Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht - Info 12.2021

6.12.2021
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IHK Düsseldorf:

Mitgliedsbeiträge weiter rechtswidrig

| Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammer (IHK) Düsseldorf für die Jahre 2014 und 2015 sind wegen fehlerhafter Rücklagenbildung in der Wirtschaftsplanung rechtswidrig. Die rückwirkende Änderung der Wirtschaftssatzungen durch die Vollversammlung der IHK führt nicht zu einer Heilung des Fehlers. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit den Klagen zweier gesetzlicher Mitglieder der IHK stattgegeben. |

Durch rechtskräftige Urteile vom 10.9.2018 hatte das Gericht Beitragsbescheide der IHK Düsseldorf für die Jahre 2014 und 2015 aufgehoben. Die gerichtliche Kontrolle der Wirtschaftspläne dieser Jahre hatte ergeben, dass die IHK dem haushaltsrechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit in diesen Haushaltsjahren nicht hinreichend Rechnung getragen hatte.

Daraufhin beschloss die Vollversammlung der IHK im November 2018 eine rückwirkende Änderung der Wirtschaftssatzungen für 2014 und 2015. Gegen die in der Folge erlassenen berichtigten Beitragsbescheide für jene Jahre erhoben zwei Mitglieder der IHK die vorliegenden Klagen, die Erfolg hatten.

Nach Auffassung des Gerichts gibt es für die von der IHK vorgenommene rückwirkende Heilung der fehlerhaften Wirtschaftsplanung keinen rechtlichen Ansatz. Unzulässig ist insbesondere, die Beitragserhebung nachträglich von der ursprünglichen Wirtschaftsplanung zu entkoppeln, wie es hier geschehen ist.

Gegen die Urteile ist die Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich. Diese hat das VG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle | VG Düsseldorf, Urteile vom 3.11.2021, 20 K 551/19 und 20 K 559/19, PM vom 3.11.2021


Werbeverbot:

Werbung mit der Aussage „E-Zigaretten retten Leben“ ist wettbewerbswidrig

| E-Zigaretten sind aus dem Stadtbild heute kaum mehr wegzudenken. Oft werden sie für „gesünder“ als normale Zigaretten gehalten was etwa aktuellen Imagekampagnen, wie „E-ZigaRETTEN Leben“, geschuldet ist. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte deshalb bereits mehrere Onlineshops und Händler erfolgreich ab, die mit einem Link für diese Kampagne auf ihren Websites warben, und erstritt 2020 auch ein Urteil vor dem Landgericht (LG) Saarbrücken. Jetzt bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken die Auffassung der Verbraucherzentrale. |

Bereits im Jahr 2020 ging die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in mehreren Fällen erfolgreich gegen unzulässige Online-Werbung für E-Zigaretten vor. Onlineshops hatten mit Link und dem Logo auf die E-Zigaretten-Lobby-Kampagne „E-ZigaRETTEN Leben“ verwiesen und damit auch nach Auffassung der Verbraucherzentrale unzulässige Werbung im Sinne des Gesetzes über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakErzG) betrieben.

Nachdem ein Online-Anbieter von E-Zigaretten das Urteil des LG Saarbrücken nicht akzeptieren wollte und in Revision ging, macht jetzt auch das OLG in der nächsten Instanz klar: So nicht. Wer auf der Seite seines E-Zigaretten-Onlineshops mit Buttons und Links für die Kampagne „E-ZigaRETTEN Leben“ wirbt, verstößt gegen das Werbeverbot gemäß TabakErzG. Das Argument des Online-Anbieters, es gehe bloß um Informationen, zog vor dem OLG nicht, denn die Kampagne gehe darüber hinaus.

Das LG: Der Betrachter versteht den Text in dem Logo so, dass der Konsum von E-Zigaretten positiv sei, da er Leben rette. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Aussage ist eine solche Werbung für E-Zigaretten im Internet verboten. Außerdem bringe eine solche Imagewerbung für E-Zigaretten laut OLG insgesamt die Gefahr mit sich, dass diese als wenig schädliches „hippes“ Lifestyleprodukt wahrgenommen werden und sich zu einer Art Trend verfestigen.

Bemerkenswert: Das OLG hat die Revision abgelehnt und klargemacht, dass Händler, die Imagewerbung für E-Zigaretten im Internet betreiben, gegen das TabakErzG verstoßen ein solcher Verstoß kann auch eine hohe Geldstrafe nach sich ziehen.

