Verfolgungsfahrt:
Flüchtender Autofahrer haftet auch für beschädigten Streifenwagen
| Kommt es bei einer Verfolgungsfahrt mit einem Polizeifahrzeug zu einem Unfall, haftet der verfolgte Autofahrer auch für einen am Polizeiauto entstandenen Schaden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Fahrweise des Polizeifahrzeugs nicht völlig unangemessen war und sich die Beamten nicht in eine übermäßige Gefahr begeben haben. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil klargestellt. Der Autofahrer wurde zu Schadenersatz in Höhe von rund 15.000 Euro verurteilt. |
Verfolgungsjagd führte zu Schäden am Polizeiauto
Der Autofahrer entzog sich einer Verkehrskontrolle und fuhr mit hoher Geschwindigkeit davon. Daraufhin wurde er von einem Streifenwagen verfolgt. Die Verfolgungsjagd führte von der Autobahn über eine Bundesstraße schließlich auf eine Kreisstraße. Nachdem es dem Flüchtenden kurzzeitig gelungen war, außer Sichtweite der Verfolger zu kommen, fuhr er plötzlich von der Kreisstraße ab, durchbrach eine Leitplanke und kam auf einem Parkplatz zum Stehen. Die Polizeibeamten erkannten jedoch das stehende Fahrzeug und bremsten ebenfalls unvermittelt ab, um den Mann zu stellen und eine weitere Flucht zu Fuß zu verhindern. Dabei geriet der Streifenwagen ins Schlingern und schlug ebenfalls gegen die Leitplanke. Den dadurch entstandenen Schaden an dem Polizeifahrzeug wollte das Land Rheinland-Pfalz von dem Mann ersetzt bekommen.
Schaden wird Autofahrer zugerechnet
Das LG gab der Klage des Landes vollumfänglich statt. Der Schaden an dem Streifenwagen sei dem Fluchtverhalten des Mannes und damit dem Betrieb des Fluchtfahrzeugs zuzurechnen. Die Grenze der Zurechnung läge erst dort, wo sich die Verfolger in gänzlich unangemessener Weise einer Gefahr aussetzten. Hier seien aber sowohl die Verfolgung als auch das harte Bremsmanöver geboten gewesen, nachdem der Flüchtende auf dem Parkplatz entdeckt worden war. Der Polizeibeamte habe deshalb beim Bremsen ein gewisses Risiko eingehen dürfen, um das Ziel zu erreichen, den Flüchtenden zu ergreifen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) in Zweibrücken eingelegt worden.
Quelle | Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 24.5.2023, 1 O 50/22, PM vom 22.6.2023
Geschwindigkeitsverstöße:
Fahrtenbuchauflage kann es auch für den gesamten Fuhrpark geben
| Im Fall mehrerer Geschwindigkeitsverstöße von erheblichem Gewicht kann sich die Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fuhrpark eines Halters erstrecken. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland entschieden. |
Das OVG hat darauf abgestellt, dass die Geschäftsführung der Halterin für keine der der Anordnung der Fahrtenbuchauflage zugrunde gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen die Fahrer bzw. die als Fahrer jedenfalls in Betracht kommenden Mitarbeiter namentlich benannt hat. Dabei waren die Fotos durchweg sehr deutlich.
Das lässt erkennen, dass für die mangelnde Mitwirkung nicht ein etwaig wechselnder Benutzerkreis ausschlaggebend war und eine daraus resultierende Schwierigkeit, den Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt zu ermitteln. Erkennbar ist vielmehr die bereits im Grundsatz fehlende Bereitschaft der Halterin, ihrer Obliegenheit, an der Aufklärung der mit ihren Fahrzeugen begangenen Verkehrsverstöße so weit mitzuwirken, wie ihr das möglich und zumutbar ist.
Quelle | OVG, Beschluss vom 19.4.2023, 1 B 25/23, Abruf-Nr. 235788 unter www.iww.de
Schadenersatz:
Kein Abzug „neu für alt“ bei Brillengläsern
| Müssen bei einem Verkehrsunfall beschädigte Brillengläser durch neue ersetzt werden, ist kein Raum für einen Abzug „neu für alt“. Zwar kann es zutreffen, dass Brillengläser eine gewisse Lebensdauer haben. Dass durch die neuen Gläser allerdings eine spürbare Vermögensmehrung eingetreten ist, kann dennoch nicht angenommen werden. So sieht es das Amtsgericht (AG) Schwandorf. |
Das Argument des AG: Brillengläser werden üblicherweise an das jeweilige Brillengestell angepasst. Auch der Augenabstand wird an den Träger der Brille angepasst. Die Brillengläser können daher schon nicht ohne Weiteres weiterverwendet oder gar weiterverkauft werden, wenn der Brillenträger sich irgendwann für ein neues Gestell entscheidet.
