Fahren ohne Fahrerlaubnis:
Reichweite einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis
Der Inhaber einer außerhalb einer Sperrfrist erworbenen ausländischen EU-Fahrerlaubnis ist in Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt, solange nicht feststeht, dass er beim Erwerb der Fahrerlaubnis nicht in dem jeweiligen Mitgliedstaat gewohnt hat.
Das hat der dritte Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden und damit den Freispruch des Angeklagten durch das Amtsgericht Blomberg bestätigt. Der 31-jährige Fahrzeugführer hatte nach dem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis außerhalb einer gegen ihn verhängten Sperrfrist im Jahre 2009 eine spanische Fahrerlaubnis erworben. Weil er danach in Deutschland mit einem Kraftfahrzeug gefahren war, hatte ihn die Staatsanwaltschaft wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit der Begründung angeklagt, er dürfe nach der einschlägigen Bestimmung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nach der entzogenen deutschen Fahrerlaubnis in Deutschland auch nicht mit der ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge führen.
Dem hat der dritte Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm nun widersprochen. Der Angeklagte sei aufgrund seiner spanischen Fahrerlaubnis berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die FeV sei aufgrund der vorrangigen Bestimmung der 3. europäischen Führerscheinrichtlinie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs so auszulegen, dass eine außerhalb einer Sperrfrist von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis als gültig anzuerkennen sei. Voraussetzung sei, dass der Inhaber beim Erwerb einen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates gehabt habe. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Angeklagte beim Erwerb des spanischen Führerscheins keinen Wohnsitz in Spanien hatte, komme die Anwendung des Ausnahmetatbestands nicht in Betracht, ohne dass es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen im Strafverfahren bedürfe (OLG Hamm, III-3 RVs 46/12).
Schadenersatz:
Jugendliche Autofahrer haften nach einem Unfall
Ein 17-Jähriger und ein 12-Jähriger haften für Schäden, die sie durch unachtsames Autofahren an einem anderen Fahrzeug verursacht haben.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall zweier Jugendlicher. Die beiden hatten an einem abgemeldeten Fahrzeug ihrer Mutter herumgebastelt, das auf einem Privatgrundstück abgestellt war. Der 17-Jährige machte mit dem Fahrzeug Fahrübungen und fragte den 12-Jährigen, ob er nicht auch einmal eine Runde drehen wollte. Der Jüngere setzte sich auf den Schoß des Älteren ans Steuer. Als die beiden auf diese Weise anfahren wollten, machte das Fahrzeug einen Satz nach vorn. Es stieß gegen ein anderes Fahrzeug, das einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung kam für den Schaden nicht auf, weil das von den beiden Jugendlichen geführte Fahrzeug abgemeldet war.
Das OLG bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz. Dort waren die beiden Jugendlichen auf die Klage des Eigentümers des beschädigten Fahrzeugs zum Ersatz des Sachschadens verurteilt worden. Die beiden zum Unfallzeitpunkt noch minderjährigen Fahrer hätten angesichts ihres Alters die Gefährlichkeit ihres Tuns voraussehen und nach dieser Einsicht handeln können. Die Richter sprachen dem Geschädigten auch einen Anspruch gegen die Mutter zu. Sie hafte als Halterin auch auf Schadenersatz. Das gelte unabhängig davon, dass sie ihren Sohn ermahnt habe, nicht mit dem abgemeldeten Fahrzeug zu fahren. Denn sie habe gewusst, dass ihr Sohn an dem Fahrzeug gearbeitet habe. Sie habe ihm damit das Fahrzeug überlassen und ihm seine Benutzung ermöglicht. Insgesamt müssen die drei Verurteilten rund 3.800 EUR an den Geschädigten zahlen (OLG Brandenburg, 6 U 36/12).
Hinweis: Die Staatsanwaltschaft stellte die gegen die beiden jugendlichen Fahrer eingeleiteten Strafverfahren ein. Eine Bestrafung des jüngeren der beiden Fahrer schied aus, weil er strafunmündig war. Der ältere Fahrer konnte nicht bestraft werden, weil der Unfall sich nicht im öffentlichen Verkehr abgespielt hatte.
Kreuzungsbereich unklar beschildert:
Bauunternehmer haftet bei Verkehrsunfall
Verletzt ein Bauunternehmer die Pflicht zur Einholung einer verkehrsrechtlichen Anordnung vor dem Beginn der Bauarbeiten, kann dies seine Haftung gegenüber einem Verkehrsteilnehmer begründen, der infolge einer unklaren Beschilderung einen Unfall erleidet.
Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Saarbrücken im Fall eines Bauunternehmers, der in einem Kreuzungsbereich Straßenbauarbeiten durchführte. Dabei änderte er die Beschilderung der Vorfahrtstraße durch das Zusatzzeichen „abknickende Vorfahrt“. Versehentlich wurde jedoch das dort ebenfalls vorhandene Verkehrszeichen mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit 70 km/h nicht abgedeckt. Als ein Pkw-Fahrer geradeaus über die Kreuzung fuhr, kam es zum Zusammenstoß mit einem von rechts kommenden Auto. Der Pkw-Fahrer verlangte den Ersatz seines entstandenen Schadens vom Bauunternehmer. Er habe im Hinblick auf das Verkehrsschild mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h darauf vertraut, dass er auch beim Geradeausfahren Vorfahrt habe. Im Übrigen sei die Abänderung der vorhandenen Beschilderung am Tag des Unfalls nicht genehmigt gewesen.
Mit dieser Argumentation hatte er vor dem LG Erfolg. Die Richter machten deutlich, dass der Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans vor Beginn der Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, behördliche Anordnungen einholen und befolgen müsse. Das habe er hier jedoch unterlassen. Daher treffe ihn hier die Haftung (LG Saarbrücken, 13 S 161/11).
Mietwagen:
Bei knapp 500 km Nutzung ist ein Mietwagen auch erforderlich
Wer einen Mietwagen tatsächlich in nennenswertem Umfang benutzt hat, hat ihn auch gebraucht.
Das ist die Ansicht des Amtsgerichts (AG) Leipzig im Rechtsstreit eines Unfallgeschädigten, dem der gegnerische Versicherer den Mietwagen nicht erstatten wollte. Der Versicherer hatte behauptet, der Geschädigte hätte den Mietwagen gar nicht gebraucht, er wäre auch so zurecht gekommen. Er müsse erst mal beweisen, dass die Anmietung unumgänglich gewesen sei. Der zuständige Richter löste den Rechtsstreit ganz lebensnah. Wer knapp 500 Kilometer mit dem Mietwagen gefahren sei, habe allein dadurch gezeigt, dass er ihn brauche (AG Leipzig, 106 C 3272/12).