Verkehrsrecht Info - 08.2018

1.08.2018
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Umweltzone:

Parken ohne Umweltplakette in der Umweltzone

| Immer wieder spielt in der Rechtsprechung die Frage eine Rolle, ob ein Verstoß gegen Zeichen 270.1 (Umweltzone) vorliegt, wenn mit einem Fahrzeug ohne Umweltplakette in einer Umweltzone geparkt wird. |

Das Amtsgericht Marburg hat das jetzt noch einmal verneint. Begründung des AG: Von einem parkenden Fahrzeug werden gerade keine Partikelemissionen freigesetzt. Daher wird das geschützte Rechtsgut – die Reinheit der Luft – nicht beeinträchtigt. Die Vorschrift des Verkehrszeichens 270.1 müsse restriktiv ausgelegt werden. Sie betrifft nicht (auch) den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr.

Quelle | Amtsgericht Marburg, Beschluss vom 25.2.2018, 52 OWi 2/18, Abruf-Nr. 200992  unterwww.iww.de.


Rotlichtverstoß:

Beim qualifizierten Rotlichtverstoß greift das Regelfahrverbot

| Liegen die Voraussetzungen eines Rotlichtverstoßes vor, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme angeordnet werden soll, ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers auszugehen. Sie ist in diesen Fällen bereits indiziert. |

Hierauf wies das Kammergericht (KG) im Fall eines Autofahrers hin, der wegen eines Rotlichtverstoßes zu einem Monat Fahrverbot verurteilt worden war. Das KG wies die Rechtsbeschwerde des Autofahrers zurück. Es machte deutlich, dass die Gerichte diese Vorbewertung des Verordnungsgebers berücksichtigen müssten. Das diene der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen. Der Tatrichter sei in diesen Fällen gehalten, ein Fahrverbot anzuordnen. Vom Fahrverbot könne nur abgesehen werden, wenn der Erfolgs- oder Handlungsunwert weggefallen sei. Dazu müssten entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat (z.B. atypischer Rotlichtverstoß wegen Ausschlusses einer Gefahrenlage) oder in der Persönlichkeit des Betroffenen (z.B. Augenblicksversagen beim Rotlichtverstoß) offensichtlich gegeben sein. Dazu hatte der Betroffene jedoch nichts vorgetragen.

Quelle | KG, Beschluss vom 17.1.2018, 3 Ws 356/17, Abruf-Nr. 202282 unter www.iww.de.


Unfallschadensregulierung:

Schon nach 6 Wochen und 3.300 km kein Neuwagen mehr

| Ein ca. 6 Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werden. |

Unter Hinweis hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt. Geklagt hatte eine Gesellschaft. Sie verlangte vom beklagten Versicherer weiteren Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. An dem Unfall waren der Porsche Macan der Klägerin und ein Fiat Punto eines Versicherungsnehmers der Beklagten beteiligt. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Beklagte zu 100 Prozent für den Unfallschaden aufzukommen hat. Der von der Klägerin für 92.400 EUR erworbene Porsche hatte zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 3.291 km. Auf der Grundlage eines Schadensgutachtens regulierte die Versicherung den Fahrzeugschaden ausgehend von einem Netto-Wiederbeschaffungswert zum Unfallzeitpunkt in Höhe von ca. 80.250 EUR und einem Netto-Restwert in Höhe von ca. 55.090 EUR mit einem Betrag von ca. 25.160 EUR. Die Klägerin veräußerte das Unfallfahrzeug zu dem im Gutachten ermittelten Netto-Restwert und erwarb einen neuen PKW gleichen Typs zu einem Kaufpreis von ca. 92.800 EUR.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Differenz zwischen dem bei der Regulierung zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert und dem von ihr für den Unfallwagen ausgegebenen Kaufpreis in Höhe von ca. 12.150 EUR als weiteren Schaden ersetzt. Dabei hat sie gemeint, dass sie ihren Schadenersatzanspruch auf Neuwagenbasis abrechnen könne. Der Porsche habe beim Unfall – abzüglich einer Überführungsfahrt – noch keine 3000 km Strecke zurückgelegt. Er sei als hochwertiges Fahrzeug aufgrund der heutigen technischen Entwicklung länger als früher als Neufahrzeug anzusehen. Der Porsche sei beim Unfall in tragenden Teilen erheblich beschädigt worden und gelte auch nach einer fachgerechten Reparatur nicht mehr als neuwertig.

