Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Info - 09.2022

3.09.2022
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Fluggastkontrollen:

Sicherungspflichten am Flughafen

| Nicht die Bundespolizei, sondern die Flughafen Düsseldorf GmbH als Betreiberin des Flughafens Düsseldorf muss an den Fluggastkontrollstellen die Kontrollspuren, die während der Sicherheitskontrolle nicht genutzt werden, durch baulich-technische Maßnahmen sichern, um ein Umgehen der Kontrolle zu verhindern. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Düsseldorf entschieden. |

Das war geschehen

Der Flughafen Düsseldorf verfügt über mehrere Fluggastkontrollstellen. Dort werden die Fluggäste vor Betreten der sog. Luftseite des Flughafens, die besonderen Sicherheitsanforderungen unterliegt, von der Bundespolizei bzw. von einem damit betrauten Sicherheitsdienst einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Von den dafür zur Verfügung stehenden Kontrollspuren werden während der Kontrolle nicht stets alle genutzt. Bislang werden die nicht genutzten Kontrollspuren während der Kontrolle lediglich durch Absperrbänder geschlossen. Das Verkehrsministerium NRW hat der Betreiberin des Flughafens deshalb aufgegeben, baulich-technische Vorkehrungen zu treffen, die ein Umgehen der Sicherheitskontrolle an den nicht genutzten Kontrollspuren verhindern. Bis zur endgültigen Mängelbehebung hat es zudem eine personelle Sicherung durch den Flughafen angeordnet. Die dagegen gerichtete Klage der Flughafenbetreiberin hat das OVG abgewiesen.

Flughafenbetreiber in der Pflicht

Begründung: Der Bundespolizei obliegt es nach der Aufgabenverteilung im Luftsicherheitsgesetz zwar insbesondere, die Fluggäste vor dem Betreten der Luftseite des Flughafens zu kontrollieren. Zu diesem Kontrollvorgang gehört es jedoch nicht, während der Sicherheitskontrolle nicht genutzte Kontrollspuren durch baulich-technische Maßnahmen zu sichern. Dies ist vielmehr Bestandteil der Eigensicherungspflichten, die dem Flughafenbetreiber zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gesetzlich auferlegt sind. Nach dem Luftsicherheitsgesetz besteht für den Flughafenbetreiber eine umfassende Verpflichtung, die Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen entsprechend den Sicherheitserfordernissen zu erstellen und zu gestalten.

Flughafen Düsseldorf: Handlungsbedarf

Ein Defizit in dieser Hinsicht besteht am Flughafen Düsseldorf darin, dass bislang keine baulich-technischen Maßnahmen getroffen worden sind, die ein Umgehen der Sicherheitskontrolle an den nicht genutzten Kontrollspuren verhindern. Zu der umfassenden Verpflichtung zur Bereitstellung der baulich-technischen Sicherheitsinfrastruktur tritt die Eigensicherungspflicht des Flughafenbetreibers nach einer weiteren Regelung im Luftsicherheitsgesetz hinzu, die ausdrücklich bestimmt, dass der Flughafenbetreiber die Luftseite vor einem unberechtigten Zugang sichern muss.

Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entscheidet.

Quelle | OVG Düsseldorf, Urteil vom 6.4.2022, 20 D 7/20.AK, PM vom 6.4.2022


Schadenersatz:

Daten ohne Einwilligung an Abrechnungszentrum weitergegeben

| Die Weitergabe von Namen und Adresse eines Patienten ohne dessen Einwilligung an ein Abrechnungszentrum verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung (hier: Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 DS-GVO). Infolgedessen ist ein Schadenersatzanspruch nach der DS-GVO in Höhe von 1.500 Euro angemessen und ausreichend, sagt das Amtsgericht (AG) Pforzheim. |

Das AG hatte dabei berücksichtigt, dass sich der von der Arztpraxis begangene Verstoß nicht als besonders schwerwiegend darstellt, insbesondere keinerlei Anhaltspunkte für ein systematisches Vorgehen oder gar eine Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht erkennen lassen. Andererseits so das Gericht sieht das Gesetz einen Ausschluss vermeintlicher Bagatellschäden nicht vor. Vielmehr sei der Schadensbegriff der DS-GVO weit auszulegen und, da es sich um einen europarechtlichen Anspruch handele, nicht mit den bisher in Deutschland üblichen Beträgen für einen immateriellen Schadenersatz zu vergleichen. Um die geforderte Abschreckung zu erreichen, müsse der zuzusprechende Schadenersatz über einen rein symbolischen Betrag hinausgehen.

