Verkehrsrecht Info - 05.2024

2.05.2024
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Bundesgerichtshof:

Haftung: Rückwärts in der Einbahnstraße

| Eine Einbahnstraße darf nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden. Verboten ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Lediglich (unmittelbares) Rückwärtseinparken („Rangieren“) ist ebenso wie Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung. So stellte es der BGH jetzt fest. |

Demgegenüber ist Rückwärtsfahren auch unzulässig, wenn es dazu dient, erst zu einer (freien oder freiwerdenden) Parklücke zu gelangen. Entsprechendes gilt, wenn das Rückwärtsfahren dazu dient, einem Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen, um anschließend selbst in diese einfahren zu können.

Der Unfall ereignete sich, als der eine Verkehrsteilnehmer rückwärts aus einer Grundstücksausfahrt in die Einbahnstraße einfuhr, während der andere unzulässig die Einbahnstraße rückwärts befuhr. Der Anscheinsbeweis, dass der, der rückwärts aus einer Grundstücksausfahrt fährt, seinen Sorgfaltspflichten nicht genügt habe, wenn es dabei zu einer Kollision kommt, ist nicht anzuwenden. Denn das verbotene Rückwärtsfahren des Unfallgegners hebt das „typische Geschehen“ auf, das für die Anwendung eines Anscheinsbeweis nötig ist. Der Ausfahrt-Ausfahrer muss grundsätzlich nicht mit einem verbotswidrig die Einbahnstraße rückwärts befahrenden Verkehrsteilnehmer rechnen.

Quelle | BGH, Urteil vom 10.10.2023, VI ZR 287/22, Abruf-Nr. 238505 unter www.iww.de


Straßenverkehrsordnung:

Keine Pflicht zum Bilden einer Rettungsgasse auf nur autobahnähnlicher innerörtlicher Straße?

| Die Straßenverkehrsordnung (hier: § 11 Abs. 2 StVO) sieht vor, dass auf einer Autobahn oder Außerortsstraße ggf. eine (Rettungs-)Gasse zur Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen gebildet werden muss. Das Amtsgericht (AG) Augsburg hatte diese Pflicht auch für eine Bundesstraße bejaht. Es hat den Betroffenen zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) jetzt nicht mitgemacht. |

Wortlaut des Gesetzes entscheidend

Es hat die Verurteilung aufgehoben. Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse gilt dem eindeutigen Wortlaut der o. g. Vorschrift nach nicht für den innerstädtischen Verkehr auf einer Bundesstraße.

Amtsgericht überschritt Grenzen bei der Auslegung

Ein autobahnähnlicher Ausbau ändere daran nichts. Es überschreite die Grenzen zulässiger Auslegung, entgegen dem Gesetzeswortlaut (des § 11 Abs. 2 StVO) die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse auf einer autobahnähnlich ausgebauten innerörtlichen Straße anzunehmen.

Verstoß gegen andere Vorschrift möglich

Aber Achtung: Wer innerorts keine Rettungsgasse bildet, könnte gegen eine andere Vorschrift der StVO verstoßen (hier: § 38 Abs. 1 S. 2, § 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO). Bei Verwendung des blauen Blinklichts zusammen mit dem Einsatzhorn müssen alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn schaffen. Um zu klären, ob dies im Fall des AG Augsburg so war, hat das BayObLG das Verfahren an das AG zurückverwiesen.

Quelle | BayObLG, Beschluss vom 26.9.2023, 201 ObOWi 971/23, Abruf-Nr. 238702 unter www.iww.de


Schadenersatz:

Abschleppkosten: Wenn das Auto „zwischengelagert“ wird

| Darf man nach einem Unfall das Auto zunächst an anderer Stelle parken, bevor man es zur Werkstatt bringt? Mit dieser Frage musste sich jetzt das Landgericht (LG) Schweinfurt befassen. |

Unfall außerhalb der Öffnungszeiten des Autohauses

Der Unfall ereignete sich außerhalb der Öffnungszeiten des Autohauses. Der Geschädigte brachte seinen Pkw daher zunächst zum Betriebshof des Abschleppunternehmers. Am anderen Tag wurde der Pkw zur Werkstatt weitertransportiert. Dort wurde es begutachtet und ein Totalschaden festgestellt.

Versicherer wollte zweites Abschleppen nicht bezahlen

Der Versicherer verweigert die Erstattung der Kosten für den zweiten Abschleppvorgang. Begründung: Entweder hätte das Fahrzeug gleich zum Autohaus verbracht werden müssen, oder es hätte als Totalschaden vom Abschlepphof aus verwertet werden müssen.

