigenmächtig in den einzigen Eingangsbereich eines Ladengeschäfts begeben hat und dort so ruht, dass er den Zugang zum Geschäft versperrt, stellt ein gefährliches Hindernis dar. Verletzt sich ein Kunde beim Verlassen des Geschäfts, weil er über den Hund stürzt, haftet die Hundebesitzerin als Tierhalterin.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Falle einer Frau entschieden, die in einem Reitsportgeschäft eingekauft hatte. Als sie das Geschäft verlassen wollte, stürzte sie über die im Eingangsbereich liegende Schäferhündin der Verkäuferin. Diese nahm ihre Hündin mit Zustimmung des Geschäftsinhabers regelmäßig ins Ladengeschäft mit. Am Unfalltag hatte sich die Hündin eigenmächtig in den ca. 1,5 m von der Kasse entfernten Eingangsbereich begeben und ruhte dort so, dass sie den Zugang zum Geschäft so gut wie versperrte. Sie war von der Kundin, hinter deren Rücken sie lag, übersehen worden, als sich diese nach dem Bezahlen an der Kasse zum Ausgang begeben hatte. Durch den Sturz zog sich die Kundin eine schwere Knieverletzung zu. Hierfür verlangt sie Schadenersatz und ein Schmerzensgeld.
Die Richter haben die Voraussetzungen einer Tierhalterhaftung bejaht und die Verkäuferin dem Grunde nach zum umfassenden Schadenersatz verurteilt. Mit dem Sturz der Kundin habe sich eine einem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht, die auf der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens beruhe. Die Schäferhündin sei ein gefährliches Hindernis gewesen. Sie habe sich ohne Rücksicht auf das Publikum in den Geschäftszugang begeben und dort geruht. Ein solch unbekümmertes Verhalten entspreche der tierischen Natur. Das begründe die Tierhalterhaftung. Insoweit sei nicht darauf abzustellen, dass die Hündin schlafend und damit regungslos auf dem Boden gelegen habe, als die Kundin über sie gestürzt sei. Ein Mitverschulden der Kundin sei nicht zu berücksichtigen, weil die Hündin schwer wahrnehmbar gewesen sei. Demgegenüber habe die Verkäuferin den Unfall fahrlässig verschuldet, weil sie die Kundin weder gewarnt noch den Hund aus dem Eingangsbereich weggeschafft habe (OLG Hamm, 19 U 96/12).
Wegeunfall:
Sturz an der Wohnungstür – auf die Richtung kommt es an
Verletzt sich der Versicherte auf dem Weg zur Arbeit beim Durchschreiten der Außentür, so ist darauf abzustellen, wo und wann der Gesundheitsschaden eintritt. Unerheblich bleibt, wo und wann die Ursache für den Sturz bzw. die Verletzung gesetzt wurde.
So entschied es das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Mannes, der beim Verlassen seines Hauses mit dem Schuh zwischen Türschwelle und Hausausgangstür hängen geblieben war. Die automatisch schließende Tür hatte ihn dann zu Boden geworfen. Bei der Frage, ob dies ein Arbeitsunfall war, komme es darauf an, wo und wann die Verletzung eingetreten sei. Der Verletzte befinde sich nämlich nur dann auf dem Weg zur Arbeit, wenn er bereits außerhalb des Wohnhauses sei. Nach Ansicht des Gerichts sei es unerheblich, dass der Sturz im häuslichen Bereich begonnen hatte, da der Versicherte sich erst beim Auffallen vor der Haustür verletzt habe. Es komme nicht darauf an, ob die Ursache des Sturzes noch im häuslichen Bereich gelegen habe.
Hinweis: Die richtige Argumentation hat dem Geschädigten hier die Anerkennung des Arbeitsunfalls gesichert. Weil die automatische Tür von innen nach außen schließt, hatte sie den Mann aus dem Haus gedrückt. Weil die Schließrichtung der Tür in diesem Fall verhinderte, dass der Mann zurück ins Haus fallen konnte, muss sich sein Knie bereits jenseits der Türschwelle befunden haben, als die Verletzung eintrat. Damit hat er seinen Unfall eindeutig nicht mehr im häuslichen Bereich, sondern auf dem Weg zur Arbeit erlitten (LSG Berlin-Brandenburg, L 2 U 3/12).