Verkehrsrecht Info - 10.2014

Überholverbot:

Keine Erkundigungspflicht nach Fahrerwechsel

Der Bei- oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf Verkehrsschilder zu achten. Nach einem Fahrerwechsel muss er sich regelmäßig nicht nach einem durch eine vorherige Beschilderung angeordnetem Überholverbot erkundigen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Mannes entschieden, der in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Pkw mitfuhr. Auf dem Rücksitz befand sich das Kind. Als dieses unruhig wurde, übernahm der Mann das Steuer, damit seine Frau das Kind beruhigen konnte. Ungeachtet eines zuvor angeordneten Überholverbots überholte er sodann einen weiteren Pkw. Deswegen verurteilte ihn das Amtsgericht wegen der fahrlässigen Nichtbeachtung des Überholverbots zu einer Geldbuße von 87,50 EUR. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, dass sich der Mann vor Fahrtantritt bei seiner Ehefrau nach den geltenden Verkehrsregelungen hätte erkundigen müssen.

Das sahen die Richter am OLG jedoch anders. Sie hoben das Urteil auf und verwiesen den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Als Bei- oder Mitfahrer in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Fahrzeug sei der Mann nicht verpflichtet gewesen, auf die Verkehrszeichen zu achten. Zu diesem Zeitpunkt sei er kein Verkehrsteilnehmer gewesen. Ein besonders gelagerter Fall, bei dem etwa ein Fahrzeughalter als Beifahrer sein Fahrzeug einer fahruntüchtigen Person überlassen habe und deswegen auch für dessen Fahrweise mitverantwortlich sei, liege nicht vor. Zum Zeitpunkt des Fahrerwechsels sei das Überholverbotsschild für den Mann als Fahrer nicht mehr sichtbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich auch nicht bei seiner Ehefrau nach etwaig bestehenden besonderen Verkehrsregelungen erkundigen müssen. Für eine solche Verpflichtung gebe es keine Rechtsgrundlage. Würde man eine solche verlangen, gebe es zudem keine Gewähr für die Richtigkeit einer erhaltenen Auskunft. Wenn diese falsch sei und den Fahrzeugführer entlasten könne, bestehe die Gefahr, dass er im Vertrauen auf die Auskunft die im Verkehr gewünschte gesteigerte Aufmerksamkeit vermissen lasse.

Hinweis: Anders sehe es jedoch aus, wenn der Betroffene die das Überholverbot anordnende Beschilderung hätte kennen müssen. Das sei z.B. der Fall, weil er die Straße zuvor schon häufiger oder gar regelmäßig befahren habe. Das muss das Amtsgericht nun klären (OLG Hamm, 1 RBs 89/14).


Autokauf:

Keine Vollkaskoversicherung für Gebrauchtwagenvermittlung aus Gefälligkeit

Übernimmt ein Autohaus aus bloßer Gefälligkeit die Vermittlung eines Gebrauchtfahrzeugs, kann der Auftraggeber nicht den Abschluss einer Vollkaskoversicherung auf Kosten des Vermittlers erwarten.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem aktuellen Fall. Allerdings könne nach Ansicht der Richter eine Pflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung gegebenenfalls bestehen, wenn ein Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen Entgelt (Provision) damit beauftragt, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen. Bei einer aus bloßer Gefälligkeit übernommenen Vermittlung eines Gebrauchtfahrzeugs durch ein Autohaus gelte jedoch, dass der Auftraggeber den Abschluss einer Vollkaskoversicherung auf Kosten des Vermittlers gerade nicht erwarte. Die Überwälzung der Versicherungspflicht auf den unentgeltlich tätigen Vermittler wäre unbillig und widerspräche dem Grundgedanken des Auftragsrechts (OLG Hamm, 7 U 77/13).


Unfallschaden:

Erstattung der Kosten für farbangleichende Einlackierung

Sind im Gutachten zur Vermeidung von Farbabweichungen in Übereinstimmung mit den Herstellervorgaben Kosten für eine Einlackierung angrenzender Teile vorgesehen, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese Kosten erstatten

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Dortmund. Die Kosten der Beilackierung von Karosserieteilen seien nach Ansicht des Gerichts dann ersatzfähig, wenn diese technisch notwendig ist. In diesem Falle handele es sich bei diesen Kosten um einen Teil des Reparaturaufwands, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist. Im vorliegenden Fall war von der technischen Notwendigkeit auszugehen. Der Sachverständige hatte die Beilackierung in seinem Gutachten explizit ausgewiesen. Er hatte hierzu vermerkt, dass davon auszugehen sei, dass ohne Durchführung einer Lackangleichung deutliche und augenscheinlich leicht erkennbare Farbunterschiede zu den angrenzenden Bauteilen erkennbar bleiben (AG Dortmund, 436 C 1027/13).


Ausfallschaden:

Werkstatt bestellt Ersatzteile erst nach Gutachteneingang

Wartet die Werkstatt ohne Absprache mit dem Geschädigten den Eingang des Gutachtens ab, bevor sie die Ersatzteile bestellt, obwohl der Reparaturauftrag längst vorliegt, geht diese Verzögerung nicht zulasten des Geschädigten. Denn das Werkstattrisiko trägt auch in diesem Fall der Schädiger.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Landshut. An dem unfallbeschädigten Fahrzeug lag ein klarer Reparaturschaden vor. Der Geschädigte hatte den Reparaturauftrag sofort erteilt. Die Werkstatt hat aber erst den Eingang des Schadengutachtens abgewartet, bevor sie die Ersatzteile bestellt hat. Und das Gutachten hatte fünf Tage auf sich warten lassen. Der Versicherer meinte, die Teile hätten auch ohne das Gutachten bestellt werden können, also seien einige Tage Mietwagen nicht zu erstatten. Damit konnte er sich aber nicht durchsetzen (AG Landshut, 10 C 1632/13).


Sachverständigenhonorar:

Schadengutachten plus zwei Kopien sind zu erstatten

Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Schadengutachten zuzüglich zweier Kopien.

So entschied es das Amtsgericht München. Es machte deutlich, dass der Geschädigte alle drei Exemplare benötigt. Eins für sich, ein Exemplar für seinen Rechtsanwalt und ein Exemplar, dass er an den Versicherer sendet. Der Versuch der Versicherung, die Kosten für die vom Schadengutachter mitgelieferten Zweitfertigungen nicht zu erstatten, hat damit nicht gefruchtet (AG München, 335 C 2231/14).

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