Quelle | AG Pforzheim, Urteil vom 27.1.2022, C 381/21


Obliegenheitspflichten:

Makler müssen auf die Bonität von Kaufinteressenten achten

| Makler müssen im Rahmen ihrer Pflichten ihre Kunden auch über die relevanten Eigenschaften des potenziellen Vertragspartners aufklären. Haben sie Zweifel an der Bonität eines Kaufinteressenten, müssen sie den Verkäufer darüber informieren. Das stellte nun das Landgericht (LG) Frankenthal klar. |

Makler dürfen keine falschen Tatsachen äußern oder weitergeben, dem Auftraggeber keine Angebote von Interessenten verheimlichen oder potenzielle Kunden durch falsche Aussagen abschrecken. Wie das LG nun klargestellt hat, müssen sie dem Auftraggeber darüber hinaus aber auch im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht solche Umstände mitteilen, die ggf. einem Vertragsschluss entgegenstehen und ihrem Wunsch zuwiderlaufen, die Provision zu erlangen. Verstoßen Makler gegen diese Grundsätze, machen sie sich schadenersatzpflichtig.

Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 7.5.0221, 1 O 40/20, Abruf-Nr. 229604 www.iww.de


Auflösung einer GmbH:

Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung

| Werden im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 17 EStG) verkauft, führt dies zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Wird bei der Auflösung der Gesellschaft ein Verlust realisiert, stellt sich regelmäßig die Frage, zu welchem Zeitpunkt dieser steuerlich geltend gemacht werden kann. Hiermit hat sich jüngst das Finanzgericht (FG) Düsseldorf befasst. |

Im Streitfall begehrte eine Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum 2014 die Berücksichtigung eines Verlustes (aus § 17 EStG) in Höhe von 320.001 Euro. Dieser setzte sich zusammen aus dem Anteilserwerb in Höhe von 1 Euro und einem der GmbH gewährten Darlehen in Höhe von 320.000 Euro.

Ihre Begründung: Infolge der Insolvenzeröffnung im Jahr 2014 sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit einer Rückzahlung des Darlehens zu rechnen gewesen. Der Ausfall der Darlehensforderung sei zu diesem Zeitpunkt endgültig gewesen und habe zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung geführt.

Das Finanzamt lehnte eine Verlustberücksichtigung 2014 allerdings ab, weil in diesem Jahr noch nicht ersichtlich gewesen sei, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten anfallen würden. Das FG folgte der Sichtweise des Finanzamts.

Eine Vorverlagerung der Entstehung des Auflösungsverlustes aus einer GmbH-Beteiligung auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt ungeachtet der Höhe der Überschuldung und der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht in Betracht, wenn die GmbH noch über aktivierungsfähiges Vermögen verfügt und daher die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden kann.

Eine solche Möglichkeit kann insbesondere dann nicht ausgeschlossen werden, wenn ein Gesellschafter seine ausgefallene Darlehensforderung gegen die GmbH unter Berufung auf das Kleinanlegerprivileg als nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger angemeldet hat.

Beachten Sie | Ein Verlust sollte im Zweifel lieber einen Veranlagungszeitraum zu früh als zu spät geltend gemacht werden. Denn ist das „richtige“ Jahr bereits bestandskräftig veranlagt, ist eine Korrektur oft nicht möglich.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2022, 10 K 1175/19 E


Herstellerpreis:

Rabatt-Werbung mit UVP-Preisempfehlung

Gibt ein Hersteller für ein Produkt selbst eine Preisempfehlung („unverbindliche Preisempfehlung“ – UVP), darf er in seiner eigenen Werbung nicht mit Rabatten werben, die auf diese Preisempfehlung Bezug nehmen. So hat es das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) entschieden. |

Die Herstellerin eines Produkts warb mit einer Reduzierung des Preises hierfür gegenüber einem UVP, den sie selbst festgelegt hatte. Das OLG Frankfurt a.M. wertete dies als irreführend. Diese Preisgegenüberstellung erwecke beim angesprochenen Verkehr den Eindruck, der höhere „empfohlene“ Preis sei von einem Dritten als Richtpreis empfohlen worden, nicht vom Hersteller selbst. Der Verkehr rechne nicht damit, dass der Hersteller mit einer eigenen UVP wirbt, die er sich selbst gegeben hat, und bei seinen eigenen Angeboten jedoch genau diese ignoriert.

Das OLG: Es kommt nicht darauf an, ob der Hersteller früher tatsächlich eine UVP in der beworbenen Höhe ausgegeben hat und die Ersparnis daher zutreffend berechnet ist.

Quelle | OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.6.2022, 6 W 30/22

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