Verbraucherrecht Info - 11.2013

19.10.2013
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Reiserecht:

Ausgleichszahlung bei verpasstem Anschlussflug

Fluggäste eines verspäteten Flugs haben einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung, soweit sie infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird.

Diese für Reisende vorteilhafte Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehepaares, das bei der beklagten Iberia S.A. eine Flugreise von Miami über Madrid nach Düsseldorf gebucht hatte. Der Abflug von Miami nach Madrid verzögerte sich um 1 Stunde 20 Minuten. Die bereits bei Flugantritt in Miami mit Bordkarten für die gesamte Reise versehenen Eheleute erreichten Madrid entsprechend mit Verspätung. Ihr Weiterflug sollte an einem ausgelagerten Terminal des Flughafens erfolgen, den sie nicht mehr rechtzeitig erreichen konnten. Sie kamen infolgedessen mit einem anderen Flug 7 ½ Stunden später als vorgesehen in Düsseldorf an. Die Eheleute beanspruchen daher jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR.

Der BGH sprach den Eheleuten diese Beträge zu. Er orientierte sich dabei an der aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Fluggastrechteverordnung. Der EuGH hat den Fluggästen eines verspäteten, wie im Streitfall in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs einen Ausgleichsanspruch zugesprochen, soweit sie wie vorliegend die Eheleute infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gelte auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruhe, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst werde. Bedenken gegen diese Auslegung der Fluggastrechteverordnung ergäben sich nach Ansicht des BGH weder aus dem Primärrecht der Europäischen Union noch aus dem Grundgesetz (BGH, X ZR 123/10).


Autokauf:

Quietschgeräusche von der Gasanlage ist ein Rücktrittsgrund

Rechtsprechung zu Sachmängeln an werkseitig ausgerüsteten Gasfahrzeugen ist noch rar. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz, das den Käufer wegen Quietschgeräuschen – ausgehend von der Gasanlage – vom Kaufvertrag zurücktreten ließ, verdient deshalb besondere Aufmerksamkeit.

Der Käufer hatte sich einen neuen Chevrolet Aveo mit Gasanlage zugelegt. Bis auf die Quietschgeräusche konnten alle Beanstandungen der Elektronik/Elektrik behoben werden. Für den Händler waren die Geräusche beim Gasbetrieb derzeit technisch nicht vermeidbar, im Übrigen aber auch mit einem Kostenaufwand von nur 49 EUR aus der Welt zu schaffen. Das OLG qualifizierte die Geräusche als Sachmangel und attestierte ihnen obendrein Rücktrittserheblichkeit. Bei Gasfahrzeugen der Konkurrenz träten keine vergleichbaren Quietschgeräusche auf. Da die Ursache der Geräusche im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt gewesen sei, müsse schon deshalb von einem „erheblichen“ Mangel ausgegangen werden (OLG Koblenz, 3 U 1498/12).


Vertragsrecht:

Wem gehört der verkaufte Pkw nach Ende einer Lebensgemeinschaft?

Der Fahrzeugbrief ist ein wichtiges Indiz für die Eigentümerstellung. Ausnahmsweise kann sich aber aus den Umständen etwas anderes ergeben.

Das ist das Ergebnis aus einem Verfahren vor dem Landgericht (LG) Coburg. Kläger und Beklagte waren bis Anfang des Jahres 2012 Lebensgefährten. Der Kläger studierte im Ausland und hielt sich nur selten in Deutschland auf. Im November 2011 unterschrieb er bei einem Autohaus einen Kaufvertrag für einen gebrauchten BMW zum Preis von 16.100 EUR. Zunächst wurde vereinbart, dass der Wagen auf den Kläger zugelassen wird, die Beklagte das Auto aber abholt. Dann gab es aber Schwierigkeiten mit der Zulassung des Fahrzeugs, weil sich der Kläger im Ausland aufhielt und in seinem Personalausweis eine veraltete Adresse eingetragen war. Schließlich wurde der BMW auf die Beklagte zugelassen, welche das Auto abholte und nutzte. Nach dem Ende der Beziehung verkaufte sie das Fahrzeug an einen Dritten weiter. Der Kläger behauptete, dass er alleiniger Eigentümer des Fahrzeugs war und es seiner damaligen Freundin lediglich zur Nutzung überlassen hatte. Er verlangte den ursprünglichen Kaufpreis als Schadenersatz von der Ex-Freundin. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass ihr das Auto geschenkt worden sei. Ihr hätte direkt vom Autohaus Eigentum am BMW verschafft werden sollen. Die Zulassung auf den Kläger habe anfänglich nur deshalb erfolgen sollen, weil sie am Kauftag ihren Personalausweis nicht dabeigehabt habe.

Das LG gab der Klage statt. Es war davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund des Kaufvertrags Eigentümer des BMW wurde. Zwar wurde die Beklagte als Halterin im Kraftfahrzeugbrief eingetragen. Dies erfolgte aber nur, weil die eigentlich geplante Zulassung auf den Kläger an dessen unzutreffender Anschrift in seinem Personalausweis scheiterte und er aufgrund seines Auslandsaufenthalts darauf nicht reagieren konnte. Das Gericht war auch nicht von einer Schenkung überzeugt. Wenn der Kläger – wie seine Ex-Freundin angab – ihr von vornherein das Auto schenken wollte, wäre zu erwarten gewesen, dass ihr Name in den Kaufvertrag eingefügt wird. Zudem stellte sich im Rahmen der Anhörung des Autoverkäufers als Zeuge heraus, dass eine Zulassung auf sie nicht an ihrem vergessenen Personalausweis scheitern konnte. Daher war das Gericht nicht von einer Schenkung des Klägers an die Beklagte überzeugt. Es ging davon aus, dass der Kläger seiner damaligen Lebensgefährtin das Fahrzeug lediglich zur Benutzung überlassen hatte. Diese Leihe endete mit der Beziehung und der Rückforderung des Fahrzeugs. Da die Beklagte das Fahrzeug unberechtigt weiterverkauft hatte, wurde sie zu Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises verurteilt. (LG Coburg, 23 O 246/12).


Gesetzliche Unfallversicherung:

Verfolgung eines Taschendiebs im Ausland ist versichert

Wer sich bei der Verfolgung eines Taschendiebs verletzt, steht grundsätzlich unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch, wenn sich das Geschehen im Ausland abspielt.

Diese Klarstellung traf das Sozialgericht (SG). Die Richter machten allerdings auch deutlich, dass kein versicherter „Arbeitsunfall“ im Sinne des Gesetzes vorliege, wenn es dem Verfolger nicht in erster Linie um die Festnahme des Straftäters, sondern um die Wiedererlangung des Diebesguts geht.

Hinweis: Die Gesetzliche Unfallversicherung greift nicht nur bei Unfällen am Arbeitsplatz, sondern schützt auch Personen, die sich im Interesse der Allgemeinheit in Gefahr begeben. Versichert ist zum Beispiel, wer bei Unglücksfällen Hilfe leistet, wer Angegriffenen beisteht oder versucht, einen Straftäter festzunehmen (SG Berlin, S 163 U 279/10).

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