Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Info - 03.2021

4.03.2021
|
Registermodernisierungsgesetz: Neu:

Steuernummer wird Bürgeridentifikationsnummer

| Um Verwaltungsabläufe zu vereinfachen und Doppelangaben zu verhindern, hat der Bundestag mit dem Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) jetzt beschlossen, dass bei rund 50 Stellen die Steuer-Identifikationsnummer gespeichert und die Personenstammdaten so direkt ausgetauscht werden können. |

Ziel dieser Regelung ist, dass die Basisdaten einer natürlichen Person von einer verantwortlichen Stelle auf Inkonsistenzen geprüft, verlässlich gepflegt, aktualisiert und bereitgestellt werden. Hierzu soll auf die vorhandenen Strukturen der Steuer-Identifikationsnummer aufgesetzt und diese um die für ein registerübergreifendes Identitätsmanagement notwendigen Elemente ergänzt werden.

Gespeichert werden

  • Identifikationsnummer
  • Familienname
  • frühere Namen
  • Vornamen
  • ggf. vorhandener Doktorgrad
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht
  • Staatsangehörigkeit
  • gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, der Tag des Ein- und Auszugs
  • sowie ggf. Sterbetag

Beachten Sie | Die Einführung der Bürgeridentifikationsnummer wird von verschiedenen Seiten kontrovers diskutiert.

Quelle | Deutscher Bundestag, BT-Drucksache 19/24226 und 19/26247 vom 27.1.2021


Betriebliche Altersversorgung:

Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

| Der Erwerber eines Betriebs(teils) in der Insolvenz haftet für Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur zeitanteilig für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit. Für die Leistungen, die auf Zeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, haftet er auch dann nicht, wenn für diesen Teil der Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung nicht vollständig eintritt. So sagt es jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG). |

Den beiden Klägern sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung berechnet sich ihre Betriebsrente nach der Anzahl der Dienstjahre und dem zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausscheiden erzielten Gehalt. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde am 1.3.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im April 2009 ging der Betrieb auf die Beklagte über.

Einer der Kläger erhält seit August 2015 von der Beklagten eine Betriebsrente von. ca. 145 Euro und vom PSV eine Altersrente von ca. 817 Euro. Bei der Berechnung legte die Beklagte zwar die Versorgungsordnung einschließlich des zum maßgeblichen Stichtag vor dem Versorgungsfall bezogenen höheren Gehalts zugrunde, ließ aber den Anteil an der Betriebsrente außer Betracht, der vor der Insolvenz erdient war. Der PSV setzte dagegen wie im Betriebsrentengesetz vorgesehen das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebliche niedrigere Gehalt des Klägers an. Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, ihm eine höhere Betriebsrente zu gewähren. Diese müsse sich nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung auf der Basis des höheren Gehalts unter bloßem Abzug des Betrags errechnen, den er vom PSV erhalte. Der andere Kläger verfügte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht über eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft. Daher steht ihm bei Eintritt eines Versorgungsfalls nach dem Betriebsrentengesetz kein Anspruch gegen den PSV zu. Er hält die Beklagte für verpflichtet, ihm künftig eine Betriebsrente in voller Höhe zu gewähren. Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen.

Die Revisionen der Kläger hatten vor dem BAG keinen Erfolg. Ein Betriebserwerber hafte in der Insolvenz nicht für Betriebsrentenanwartschaften, die für die Zeit vor Insolvenzeröffnung entstanden sind. Diese Rechtsprechung sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Voraussetzung sei allerdings, dass ein unionsrechtlich gebotener Mindestschutz gewährt wird. Dies werde in der Bundesrepublik Deutschland durch einen unmittelbar aus dem Unionsrecht folgenden und gegen den PSV gerichteten Anspruch gewährleistet. Eine Haftung des Erwerbers scheidet deshalb aus.

Quelle | BAG, Urteil vom 26.1.2021, 3 AZR 139/17, PM Nr. 2/21


Corona-Pandemie:

Steuerentlastungen zur Krisenbewältigung: Koalition legt Gesetzentwurf vor

| Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben die im Koalitionsausschuss vereinbarten Steuerentlastungen zur Bewältigung der Corona-Krise als Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Die Maßnahmen sollen Familien, Gaststätten sowie verlustmachenden Gewerbebetrieben zugute kommen. |

Familien

Familien sollen 2021 erneut, wie schon 2020, einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind bekommen. Dieser wird im Monat Mai 2021 ausgezahlt. Für Kinder, für die zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt im Jahr 2021 Anspruch auf Kindergeld besteht, wird der Kinderbonus gegebenenfalls später ausgezahlt.

Gaststätten

Für Gaststätten soll der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen über den 30.6.2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert werden. Bei Getränken bleibt es beim regulären Steuersatz.

Unternehmen und Selbstständige

Für Unternehmen und Selbstständige schließlich soll der mögliche steuerliche Verlustrücktrag auf zehn Millionen Euro angehoben werden, bei Zusammenveranlagung auf zwanzig Millionen Euro. Dies soll für die Jahre 2020 und 2021 gelten und auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

Quelle | Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf vom 9.2.2021, BT-Drucksache 19/26544, Abruf-Nr. 220434 unter www.iww.de; Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Fragen und Antworten zum Kinderbonus 2021, Stand 17.2.2021


FAQ der Finanzverwaltung:

Kostenübernahme für Corona-Tests ist kein Arbeitslohn

| Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von COVID-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests), ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist also kein Arbeitslohn. Diese positive Sichtweise vertritt die Finanzverwaltung in ihrem Fragen-Antworten-Katalog „Corona“ (Steuern) mit Stand vom 3.2.2021. |

Darüber hinaus nimmt die Finanzverwaltung in ihrem 36seitigen Dokument Stellung zu zahlreichen Aspekten der steuerlichen Erleichterungen, die dazu dienen, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten.

Dies umfasst u. a. Fragenkomplexe zu

  • allgemeinen verfahrensrechtlichen Fragen zu den Steuererleichterungen
  • Möglichkeiten von Steuerstundung und -erlassen
  • Informationen zum Bereich Lohnsteuer (u. a. bei Kurzarbeit)
  • Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro
  • Leistungen aus Corona-Hilfsprogrammen

Quelle | FAQ „Corona“ (Steuern) der Finanzverwaltung, Stand 3.2.2021, im Download-Bereich der Finanzverwaltung abrufbar unter www.iww.de/s4579


Umsatzsteuerzahler: Corona-Pandemie:

Herabsetzung der Sondervorauszahlung 2021 auf null Euro

| Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2021 kann auf Antrag teilweise oder vollständig (d. h. auf 0 Euro) herabgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag bis zum 31.3.2021 beim Finanzamt eingeht und der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweist, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Darauf haben sich Bund und Länder verständigt, wie aus einer Presseinformation des Ministeriums der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg (MdFE) hervorgeht. |

Wie schon im vergangenen Jahr wird auch in diesem Jahr auf Antrag beim zuständigen Finanzamt auf die Sondervorauszahlung verzichtet. Die Dauerfristverlängerung wird gleichwohl gewährt. Die Gewährung der Dauerfristverlängerung ist gewöhnlich von der Leistung einer Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr abhängig und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet.

Mit einer Dauerfristverlängerung kann die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später eingereicht werden. Auch die Zahlungsfrist verlängert sich entsprechend.

Quelle | MdFE, PM Nr. 2/2021 vom 22.1.2021: „Unternehmen können von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 befreit werden“

Comments are closed.

Previous Next
Close
Test Caption
Test Description goes like this