Verkehrsrecht Info - 03.2023

5.03.2023
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Betrugsrisiko:

Vorsicht bei unbegleiteten Probefahrten

| Wer einem Kaufinteressenten einen Pkw für eine unbegleitete Probefahrt überlässt, riskiert im schlimmsten Fall, dass der vermeintliche Interessent das Fahrzeug einer anderen Person wirksam verkauft und übereignet. Ein solcher Fall lag nun dem Oberlandesgericht (OLG) Celle vor. |

Das war geschehen

Ein Autohaus gab einem angeblichen Kaufinteressenten einen Audi Q5 für eine einstündige Probefahrt. Der Interessent, der falsche Personalien angegeben hatte, kehrte nicht zurück. Stattdessen inserierte er das Fahrzeug auf der Verkaufsplattform Ebay und verkaufte es schließlich für 31.000 Euro in bar. Bei dem Verkauf übergab seine Frau dem Käufer gefälschte Fahrzeugpapiere. Der Käufer übergab das Fahrzeug zwei Wochen später der Polizei, die es dem Autohaus zurückgab. Dieses verkaufte es anschließend für 35.000 Euro. Der getäuschte Käufer verlangt diesen Erlös heraus.

Getäuschter Käufer verklagte das Autohaus

Zu Recht, so das OLG, weil er das Eigentum wirksam von dem „Betrüger“ erlangt hatte. Zwar kann grundsätzlich nur der Eigentümer wirksam über eine Sache verfügen. Übergibt ein Nichtberechtigter die Kaufsache aber beim Verkauf an den Käufer, kann dieser auch dann Eigentümer werden, wenn die Sache tatsächlich nicht dem Verkäufer gehörte.

Autohaus handelte fehlerhaft

Ein solcher sog. gutgläubiger Erwerb von einem Nichtberechtigten scheidet zwar aus, wenn die Kaufsache dem wahren Eigentümer gestohlen wurde oder ihm sonst abhandengekommen ist. Hier hatte das Autohaus den Wagen aber freiwillig für eine unbegleitete einstündige Probefahrt herausgegeben. Damit hatte es den Besitz an dem Pkw freiwillig aufgegeben, auch wenn das Auto über eingebaute SIM-Karten geortet werden konnte. Diese Ortungsmöglichkeit stand einer Begleitung bei der Probefahrt schon deshalb nicht gleich, weil eine Ortung nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung über die Polizei und den Hersteller möglich war. Sie schloss einen gutgläubigen Erwerb des Wagens daher nicht aus.

Professionelle Fälschung der Kfz-Papiere nicht zu erkennen

Darüber hinaus scheidet ein gutgläubiger Erwerb zwar auch dann aus, wenn der Käufer grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer war. Bei dem Kauf eines Kraftfahrzeugs muss er sich zumindest den Kraftfahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Die Zulassungsbescheinigung war hier aber so professionell gefälscht, dass der Käufer die Fälschung nicht erkennen musste. Der Verkauf eines gebrauchten Pkw auf der Straße gegen Bargeld ist nach Auffassung des Senats auch nicht unüblich und musste keinen Verdacht erwecken, zumal der Kaufpreis nicht auffallend günstig war. Dass der Verkäufer den Zweitschlüssel nicht mit übergeben konnte, hatte er nachvollziehbar damit erklärt, dass sich der Käufer erheblich verspätet hatte, er selbst nicht habe warten können und vergessen habe, seiner Frau den Zweitschlüssel zu geben.

Quelle | OLG Celle, Urteil vom 12.10.2022, 7 U 974/21, PM vom 20.10.2022


Fahreignung:

Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtvorlage eines fachärztlichen Gutachtens

| Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat einen Eilantrag gegen eine Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung eines angeforderten fachärztlichen Gutachtens über die Fahreignung abgelehnt. |

Das war geschehen

Der 89-jährige Antragsteller wurde im Februar des Jahres von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde dazu aufgefordert, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, weil Zweifel an seiner Fahreignung entstanden seien. Nach einem hausärztlichen Attest leide er unter Hypertonie und Sturzneigung. Hinzu kämen zahlreiche weitere Aspekte, die Bedenken gegen die Fahreignung nahelegten. Der Senior sei 2017 und 2021 in Parkraumunfälle verstrickt gewesen und habe bei den jeweiligen Unfallaufnahmen durch Polizeibeamte einen verwirrten Eindruck hinterlassen. Anlässlich der letzten Verkehrsunfallaufnahme sei zudem eine Vielzahl von alten Unfallschäden am gesamten Fahrzeug festgestellt worden. Diese Schäden habe der Senior nicht plausibel erklären können, sondern habe insoweit widersprüchliche Angaben gemacht.

Angefordertes Gutachten nicht vorgelegt

Der Senior legte ein entsprechendes Gutachten innerhalb der ihm gesetzten Frist von vier Monaten nicht vor; einen ihm angebotenen Begutachtungstermin im Juni des Jahres nahm er nicht wahr. Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid die Fahrerlaubnis.