Das sahen Landgericht und OLG jedoch anders und wiesen die Klage ab. Nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung komme ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung in der Regel nur bei einer Fahrleistung von max. 1000 km und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht.

Der vorliegende Fall sei hiervon nicht auszunehmen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren technischen Entwicklung und nach heutiger wirtschaftlicher Verkehrsanschauung sei ein Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 3.300 km gefahren und bereits über sechs Wochen zugelassen gewesen sei, nicht mehr als ein Neuwagen anzusehen, bei dem – im Falle einer erheblichen Beschädigung – ausnahmsweise auch ein „Schmelz der Neuwertigkeit“ eine Abrechnung auf Neuwagenbasis rechtfertige. Das bestätigten die Verhältnisse auf dem Markt von sehr jungen Gebrauchtwagen bzw. Fahrzeugen mit Tageszulassung im hochpreisigen Fahrzeugsegment.

Zu Recht habe die Klägerin im Wege des Schadenersatzes (nur) die Mittel zur Beschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren unfallfreien Fahrzeugs erhalten. Ein Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten für die Anschaffung eines höherwertigen Neufahrzeugs stünden ihr nicht zu.

Quelle | OLG Hamm, Beschlüsse vom 10.4.2018 und 29.5.2018, 9 U 5/18, Abruf-Nr. 202284 unter www.iww.de.


Drogenfahrt:

Für rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit reicht bestimmter Blutwirkstoffbefund noch nicht aus

| Anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autofahrers, der Amphetamine und Cannabis konsumiert hatte. In Frage stand die Fahruntüchtigkeit wegen Drogenkonsums. Die Richter am BGH machten deutlich, dass für diesen Straftatbestand weitere aussagekräftige Beweisanzeichen vorliegen müssten. Diese müssten im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Betroffenen soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern. Der Tatrichter kann auch bei einem Täter, der sich seiner Festnahme durch die Polizei entziehen will, in einer deutlich unsicheren, waghalsigen und fehlerhaften Fahrweise ein Beweisanzeichen für eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit sehen.

Quelle | BGH, Beschluss vom 31.1.2017, 4 StR 597/16, Abruf-Nr. 192273 unter www.iww.de.


Haftungsrecht:

Lackschäden durch abgerissene Antenne in der Waschstraße

| Lässt ein Autowaschstraßenbetreiber ein Fahrzeug in die Waschanlage fahren, obwohl seine Mitarbeiter bemerkt hatten, dass dieses Fahrzeug noch entgegen den allgemeinen Anweisungen vor der Einfahrt in die Waschstraße eine Antenne auf dem Dach hat, so verletzt er damit schuldhaft seine Obhutspflicht gegenüber anderen Waschstrassenbenutzern, wenn deren Fahrzeug durch die abgerissene Antenne beschädigt wird. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Dortmund im Fall eines Autobesitzers. Dessen Fahrzeug war in einer Waschanlage verkratzt worden. Ursache war die Antenne eines Fahrzeugs, das vor ihm in der Anlage gewaschen wurde. Weil die Antenne nicht abmontiert wurde, brach sie beim Waschvorgang ab und verhakte sich in den Waschbürsten. Mehrere nachfolgende Fahrzeuge wurden so beschädigt.

Das Gericht sah die Pflichtwidrigkeit des Waschstraßenbesitzers darin, dass er ein Fahrzeug in die Waschanlage hat fahren lassen, obwohl sein Mitarbeiter bemerkt hatte, dass dieses Fahrzeug noch entgegen den allgemeinen Anweisungen eine Antenne auf dem Dach hatte. Es reiche nicht, dem Fahrer zu sagen, er müsse die Antenne beseitigen. Eine solche Weisung muss auch kontrolliert werden. Nach alledem hatte der Betreiber seinen Geschäftsbetrieb nicht so organisiert, dass die Schädigung von Kunden soweit wie möglich ausgeschlossen war. Dies ist eine Pflichtwidrigkeit für die er einstandspflichtig ist.

Quelle | Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 29.5.2018, 425 C 9258/17, Abruf-Nr. 202283 unter www.iww.de.

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