Verrechnungspreise:
Betriebsprüfungen: Transaktionsmatrix ist vorzulegen
| Mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden die Aufzeichnungspflichten für Verrechnungspreiszwecke in der Abgabenordnung (hier: § 90 Abs. 3 und Abs. 4 AO) angepasst. Ein neuer Bestandteil ist die Transaktionsmatrix. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu nun Stellung bezogen. |
Transaktionsmatrix: Tabelle mit vorgegebenen Elementen
Die Transaktionsmatrix ist eine tabellarische Übersicht, die relevante Informationen zu grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen mit nahestehenden Personen und Betriebsstätten enthält.
Das BMF führt auf, was in der Transaktionsmatrix anzugeben ist:
- Gegenstand und Art der Geschäftsvorfälle (z. B. Warenlieferung und Dauersachverhalt),
- an den Geschäftsvorfällen Beteiligte unter Kennzeichnung von Leistungsempfänger und Leistungserbringer,
- Volumen und Entgelt (in EUR) der Geschäftsvorfälle (z. B. Darlehensvolumen und Zins oder Entgelt für eine Warenlieferung oder Dienstleistung),
- vertragliche Grundlage (Benennung der Vertragsunterlage),
- angewandte Verrechnungspreismethode (z. B. Kostenaufschlagsmethode oder Preisvergleichsmethode),
- betroffene Steuerhoheitsgebiete und
- Angabe, ob Geschäftsvorfälle nicht der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheitsgebiet unterliegen.
Zudem sind dem Schreiben als Anlage zwei Beispiele für eine Transaktionsmatrix angefügt. Abweichungen durch den Steuerpflichtigen sind nur unter den im Schreiben genannten (zeitlichen) Voraussetzungen zulässig.
Vorgaben ab 2025
Bei einer Außenprüfung sind ab 2025 (ohne gesondertes Verlangen) innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen: die Stammdokumentation bei Überschreiten der Größenklassen, Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle und die Transaktionsmatrix.
Transaktionsmatrix auch für Vorjahreszeiträume
Da eine Prüfungsanordnung, die im Jahr 2025 ergeht, i. d. R. auch Prüfungszeiträume vor 2025 umfasst, muss eine Transaktionsmatrix in diesen Fällen auch für die Vorjahre erstellt werden. Die 30-Tage-Frist gilt für ein im Jahr 2025 gestelltes Vorlageverlangen hinsichtlich der Transaktionsmatrix, auch wenn die Prüfungsanordnung vor 2025 ergangen ist.
Beachten Sie | Werden keine ertragsteuerlichen Auslandssachverhalte geprüft, sind die o. g. Unterlagen nur auf gesondertes Verlangen vorzulegen.
Quelle | BMF, Schreiben vom 2.4.2025, IV B 3 – S 0225/00019/004/009, Abruf-Nr. 247745 unter www.iww.de
Mobilfunklizenzen:
Verfahrensbeschleunigung: Öffentliche Zustellung einer Klage gegen Unternehmen aus China
| In einem Verfahren vor dem Landgericht (LG) Frankfurt a. M. klagte ein Hersteller u.a. von Mobilfunkgeräten mit Niederlassung in Deutschland gegen ein in der Volksrepublik China ansässiges Unternehmen. Die chinesische Beklagte ist Inhaberin von Patenten, die für mehrere Mobilfunkstandards essenziell sind. Sie hat sich dazu verpflichtet, Lizenzen für diese Patente zu fairen Bedingungen zu erteilen. Die Klägerin wollte mit ihrer Klage erreichen, dass die chinesische Beklagte ihr Mobilfunklizenzen zu bestimmten Konditionen gewährt. |
Beschleunigung des Verfahrens
Zur Durchführung des Verfahrens bedarf es zunächst der förmlichen Zustellung der Klageschrift. Grundsätzlich wäre die Zustellung im Wege der Rechtshilfe unter Beteiligung chinesischer Stellen am Sitz der Beklagten in der Volksrepublik China vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann nach der Zivilprozessordnung (ZPO) jedoch davon abgesehen werden und das Gericht eine öffentliche Zustellung anordnen, etwa wenn die Zustellung im Ausland keinen Erfolg verspricht. Das hat das LG hier für die Zustellung in der Volksrepublik China angenommen. Es hat eine öffentliche Zustellung bewilligt.
Das LG: Das Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordert, dass dieser in angemessener Zeit zu erlangen ist. Keinen Erfolg verspricht die Zustellung daher, wenn die Durchführung einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei billigerweise nicht zugemutet werden kann. Für die Entscheidung der Frage, ob die Dauer einer Zustellung im Wege der Rechtshilfe nicht mehr zumutbar ist, bedarf es einer Abwägung der beiderseitigen Interessen.
