Haftungsrecht:
Aufsichtspflicht bei einem Fahrrad fahrenden Sechsjährigen
Wenn ein normal entwickeltes Kind im Alter von sechs Jahren auf dem zum Haus gehörenden Hof und auf dem Gehweg vor dem Haus Fahrrad fährt, muss es nicht ununterbrochen beaufsichtigt werden. Kommt es vom Gehweg ab und auf den Radweg, wo es mit einem anderen Radfahrer kollidiert, haften die Eltern nicht wegen Verstoßes gegen ihre Aufsichtspflicht.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Weil Kinder unter sieben Jahren für gar nichts haften, komme ein Geschädigter nur mit einem Anspruch gegen die Eltern weiter. Der setze aber einen Aufsichtspflichtverstoß voraus. Kinder müssten lernen, nach und nach auch ohne die „lange Leine“ der Eltern klarzukommen. Das setze Beaufsichtigungslücken quasi voraus. Wenn die Eltern dem Kind die Gefahren des Fahrradfahrens ausreichend nahegebracht haben, dürfe es in übersichtlichen Situationen auch alleine Fahrrad fahren. Wenn es dabei einen Schaden – gegebenenfalls auch an einem Auto – anrichte, hafte dafür niemand.
Wichtig: Das Argument, das Kind sei offensichtlich nicht ausreichend belehrt worden, denn sonst wäre der Unfall ja nicht passiert, zählt nicht. Jeder der „üblichen“ Unfallverursacher war schließlich auch in der Fahrschule (OLG Hamm, 9 U 202/12).
Unfallregulierung:
Mietwagen für Kleingewerbetreibenden mit geringem Gewinn
Ist bei einem Kleingewerbetreibenden der täglich erwirtschaftete Gewinn niedriger als die Mietwagenkosten, darf er zur Aufrechterhaltung seines Betriebs trotzdem einen Mietwagen nehmen, wenn sein Firmenfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden ist.
So entschied es das Landgericht (LG) Gera und liegt damit auf einer Linie mit der BGH-Rechtsprechung. Es müsse eine Gesamtschau angestellt werden, welche Nachteile dem Geschädigten insgesamt entstünden, wenn er seine Kunden nicht bediene. Isoliert die Mietwagenkosten anzusehen und darauf zu verweisen, dass ein Anspruch auf Erstattung des entgangenen Gewinns für den Schädiger günstiger gewesen wäre, treffe nicht den Kern. Denn durch Unzuverlässigkeit könne man auch Kunden verlieren (LG Gera, 1 S 284/11).
Schadenhöhe:
Gutachten unter – Rechnung aber über 130 Prozent
Liegt die Prognose der Schadenhöhe im Schadengutachten, das der Geschädigte selbst eingeholt hat, unter dem 1,3-fachen des Wiederbeschaffungswerts, die Rechnung aber darüber, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer auf der Grundlage der Reparaturrechnung abrechnen.
Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Schwäbisch-Gmünd hin. Grund ist, dass der Schädiger das Prognoserisiko trage. Das sei gängige Rechtsprechung, die den Grundlinien des Bundesgerichtshofs zum Prognoserisiko folge. Der Geschädigte dürfe sich grundsätzlich auf das Schadengutachten verlassen. Es sei ja gerade die Existenzberechtigung des Anspruchs auf ein Schadengutachten, dass der Geschädigte die Dinge nicht selbst beurteilen könne (AG Schwäbisch-Gmünd, 4 C 1029/12).
Hinweis: Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass der Geschädigte sich auf das Gutachten verlassen darf, gilt, wenn der Geschädigte die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens selbst verursacht hat. Beispiel: durch Verschweigen von Alt- oder Vorschäden oder eines nach unten hin manipulierten Kilometerstands.
Fahrverbot:
Teilnahme an einem illegalen Autorennen
Die Teilnahme an einem illegalen Autorennen „kostet“ einen 24-jährigen Auszubildenden aus Dortmund eine Geldbuße von 400 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot.
Diese Sanktion hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen. Dieser hatte sich an einem Abend an einem illegalen Autorennen beteiligt. Zusammen mit mindestens drei weiteren Fahrzeugen fuhr er in einem bestimmten Gebiet mit einem BMW mehrfach im Kreis, wobei die Fahrzeuge stark beschleunigten. Dies konnte von mehreren Zeugen beobachtet werden. Im Bußgeldverfahren hat der Betroffene seine Teilnahme an einem Autorennen bestritten und erklärt, er habe sich mit zwei Fahrern der anderen Fahrzeuge nur getroffen, um sich „getunte“ Pkw anzusehen.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen aufgrund von Zeugenaussagen wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen zu der in der Bußgeldkatalogverordnung für Verstöße dieser Art vorgesehenen Regelbuße verurteilt. Das OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das angefochtene Urteil lasse keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Das vom Amtsgericht festgestellte Fahrverhalten sei ein verbotenes Rennen im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Der Betroffene sei in einer Gruppe von mehreren Fahrzeugen zwei- bis viermal im Kreis gefahren, die Fahrzeuge hätten stark beschleunigt, seien hohe Geschwindigkeiten gefahren, ohne dass es zu Überholmanövern gekommen sei. Dass es den beteiligten Fahrern auch um das für ein Rennen maßgebliche Ermitteln eines Siegers gegangen sei, ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils. Der Betroffene selbst habe nicht vorgetragen, die Beteiligten hätten die beschriebene Fahrweise lediglich „aus Vergnügen“ an den Tag gelegt. Einer vorherigen Absprache aller Beteiligten zu einem Rennen bedürfe es nicht. Die vom Amtsgericht angeordneten Rechtsfolgen entsprächen der Sach- und Rechtslage. Gründe, von der Regelbuße nach dem Bußgeldkatalog abzusehen, habe das Amtsgericht zu Recht nicht festgestellt (OLG Hamm, 1 RBs 24/13).
Kfz-Zulassung:
Auch Oldtimer brauchen Euro-Kennzeichen
Auch Oldtimer müssen mit einem Euro-Kennzeichen ausgestattet sein, wenn sie nach 1997 umgemeldet oder wieder in Betrieb genommen werden.
Das folgt aus zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (VG) Minden. Die Richter wiesen damit die Klagen von zwei Oldtimer-Besitzern ab, die gegen die Zuteilung von Kennzeichen mit Euro-Feld geklagt hatten. Beiden waren aus nicht mehr zu klärenden Umständen in den Jahren 2007 und 2011 Kennzeichen zugeteilt worden, die zwar die H-Kennzeichnung, aber nicht das seit 1997 verbindliche Euro-Feld aufwiesen. Der beklagte Kreis hatte die Einziehung dieser Kennzeichen angeordnet. Hiergegen wandten sich die Kläger, weil sie der Auffassung sind, durch das Euro-Kennzeichen werde das historische Erscheinungsbild der liebevoll restaurierten Fahrzeuge beeinträchtigt.
Dem folgte das Gericht nicht. Das ästhetische Empfinden der Fahrzeughalter sei nicht ausschlaggebend. Das Aussehen der Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr sei vielmehr einheitlich vorgeschrieben. Ausnahmen aus optischen Erwägungen seien nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Anderenfalls müssten je nach Alter der Fahrzeuge die verschiedensten – heute nicht mehr gültigen – historischen Kennzeichen vergeben werden. Die Interessen der Halter seien dadurch gewahrt, dass der Kreis die Kosten der Umrüstung übernehme (VG Minden, 2 K 2930/12 und 2 K 2931/12).