Quelle | AG Schwandorf, Urteil vom 19.4.2023, 2 C 263/22, Abruf-Nr. 235031 unter www.iww.de
Nutzungsausfallentschädigung: Oldtimer:
Zwingend erforderlich für die eigenwirtschaftliche Lebensführung?
| Voraussetzung für die Zuerkennung von Nutzungsausfallentschädigung ist, dass es sich um einen Gegenstand für die eigenwirtschaftliche Lebensführung handelt. Oldtimerfahrzeuge sind aber in der Regel Liebhaberstücke und weisen das grundsätzliche Gepräge von nicht für die eigenwirtschaftliche Lebensführung zwingend notwendigen Gegenständen auf. Das kann im Einzelfall anders sein, nämlich wenn der Geschädigte das historische Fahrzeug als Alltagsfahrzeug nutzt. Das muss der Geschädigte allerdings darlegen und ggf. beweisen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle. |
Subjektive Annehmlichkeiten allein rechtfertigen keinen Nutzungsausfallersatz, der sich als wirtschaftliche Einbuße an objektiven Maßstäben orientieren muss. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 253 BGB) die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen.
Quelle | OLG Celle, Urteil vom 1.3.2023, 14 U 149/22, Abruf-Nr. 234113 unter www.iww.de
Schadensregulierung:
Wenn der Versicherer einen gestellten Unfall vermutet
| Viele Unfälle sind fingiert die Versicherungswirtschaft geht davon aus, dass es sogar jeder siebte Unfall ist. „Opfer“ und Täter kennen sich und verabreden sich zu einem „Unfall“ an einem abgelegenen Ort. Damit der Schaden bei der Versicherung geltend gemacht werden kann, holen sie die Polizei, um der Angelegenheit einen offiziellen Charakter zu geben. Oft ist das Schädigerfahrzeug deutlich größer und schwerer als das des „Opfers“, damit einerseits schon eine leichte Berührung bei niedriger Geschwindigkeit einen deutlichen Schaden hervorruft und andererseits so niemand verletzt wird. Oft sieht es aber auch nur nach einem fingierten Unfall aus so wie in einem aktuellen Fall des Landgerichts (LG) Stuttgart. |
Wirtschaftlicher Totalschaden
Auf dem Parkplatz einer Kleingartenanlage hatte ein SUV-Fahrer beim Rangieren nicht aufpasst und ein älteres Fahrzeug eines Kleingartenkollegen so „erwischt“, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag.
Versicherer muss Manipulation beweisen
Das LG Stuttgart: Der Versicherer muss die behauptete Unfallmanipulation beweisen. Es hob hervor, dass jedes vom Versicherer vorgetragene Merkmal auch eine sinnvolle andere Erklärung haben konnte.
Warum fuhr der Schädiger? Unfall am hellen Tag
Für den konkreten Fall bedeutete dies: Der Kleingarten war einerseits nur 850 Meter vom Wohnort entfernt. Warum ist der Kläger also dorthin gefahren, statt zu laufen? Andererseits: Viele Menschen benutzen sogar für kürzere Strecken ihr Auto.
Ein weiteres Indiz, das gegen einen fingierten Unfall sprach: Der Unfall ereignete sich am hellen Tag. Die Parteien handelten also nicht im Verborgenen. Neutrale Zeugen hätten das Unfallgeschehen jederzeit beobachten können. Außerdem fehlen bei vielen Unfällen neutrale Zeugen sehr zum Leidwesen der Beteiligten.
Polizei herbeigerufen: kein Indiz für einen fingierten Unfall
Weil der SUV ein Leasingfahrzeug war, musste dessen Fahrer sogar die Polizei rufen. Er war hierzu vertraglich verpflichtet.
Größe und Gewicht des Autos
Ein beinahe 5 Meter langer und über 2 Tonnen schwerer SUV ist ein beliebtes Kfz-Modell, keine Rarität. Ein solches Auto führt aber bei hier vorliegenden beengten Verhältnissen auf einem Parkplatz zu Rangierfehler-Risiken. Diese hatten sich realisiert.
Für den Geschädigten heißt es hier „Ende gut, alles gut“
Am Ende musste der Versicherer zahlen. Die Einwände des Versicherers prallten am Gericht ab.
Quelle | LG Stuttgart, Urteil vom 12.9.2022, 16 O 35/22, Abruf-Nr. 234167 unter www.iww.de