Landgericht zeigte sich geschädigtenfreundlich

Das LG Schweinfurt sah hier kein Hindernis: Wenn das Autohaus ab 18 Uhr geschlossen ist, sich der Unfall aber um 18:45 ereignet, geht das Zwischenlagern beim Abschleppunternehmer in Ordnung. Den Vortrag des Klägers, dass der Totalschaden für Laien nicht erkennbar war, hat der Versicherer nicht bestritten.

Quelle | LG Schweinfurt, Urteil vom 14.12.2023, 22 O 720/22, Abruf-Nr. 238998 unter www.iww.de


Unfallschaden:

Reparaturkosten: Neue Anhängerzugvorrichtung nach Auffahrunfall ist zu ersetzen

| Bei der Unfallschadenabwicklung sind die Kosten für die Erneuerung der Anhängerzugvorrichtung oft umstritten. Geschädigtenfreundlich hat das Amtsgericht (AG) Tettnang nun klargestellt: Nach einem Auffahrunfall darf sich der Geschädigte auf das Gutachten verlassen. Der Versicherer muss die Kosten für die Erneuerung folglich tragen. |

Gutachter ging auf „Nummer sicher“

Bei dem Auffahrunfall war ein Schaden von über 9.200 Euro an Reparaturkosten entstanden. Die Anhängerzugvorrichtung hatte unfallbedingte Kontaktspuren, war jedoch nicht verformt. Sicherheitshalber sah der Schadengutachter sie zur Erneuerung vor. Er begründete das mit unkalkulierbaren Risiken und damit, dass die Kosten der Untersuchung des Materials einschließlich der Ausfalldauer des Fahrzeugs hoch seien.

Es kommt nur auf das Gutachten an

Der Versicherer bestritt im Rahmen der konkreten Abrechnung nach durchgeführter Reparatur die Notwendigkeit der Erneuerung. Ein Schaden daran sei nicht objektiv nachgewiesen. Darauf kam es jedoch nach dem AG nicht an, sondern nur darauf, dass der Geschädigte auf das Gutachten und damit auf die Notwendigkeit der Erneuerung vertrauen durfte.

Quelle | AG Tettnang, Urteil vom 29.11.2023, 3 C 406/23, Abruf-Nr. 238650 unter www.iww.de


Verkehrssicherungspflicht:

Über Wurzelschaden auf Radweg gestürzter Rennradfahrer erhält keinen Schadenersatz von Gemeinde

| Das Landgericht (LG) Frankenthal hat die gegen eine Gemeinde gerichtete Schadenersatzklage eines Rennradfahrers abgewiesen, der auf einem Radweg aufgrund von Wurzelschäden gestürzt war. Ein Radfahrer müsse seine Fahrweise so einrichten, dass er sichtbare Hindernisse auf einem Radweg rechtzeitig wahrnehmen und vor ihnen anhalten kann, so das LG. |

Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht

Grundsätzlich muss der, der eine Gefahrenquelle (z. B. eine aus dem Boden ragende Baumwurzel) schafft oder eine solche andauern lässt, notwendige und zumutbare Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (sog. „Verkehrssicherungspflicht“). Er muss Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen.

Ausnahmen von der Verkehrssicherungspflicht

Dies gilt jedoch nur, soweit sie für andere trotz aufmerksamen Verhaltens im Straßenverkehr nicht erkennbar oder nicht beherrschbar sind. Die Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für einen Radweg bemessen sich an einem normalen Radfahrer mit einer üblichen Geschwindigkeit.

Rennradfahrer muss besonders vorsichtig sein

Ein Rennradfahrer muss von sich aus besonders vorsichtig fahren, da er mit seinen dünnen Reifen bei Unebenheiten im Boden besonders gefährdet ist. Vorliegend seien die Wurzelschäden nach Ansicht der Kammer gut und rechtzeitig erkennbar gewesen.

Wurzelschäden waren sichtbar

Das LG: Der Wegabschnitt habe auch an anderen Stellen Unebenheiten, wie Bodenschwellen, Risse oder eben Wurzelschäden aufgewiesen, sodass Schäden auch an der Unfallstelle nicht überraschend gewesen sein könnten. Ein konzentrierter Radfahrer hätte sein Fahrverhalten an die vorgefundenen Hindernisse anpassen können und müssen. Aufgrund der ausreichenden Erkennbarkeit der Wurzelschäden sei auch eine Warnung bspw. durch ein Hinweisschild nicht erforderlich gewesen.

Auch ein unter Umständen störendes Licht- und Schattenspiel auf dem Radweg wegen eines ungünstigen Sonnenstands, weswegen der Rennradfahrer das Hindernis nicht erkannt haben will, ändere daran nichts. Auf witterungsbedingte Umstände müsse sich ein Radfahrer einstellen und dementsprechend noch vorsichtiger fahren.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 31.8.2023, 3 O 71/22, PM vom 29.12.2023

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