Der übliche Weg dauert zu lange
Die Klägerin, so das LG, habe dargelegt, dass die Auslandszustellung in der Volksrepublik China nicht stets gelingt und auch dann einen Zeitraum von deutlich mehr als einem Jahr in Anspruch nimmt. Nach der Erfahrung anderer deutscher Gerichte, die sich mit der Erfahrung der Kammer deckt, nimmt die Zustellung in der Volksrepublik China einen erheblichen Zeitraum in Anspruch. Bei dieser Sachlage überwiegen die Interessen der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz die Interessen der Beklagten im Hinblick auf die Gefährdung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Das LG hat der Klägerin allerdings aufgegeben, die Beklagte auf nicht-förmlichem Weg zu informieren, dass hier in Deutschland die öffentliche Zustellung der Klage erfolgt.
Quelle | LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.1.2025, 2-06 O 426/24, PM vom 7.2.2025
Heilmittelwerbegesetz:
Online-Apotheke darf „Abnehmspritze“ nicht bewerben
| Das Landgericht (LG) München I hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass einem Online-Apotheken-Anbieter die Bewerbung der sog. „Abnehmspritze“ gegenüber Endverbrauchern in ihrer konkreten Form untersagt ist. |
Fragebogen ausfüllen, Medikament bekommen?
Eine Apothekenkammer wendete sich in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dagegen, dass eine in den Niederlanden ansässige Online-Apotheke gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland für Fernbehandlungen mit dem Ziel der Verschreibung von Arzneimitteln zur Gewichtsreduktion/Adipositas wirbt, wobei die Behandlung lediglich in der ärztlichen Überprüfung eines durch den Nutzer auf einer Plattform ausgefüllten Fragebogens besteht. Für die Verschreibung des Medikaments durch die beklagte Online-Apotheke ist hierbei nach der Werbung zur Bestellung lediglich das Ausfüllen eines Fragebogens erforderlich, welcher nach Vortrag der Antragsgegnerin sodann von einem (nicht in Deutschland ansässigen) Arzt vor der Verschreibung überprüft wird.
Zulässige Fernbehandlung?
Die beklagte Apotheke hatte gegen ein Verbot eingewandt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verspätet sei. Die Antragsstellerin kenne das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin bereits aus einem anderen Verfahren, dessen Gegenstand Medikamente zur Behandlung erektiler Dysfunktion waren. Beworben und umschrieben werde außerdem lediglich eine „Gewichtsverlustbehandlung“; dies lasse keinen zwingenden Schluss auf die Abnehmspritze zu. Dies sei zulässig und verstoße nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das Ausfüllen eines Fragebogens, der dann von einem Arzt überprüft werde, sei auch eine zulässige Fernbehandlung unter Verwendung von Kommunikationsmedien, bei der ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem Patienten nicht erforderlich sei.
Landgericht: kein allgemein anerkannter fachlicher Standard
Dem folgte das LG nicht: Die Fernbehandlung von Adipositas mittels Ausfüllens eines Fragebogens entspreche nicht allgemein anerkannten fachlichen Standards. Vielmehr sei vor der Verschreibung einer Abnehmspritze ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen erforderlich. Dies ergebe sich bereits aus den „Warnhinweisen“, die die beklagte Apotheke dem Gericht selbst vorgelegt habe: In diesen werde auf zahlreiche Nebenwirkungen, wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Magenschmerzen, Hypoglykämie (bei Patienten mit Typ-2-Diabetes) und Schwindel, auf das Risiko der Unterzuckerung und darauf hingewiesen, dass die Behandlung eingestellt werden sollte, wenn man in drei Monaten nach Behandlungsbeginn nicht mindestens 5 % seines Körpergewichts verliere.
Darüber hinaus werde in den von der Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen ausgeführt, dass eine regelmäßige Nachsorge und Überwachung während einer Gewichtsreduktion unbedingt erforderlich sei. Gerade diese, von der beklagten Apotheke selbst für erforderlich gehaltene regelmäßige Nachsorge erfordere aber zwingend einen persönlichen ärztlichen Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen, welcher weder von der beklagten Apotheke noch von den verschreibenden Ärzten schon aufgrund der räumlichen Distanz geleistet werden könne.
Hinzu komme, dass ausweislich der Patientenleitlinie zur Diagnose und Behandlung der Adipositas der deutschen Adipositasgesellschaft zahlreiche Untersuchungen, u. a. des Bluts und des Urins, nötig seien, um Adipositas zu diagnostizieren und zu behandeln. Dies könne daher gerade nicht im Wege der Fernbehandlung erfolgen.
Werbung für den Absatz von Medikamenten
Es handele sich bei der Werbung der Beklagten ferner nicht um die Werbung für eine Behandlung als solche, wie diese vorgetragen habe, sondern um die Werbung für den Absatz von Medikamenten. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Werbung. Um welche Gruppe von Präparaten es sich hierbei handele, wüssten die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehörten, bereits deshalb, weil „die Abnahmespritze“ in jüngster Zeit starke mediale Aufmerksamkeit erfahren habe.
Quelle | LG München I, Beschluss vom 3.3.2025, 4 HK O 15458/24, PM 3/25