Fahrerlaubnisrechtliche Nichteignung des Seniors

Zu Recht, so das VG. Die Fahrerlaubnisbehörde sei rechtlich zutreffend von der fahrerlaubnisrechtlichen Nichteignung des Seniors ausgegangen, nachdem dieser das im Februar angeforderte fachärztliche Gutachten nicht vorgelegt habe. Sie sei berechtigt, Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn Tatsachen bekannt würden, die für sich gesehen noch nicht für eine rechtsfehlerfreie Annahme einer fahrerlaubnisrechtlichen Nichteignung ausreichten, die aber konkrete Bedenken an der Fahreignung des Betroffenen begründeten. Weigere der Betroffene sich, eine berechtigterweise angeordnete Begutachtung durchführen zu lassen, oder lege er das Untersuchungsergebnis nicht fristgerecht vor, könne die Behörde auf die Nichteignung schließen.

Begründete Bedenken an Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Vorliegend sei die Gutachtensanforderung berechtigterweise erfolgt. Der Fahrerlaubnisbehörde seien Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken an der körperlichen oder geistigen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründeten. Ausreichend seien insoweit alle Tatsachen, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigten, es könne eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Ob solche Verdachtsmomente vorlägen, beurteile sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Diese rechtfertigten vorliegend die getroffene Gutachtensanordnung.

Erkrankungen und Vielzahl an Unfallschäden lagen vor

Die ärztlich attestierte Hypertonie und Sturzneigung reichten für sich genommen bereits aus, um Zweifel an der Eignung des Seniors zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen; erst recht gelte dies in der Gesamtschau der vielen bekannt gewordenen weiteren Umstände. Anlässlich der Verkehrsunfallaufnahmen 2017 und 2021 habe er einen verwirrten Eindruck und teilweise nicht nachvollziehbare Angaben zum Unfallgeschehen gemacht. Im Übrigen seien im Rahmen der Verkehrsunfallaufnahme viele alte Unfallschäden am Pkw vorgefunden worden, deren Entstehung nicht nachvollziehbar, sondern vielmehr mit sich widersprechenden Angaben erklärt worden sei. All dies begründe erhebliche Eignungszweifel. Die dem Senior eingeräumte Frist von vier Monaten zur Vorlage des Gutachtens sei angemessen gewesen. Er habe im Juni des Jahres auch die Möglichkeit zur Wahrnehmung eines Gutachtertermins gehabt. Diesen habe er jedoch in vorwerfbarer Weise nicht wahrgenommen.

Quelle | VG Trier, Beschluss vom 13.9.2022, 1 L 2108/22.TR, PM 24/22


Frontalunfall:

(Keine) Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr?

| Wer sich sieben Wochen in einem Land mit Linksverkehr aufhielt, handelt regelmäßig lediglich unachtsam und nicht rücksichtslos, wenn er bei seiner ersten Fahrt in Deutschland gegen das Rechtsfahrgebot verstößt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken nun klargestellt. |

Siebenwöchiger Urlaub in Thailand

Der Angeklagte verbrachte einen siebenwöchigen Urlaub in Thailand. Noch am Tag seiner Rückkehr fuhr er mit seinem Pkw auf der linken Spur einer Landstraße. Nach zwei bis drei Minuten Fahrtzeit kollidierte er in einem Kurvenbereich frontal mit einem auf derselben Fahrspur entgegenkommenden Pkw. Der Angeklagte hatte sich weder vor Fahrtantritt noch während der Fahrt darüber Gedanken gemacht, dass in Deutschland anders als in Thailand Rechtsverkehr herrscht. Die Unfallgegnerin und ihr Beifahrer wurden bei dem Unfall verletzt.

Amtsgericht und Landgericht mit „harten Entscheidungen“

Das Amtsgericht (AG) hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von weiteren acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Landgericht (LG) Kaiserslautern hat diese Entscheidung bestätigt.

Oberlandesgericht lässt Milde walten

Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat das OLG das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte der fahrlässigen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist, nicht jedoch der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung. Wegen der deshalb auszusprechenden Rechtsfolgen muss sich das LG erneut mit dem Fall befassen.

Zur Begründung hat das OLG ausgeführt: Eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung setze ein rücksichtsloses Handeln voraus, was im Fall des Angeklagten nicht angenommen werden könne. Rücksichtslos handele ein Fahrer, der sich konkret seiner Pflicht bewusst sei, sich aber dennoch nicht an sie halte. Rücksichtslos handele auch, wem es egal sei, ob er sich an seine Pflichten als Teilnehmer im Straßenverkehr halte und einfach, ohne an die Folgen zu denken, drauflosfahre. Es müsse sich um ein überdurchschnittliches Fehlverhalten handeln, das von einer besonders verwerflichen Gesinnung geprägt sei. Gelegentliche Unaufmerksamkeit oder reine Gedankenlosigkeit würden hierfür nicht genügen. Der Angeklagte habe sich hier zwar über das Rechtsfahrgebot hinweggesetzt. Dabei habe er aber nicht bewusst oder aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Straßenverkehrsteilnehmern gehandelt, sondern lediglich aus Unachtsamkeit, nachdem er sich sieben Wochen in einem Land aufgehalten habe, in dem Linksverkehr herrsche.

Quelle | OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.11.2022, 1 OLG 2 Ss 34/22, PM vom 6.2.2023

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