Quelle | OLG Saarbrücken, Urteil vom 3.11.2021, 1 U 68/20, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, PM vom 3.11.2021


Unternehmensnachfolgeregelung:

Schenkung von GmbH-Anteilen an Angestellte kein Arbeitslohn

| Haben Unternehmer keinen Nachfolger in der Familie, ist die Suche unter den leitenden Mitarbeitern zumindest eine Option. Zu den steuerlichen Auswirkungen einer unentgeltlichen Übertragung von GmbH-Anteilen auf leitende Angestellte hat nun das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt Stellung bezogen. |

Sachverhalt

Ehegatten wollten als Gesellschafter einer GmbH eine Nachfolgeregelung innerhalb der Familie herbeiführen. Da ihrem Sohn allerdings die Branchenkenntnis fehlte und er auch nicht über unternehmerische Erfahrungen verfügte, sahen sie eine alleinige Übertragung der Anteile auf ihren Sohn als kritisch an. Die Lösung bestand dann schließlich darin, dem Sohn die wesentlichen Anteile zu übertragen und fünf leitenden Angestellten ebenfalls Anteile an der GmbH zu gewähren (jeweils 5,08 %).

Unterschiedliche Sichtweisen bei Finanzamt und Finanzgericht

Das Finanzamt wertete die Zuwendung an die Mitarbeiter als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Demgegenüber hielt es das FG Sachsen-Anhalt in dem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung für ernstlich zweifelhaft, dass die Übertragung der Anteile bei den leitenden Angestellten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn geführt hat.

Finanzgericht: kein Arbeitslohn

Aus folgenden Gründen hat das FG im Streitfall keinen Arbeitslohn angenommen:

Im Geschäftsanteilsübertragungsvertrag wurde kein Grund für die Übertragung angegeben; eine Gegenleistung wurde nicht verlangt. Es war auch nicht geregelt, dass die Übertragung der Anteile in der Vergangenheit erfolgte oder in der Zukunft zu erwartende Dienste der leitenden Angestellten für die Gesellschaft abgelten soll.

Es war keinerlei Haltefrist für die Anteile vereinbart. Und es war auch nicht geregelt, dass die „Beschenkten“ die Anteile erst nach einer bestimmten Frist der Weiterbeschäftigung bei der GmbH veräußern dürfen. Die Übertragung war vorbehalts- und bedingungslos erfolgt.

Letztlich führte der Vorgang zu einer Übertragung der Anteile im Rahmen der Unternehmensnachfolge. Ziel war es, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Dabei standen gesellschaftsrechtliche strategische Überlegungen im Vordergrund. Der gesellschaftsrechtlich motivierten Schenkung lag eine Sonderrechtsbeziehung zugrunde, die auch selbstständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen kann und somit nicht zu Arbeitslohn führt.

Beachten Sie | Es handelt sich zwar „nur“ um eine summarische Prüfung des FG im Aussetzungsverfahren. Gleichwohl ist dem Beschluss eindeutig zu entnehmen, dass die Übertragung der GmbH-Anteile auf die leitenden Angestellten des Unternehmens nicht maßgeblich durch das Dienstverhältnis veranlasst war. Die Zuwendung ist vielmehr dem nicht einkommensteuerbaren, allenfalls schenkungsteuerlich relevanten Bereich zuzuordnen.

Quelle | FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.6.2021, 3 V 276/21, Abruf-Nr. 224163 unter www.iww.de


Kapitalgesellschaften:

Der Jahresabschluss 2020 ist bis Ende 2021 offenzulegen

| Offenlegungspflichtige Gesellschaften (vor allem AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Das heißt: Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, muss der Jahresabschluss für 2020 bis zum 31.12.2021 eingereicht werden. |

Kommt das Unternehmen der Offenlegungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, seinen Offenlegungspflichten innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist nachzukommen. Gleichzeitig wird ein Ordnungsgeld angedroht (regelmäßig in Höhe von 2.500 Euro). Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

Beachten Sie | Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht. Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

Beachten Sie | Kleinstkapitalgesellschaften müssen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie ein Wahlrecht: Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Quelle | Website des Bundesamts für Justiz, „Offenlegungspflichten“ (siehe www.iww.de/s5647)


Künstlersozialabgabe:

Unveränderter Abgabesatz im Jahr 2022

| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch in 2022 bei 4,2 % liegen. Ermöglicht wurde dies durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von knapp 84,6 Millionen Euro. |

Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2022, BGBl I 2021, S. 4243; BMAS, „Künstlersozialabgabe auch im Jahr 2022 bei 4,2 Prozent“, Mitteilung vom 6.8.2021

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