VERKEHRSRECHT INFO – 08.2013

9.08.2013
|

Berufungsverwerfung:

Aussagekraft eines Attests

Wird als Entschuldigungsgrund für das Ausbleiben des Betroffenen in der Berufungsverhandlung eine Erkrankung geltend gemacht, ist für seine Schlüssigkeit die Darlegung eines behandlungsbedürftigen und/oder Arbeitsunfähigkeit bewirkenden krankheitswertigen Zustands erforderlich, aber auch ausreichend.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg klargestellt. Geschieht dieser Nachweis durch die (gleichzeitige) Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, braucht nach Ansicht der Richter aus dieser die Art der Erkrankung nicht zu entnehmen sein. Das gelte jedenfalls solange, als Gründe dafür fehlen, dass die Bescheinigung als erwiesen falsch oder sonst als offensichtlich unrichtig anzusehen sein könnte oder nicht von dem bezeichneten Aussteller herrührt. Entsprechende Bescheinigungen, insbesondere ärztliche Atteste hätten daher so lange als genügende Entschuldigung zu gelten, als nicht deren Unglaubwürdigkeit oder Unbrauchbarkeit feststehe (OLG Bamberg, 3 Ss 20/13).


Geldbuße:

Angaben im Urteil bei Erhöhung der Regelgeldbuße wegen Voreintragung

Wenn der Tatrichter wegen Voreintragungen im Mehrfach-Täter-Punktesystem die Regelgeldbuße erhöht, muss er im Urteil den jeweiligen Zeitpunkt der Rechtskraft der früheren Entscheidungen mitteilen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. Die Richter begründeten dies damit, dass das Rechtsbeschwerdegericht andernfalls nicht überprüfen könne, ob hinsichtlich der Vorbelastungen bereits Tilgungsreife eingetreten ist und diese daher nicht hätten verwertet werden dürfen (OLG Brandenburg, (2 B) 53 Ss-OWi 599/12 (323/12)).


Sachverständigenhonorar:

Freie Wahl des Gutachters auch auf dem Lande

Gibt es am Wohnort des Geschädigten, der auch der Besichtigungsort für den Schadengutachter hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs ist, nur einen Anbieter für Schadengutachten, darf der Geschädigte auch einen Sachverständigen aus der näheren Umgebung beauftragen.

Nach dieser Entscheidung des Landgerichts (LG) Stendal führen die dadurch erhöhten Fahrtkosten des Gutachters nicht zu einem Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Denn sonst würde das Recht auf die freie Wahl des Schadengutachters leerlaufen. Berechnet der Schadengutachter bei den Fahrtkosten neben den klassischen Fahrtkosten je Kilometer einen Betrag für die Fahrzeit in Höhe von 0,50 EUR je Kilometer, ist danach auch dieser Kostenanteil erstattungsfähig (LG Stendal, 22 S 122/12).


Schadenabwicklung:

Kosten für Probefahrt sind erstattungspflichtig

Ist am Ende einer Unfallschadenreparatur eine Probefahrt erforderlich und stellt die Werkstatt dafür einen Betrag in Rechnung, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese Kosten erstatten.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Heinsberg. Nach Ansicht des Richters sei es Sache der Werkstatt, ob sie diese Kosten in die Basiskalkulation nehme oder dort berechne, wo sie anfallen (AG Heinsberg, 36 C 81/12).


Ausfallschaden:

Fahrzeug zwischendurch abholen und wiederbringen?

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sein fast fertig repariertes Fahrzeug für einen Tag abzuholen und zu nutzen, um es dann für eine kleine Restreparatur noch einmal zur Werkstatt zu bringen.

Diesen zusätzlichen Aufwand muss er nicht treiben, um den Ausfallschaden zugunsten des Versicherers zu reduzieren, entschied das Amtsgericht (AG) Hamburg-Barmbek. Im Urteilsfall ging es darum, dass am unfallbeschädigten Fahrzeug auch ein Nummernschild erneuert werden musste. Das hatte die Werkstatt offenbar nicht früh genug besorgt. Am Ende war das Fahrzeug fertig, aber das Nummernschild noch nicht da. Der Versicherer stand auf dem Standpunkt, der Wagen wäre ja (offenbar mit dem verformten Nummernschild) fahrfähig und verkehrssicher gewesen. Folglich hat er den Ausfallschaden um den Leerlauftag gekürzt. Zu Unrecht aus Sicht des AG (AG Hamburg-Barmbek, 811b C 200/12).


Gutachten:

Bagatellgrenze bei 700 EUR erneut bestätigt

Liegen bei einem Haftpflichtschaden die Reparaturkosten über 700 Euro, ist die Bagatellgrenze überschritten. Der Geschädigte darf dann auf Kosten des eintrittspflichtigen Versicherers ein Schadengutachten einholen.

So entschied es das Amtsgericht (AG) München. Schon der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bei einem Schaden in Höhe von etwa 715 EUR keinen Grund gesehen, warum der Geschädigte auf ein Gutachten hätte verzichten sollen. Auf diese Entscheidung bezieht sich das AG München. Sowohl beim BGH als auch beim AG München war das der Bruttobetrag der Reparaturkosten (AG München, 345 C 1626/13; BGH, VI ZR 365/03).

Comments are closed.

Previous Next
Close
Test Caption
Test Description goes like this